Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 10 (1906)
- Issue
- 11 (16.3.1906)
- Date
- 1906-03-16
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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- Tunis 3× ep/1048155
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barkeit der Rabbiner allein unterliegen, die tunesischen Israeliten bei den muselmännischen Gerichten zuständig sind mit denselben Rechten wie die anderen Untertanen des Beis. Und dies ist der erste und schwerwiegendste Gegenstand der Beschwerden. (Die Muselmänner, sagen die Juden, empfinden für uns nichts als Haß und Verachtung, was aus einer tiefen Feindseligkeit aus Rassen- und religiösem Gegensatz entspringt. Die Richter an den muselmännischen Gerichtshöfen weisen unsere Zeugenaussage zurück, und es gibt keinen Rechtsbruch, dessen Opfer wir nicht täglich wären.) Wenn man sich nun vergegenwärtigt, daß von der französischen Herrschaft sowohl in Algier als in Tunis die Juden auf Verordnung der Beis in einem speziell für sie eingerichteten Ghetto eingepfercht, eine bestimmte Tracht zu tragen gezwungen waren, besondere Steuern entrichten mußten und zahllosen Quälereien und Plackereienseitens der muselmännischen Behörden ausgesetzt waren, so ist es leicht begreiflich, daß die muselmännischen Richter den Israeliten gegenüber nicht ganz unparteiisch sind. Die Voreingenommenheft der Richter kann um so gefährlicher werden, da sie in ihren Urteilen nicht an einen Komplex präziser Gesetzbestimmungen gebunden sind. Denn die tunesische Gesetzgebung enthält eine Menge von Gebräuchen und unbestimmten und unklaren Vorschriften. Wir entnehmen einer tunesischen Zeitung einige Beispiele der willkürlichen Verhaftungen und Verurteilungen von Juden seitens der muselmännischen Gerichte: Im Dezember 1898 wurde ein Jude von dem Gerichtshof zu Usara zu 2 Jahren Kerker verurteilt, weil er einem Araber „Jan al din buk" (Verflucht sei der Glaube deines Vaters!) gesagt hatte. Vor 5 Jahren wurde Michael Tibi, ein Mann von 65 Jahren, der Bruder des tunesischen Rabbiners Moise Tibi, verhaftet und vor Gericht geführt, weil er am Ramadan geraucht hatte. 1898 verurteilte der Gerichtshof von Sus den Sohn des gewesenen Kaid der Juden Moise Szemama zu .5 Jahren Kerker, weil er mit einem öffentlichen Mädchen mohammedanischen Glaubens ein Verhältnis hatte. Es ist wahrhaftig monströs, daß ähnliche Taten und Geschehnisse, die laut des französischen Gesetzes weder ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine Uebertretung darstellen, der muselmännischen Jurisdiktion unterliegen. Man bemerke wohl, daß ein Europäer, der sich einer ähnlichen Handlungsweise schuldig machen würde, überhaupt nicht strafbar wäre, da er nur der französischen Rechtsprechung unterliegt. Nun sind die Juden der mohammedanischen Religion gegenüber ebenso Fremde wie die Europäer. Wie ist es nur möglich, sie für Vergehen gegen eine Religion, -zu der sie sich nicht bekennen, verurteilen zu lassen? .... Wenn die Regierung des Protektorats die Prärogative der muselmännischen Gerichtshöfe (wegen Ketzerei, begangen an der mohammedanischen Religion, die gerichtliche Verfolgung einzuleiten) jetzt noch nicht ganz aufheben kann, so hat sie wenigstens die Pflicht, deren Wirkungskreis zu beschränken und genau zu kontrollieren. Sie kann es kraft des § 39 des Dekretes Vom 18. März 1896 (Dekret der Reorganisation der muselmännischen Rechtsprechung). Dieser Artikel reserviert dem Staate im Interesse der öffentlichen Ordnung das Recht, jedes Urteil aufzuheben, das eine Ungerechtigkeit eine Vergewaltigung des Gesetzes oder einen Mißbrauch der Macht insich schließt. ... Es müßte noch eine Reform eingeführt werden, die hauptsächlich in der Schaffung des Postens eines Regierungskommissärs bei jedem muselmännischen Bezirksgericht bestehen würde. Dieser Posten soll einem französischen Beamten, der das Arabische vollkommen in Wort und Schrift beherrschen würde, anvertraut werden, und dessen Obliegenheit es wäre, die einheimische Rechtsprechung zu kontrollieren. . . Diese Maßregel könnte, vernünftig ausgeführt, in weitem Maße den tunesischen Juden Befriedigung schaffen ... Die tunesischen Israeliten können sich allerdings auf das Beispiel Algiers berufen, wo ihre Glaubensgenossen schon kurze Zeit nach der französischen Okkupation das Recht erlangt haben, der französischen Gerichtsbarkeit unterstellt zu werden. Aber eben dieses Beispiel beunruhigt uns. Die,gerichtliche Gleichstellung der algerischen Juden mit den Franzosen war tatsächlich das Vorspiei des Dekrets Cremieux. Und wir wissen wohl, daß die tunesischen Juden jetzt nicht, die kollektive Naturalisation zum Ziele haben wie früher ihre Brüder in Algier. Aber auch jene begannen mit ziemlich bescheidenen Ansprüchen — das darf man nicht vergessen. Wir fügen hinzu, wenn wir auch nicht vor einer solchen Eventualität stehen, daß die kollektive Naturalisation der tunesischen Juden Tunis mehr Schwierigkeiten bereiten würde, als das Dekret Cremieux für Algier bereitet hat. In Algier waren die Juden im Verhältnis zu den Franzosen eine sehr beschränkte Minderheit, in Tunis dagegen bilden sie eine erhebliche Majorität. In Algier waren die wohlhabenden und einflußreichen Juden von Herzen dem französischen hinfluß günstig, in Tunis sind die Livorner Juden, die sich zur italienischen Nationalität zählen, unversöhnliche Gegner der französischen Herrschaft. Und aus diesen zwei Gründen dürfte schon die theoretische Annahme einer kollektiven Naturalisation der Juden unzulässigsein. Aber gebührt ihnen die individuelleNaturalisation? Man hat geltend gemacht, daß die, Juden, die von uns in die von der Regentschaft eröffneten Schulen zugelassen wurden, sich förmlich darauf gestürzt haben, indem sie bewundernswürdige Fähigkeiten und einen rührenden Wissensdurst mitbrachten, daß die Begabteren und Reicheren gewöhnlich nach Frankreich gingen, um ihre Studien dort zu vollenden, um Advokaten, Ingenieure, Aerzte zu werden, und daß diese Elite wohl verdienen würde, zur Würde französischer Bürger erhoben und aller Rechte teilhaftig zu werden.. Es ist möglich, daß diese Elite die französische Naturalisation wünscht, aber wir glauben, daß die Juden, die diesen Wunsch hegen, nicht so zahlreich sind, wie man glaubt, und dies aus folgendem Grunde: Die individuelle Naturalisation würde dem Interessierten, und zwar ihm allein, den Genuß seiner persönlichen Berechtigungen entziehen. Diese persönlichen Berechtigungen lassen die Polygamie zu, machen den Mann zum einzigen Erben seiner Frau und schließen die Töchter von der Erbfolge nach den Eltern zugunsten der Söhne aus. Somit ist dieser Rechtszustand grundverschieden vom französischen. Wenn man nun die individuelle Naturalisation einführte, wie würde man im Schöße der Familie rechtliche und tatsächliche Verhältnisse regeln, wenn einige Familienmitglieder sich nach mosaischem und die anderen nach französischem Rechte richten? Wie würde man in Erbschaftsangelegenheiten entscheiden können? Wären denn da nicht zahllose Prozesse in Sicht? Diese Verwicklungen sind von uns nicht erfunden worden. Nur im Hinblick darauf trat die jüdische Gemeinde von Algier an die französische Regierung mit der Alternative heran: Koüektivnaturalisation oder nichts. Weiß man, wieviel Juden in Algier französische Bürger geworden waren gemäß dem Senatsbeschiusse von 1865, der die individuelle Naturalisation bewilligt hat? 25 in der Provinz von Algier, 77 in der Provinz Oran und 40 in der Provinz Constantine. Die jüdische Gemeinde aber zählte damals 35000 Seelen. Ein Kommentar ist überflüssig. Wir glauben nun, daß die tunesischen Juden, abgesehen von einer Elite, die zur Beamten- und politischen Laufbahn Zutritt haben will, keine zahlreichen Naturalisationsgesuche einreichen werden. Jedenfalls wäre es für die tunesische Regierung nicht angebracht, von ihren Normen der Vorsicht, die sie bisher in der Erteilung von Naturalisationslizenzen beobachtet hat, sich abbringen zu lassen. Wir müssen immer und immer wieder darauf zurückkommen, daß der Gesichtspunkt, den wir nicht außer acht lassen dürfen, und der der Kardinalpunkt der französischen Politik in Tunis sein muß, darin besteht, daß die Franzosen nur einige Zehntausende sind, und daß sie nur dann ihrer Vorherrschaft sicher sein können, wenn sie alle Fäden der Leitung allein in den Händen halten. Wer gut zu lesen versteht, der wird aus den sicherlich in ruhigem Tone gehaltenen und gewissenhaft in die Einzelheiten eindringenden Ausführungen der „Quinzaine Coloniale" zunächst unzweifelhaft eines feststellen können: das uneingestandene, aber deutliche Mißvergnügen, die nachträgliche Reue über die Naturalisation der algerischen Juden. Dieser Reue entspringt das eingestandene Streben, eine Naturalisation der tunesischen Juden möglichst zu verhindern. Soweit geht die Angst der Franzosen davor, daß es zu einer solchen Naturalisation kommen könnte, daß sie schon jetzt, zu einem Zeitpunkt, wo ein solches Verlangen noch gar nicht gestellt wird, deutlich abwinken. Vorsicht schadet nie: „In Algier fing's auch mit den Anrufungen der französischen Gerichtsbarkeit an, — und das ist es, was uns beunruhigt." In der Wahl zwischen französischem Recht, muselmännischer Barbarei und Jüdenemanzipation entscheiden sich die Franzosen lieber für die Barbarei, — allerdings für eine gemäßigte, wofür der kluge französische Jurist sogar ein fleißig ausgearbeitetes System vorzuschlagen weiß. Vielleicht würde man seinen Vorschlag der Reform der muselmännischen Gerichtshöfe wirklich für ein Werk der Liebe ansehen, zumal er sich so selbstverständlich-anspruchslos gibt und das den Juden durch die Muselmannen zugefügte Unrecht mit keinem Worte beschönigt wird, — wenn nicht am Ende der Pferdefuß zum Vorschein käme. Die Schlußsätze des Aufsatzes verraten miteiner Deutlichkeit, die nichts zu wünschen übrig läßt, daß nicht die juristischen Schwierigkeiten, auch nicht die Rücksichtnahme auf die Rechte des Beis den Autor veranlassen, eine den Juden freundliche Reform anzuregen, — vielmehr die Befürchtung, daß aus der Notlage der Juden ein vielleicht einmal schwer abzuweisendes Verlangen nach Naturalisation durch Frank-