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Die Welt · 1905-08-02 · 31 (2.8.1905) · page 12

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Journal
Die Welt
Volume
9 (1905)
Issue
31 (2.8.1905)
Date
1905-08-02
Page
– (sequence 12)
Language
German
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Seite 12 „Die # Welt« Separat-Ausgabe No. 31 walten und auch notwendig erforderliche Immobilien erwerben können, so sind das durchgehende Ausnahmen, die mit besonderen Gesetzen, respektive Irades des Sultans ins Leben gerufen wurden. Sie können wohl andrerseits als Beweis dienen, dass die Möglichkeit doch gegeben ist, im Wege der Ausnahme juristische Personen mit der Fälligkeit des Bodenerwerbes zu schaffen. Auch die erstgenannte Schwierigkeit, soweit sie Reichsland, Miriboden, betrifft, kann mittels des Prozesses des Temlik-i-sahih beseitigt werden, der darin besteht, dass mit dem Sultan als Repräsentanten des Be'it-ül-mal eine Art Kaufvertrag geschlossen wird, wodurch Miriboden in Mülkboden umgewandelt, das heisst zum vollen Eigentum einem Privaten oder einer Gesellschaft unter Uebergabe eines urkundlichen Rechtstitels, Temlikname genannt, überlassen wird. Man sieht also, dass die beiden obigen Hindernisse zu beseitigen wären, freilich auf politischem Wege. Man hat daher n i cht zu verzweifeln, dass sich einmal eine Konjunktur ergeben könnte, durch welche für den Jüdischen Nationalfonds, sei es im eigenen Namen, sei es im Namen einer ihn vertretenden Körperschaft als juristische Person, Erwerbungen im tendierten Sinne gemacht werden könnten. Vorläufig i s t d a s n i c h t d e r F a 11! Wenn man jetzt irgend welche Erwerbungen macht, so müssen dieselben auf Namen eines einzelnen angeschafft werden. Es ist klar, dass man in diesem Falle dem Namengeber, welcher im Grundbuch eingetragen wird, auf Gnade und Ungnade ausgeliefert ist. Unzweifelhafte Assekuranz gibt es nach dieser Richtung hin eigentlich keine. Wenn sich der Sinn dieses Dritten ändert, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigt, wenn seine Verhältnisse schlechter werden und er ein Schuldenmacher wird, so dass die Gläubiger auf den formell ihm gehörigen Besitz greifen, so bleibt dem wirklichen Käufer nichts übrig, als Prozesse zu führen, was an sich schon gewiss nichts Angenehmes ist, in der Regel aber das leere Nachsehen. Schon der private Käufer auf fremden Namen muss daher nach gewissen Kautelen und Vorsichten ausschauen, die ihn gegen den Eintritt solcher Eventualitäten schützen. Man glaubt — und damit pflegen sich viele Private zu beheifen — dass man den Namengeber dadurch binden kann, dass er eine beglaubigte Urkunde bei einem Konsulate der auswärtigen Mächte fertigt, in welcher er die Erklärung abgibt, dass die auf seinen Namen gekauften Immobilien dem den Gegenwert hergebenden wirklichen Käufer zugehören. Man gibt sich diesbezüglicn einer Täuschung hin. Nach den. Gesetze vom 7. Sepher 1284 (9. Juni 1868), mit welchem die Untertanen jener Mächte, die das betreffende Staatsprotokoll mitunterfertigt haben, zum Erwerbe von liegenden Gütern in der Türkei zugelassen wurden, ist ausdrücklich die Bestimmung getroffen und von den Mächten als Bedingung angenommen worden, dass in Bezug auf Grund und Boden die Besitzer desselben, sie mögen welcher Staatszugehörigkeit immer sein, einzig und ausschliesslich der türkischen Jurisdiktion und den türkischen Gesetzen unterliegen. Nach diesem Prinzipe der Territorialhoheit haben die türkischen Behörden sich nur nach dem Stande ihres Grundbuches und Katasters zu richten und können Erwerbungen, Erklärungen und Vorbehalte, die anderweitig gemacht worden sind, von gar keiner rechtlichen Bedeutung sein, um so weniger als Uebertragungen von Eigentums- oder Besitz- und Genussrechten an liegenden Gütern im Kataster und Grundbuche nach den türkischen Gesetzen ganz besonderen, vor türkischen Behörden zu erfüllenden Förmlichkeiten unterliegen. Man griff auch zu folgendem Auskunftsmittel, welches durch die eigenartige Form der Hypothek enim türkischen Rechte gegeben erschien: Der formelle Besitzer, dessen Name im Grundbuch und Kataster aufscheint, bestellt zugunsten des wirklichen Käufers eine Hypothek für eine den Wert des betreffenden liegenden Gutes weit übersteigende Summe. Die Hypothezierung vollzieht sich nach türkischem Recht in der Form eines bedingten Verkaufes und kann der Gläubiger ebenso bei einer wirklichen wie bei einer fingierten Bodenbelastung nur dann den Verkauf durchführen, wenn ihm oder einem dritten gleichzeitig eine besondere Vollmacht, Wekialeti-devrie, seitens des Schuldners übergeben wird, worin die Ermächtigung erteilt wird, bei Eintritt der Schuldfälligkeit den Boden zu verkaufen. Damit, sowie schon durch die Hypothezierung an sich, hat sich freilich der Schuldner eines Verfügungsrechtes über den verpfändeten Grund und Boden begeben und tritt ein Verfügungsrecht auf seiten des Gläubigers bei Verstreichen des Zahlungstermins in Kraft. Allein wenn der Schuldner mittlerweile gestorben ist, so ist die Vollmacht erloschen und die Hypothek aufgehoben. Der Gläubiger, sei er ein wirklicher oder formeller kann die Zahlung der Schuld vorerst vom beweglichen und eventuell unbeweglichen Mülkgute verlangen und nur für den Ausfall sich an einen Teil des verpfändeten Miriboden s bis zur Deckungshöhe halten. Sind aber keine Erben vorhanden, so steht er dem Fiskus gegenüber, welchem der Boden als Kaduk inahlul zuzufallen hat und das ist an sich schon eine unerquickliche Situation. Man sieht also, dass auch dieses Auskunftsmittel keine Sicherung bietet Wenn ein Privater Erwerbungen derart macht, dass er seine Habe im Vertrauen auf die Redlichkeit und in das Vermögen eines anderen auf dessen Namen eintragen lässt, so kann er es immerhin tun. Freilich muss er dabei auch darauf sehen, dass dieser andere gesetzliche Erben im Sinne des türkischen Rechtes habe und jniuss auch die Ueberzeugung haben, dass diese Erben ebenso ehrlich sein werden, wie es deren Vater war. Allein was ein Privater mit seinem Vermögen tut, und lässt, ist seine Sache. Er kann, um mich einer talmudischen Redewendung zu bedienen, seine Gelder in den Geweihen eines Hirsches autbewahren . . . , Die Verwalter eines Volksvermögens aber, welches sich aus den Kreuzern und Opfern auch der Aermsten zusammensetzt und das mit Recht als Waisengeld bezeichnet werden kann, haben nicht das Recht, Vertrauen in eine Person und deren Erben zu setzen, nachdem sie nicht wissen können, ob die Erben auch des frömmsten und nationalsten Juden wieder auch Juden sein werden und ob dieselben als Nichtjuden die von ihrem Vater eingegangenen Verpflichtungen einhalten, die betreffenden Besitzstände ehrlich an andere Vertrauensmänner übertragen und sie nicht vielmehr als gute Prise ansehen werden. Es ist auch nicht zu übersehen, dass man bei einem Nationalbesitz nicht nur eine Zeitperiode erster Erben ins Auge fassen musste, sondern möglicherweise für eine Periode einiger Generationen Vorschauen muss. Wer aber vermöchte das? Wie? Das Statut des Nationalfonds hat den Verwaltern desselben als der Auslese der Nation, deren Herz und Niere geprüft wurden, die Verfügung und die genaue Verwendung zum gewünschten Zwecke nur unter erschwerenden Kautelen und Verklausulierungen gestattet und diese Kuratoren könnten es wagen, einzelne Teile dieses siebenfach zu hütenden Gutes dem Hinz oder Kunz anzuvertrauen, wo gar keine Garantien ge-

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