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Die Welt · 1905-08-02 · 31 (2.8.1905) · page 11

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Journal
Die Welt
Volume
9 (1905)
Issue
31 (2.8.1905)
Date
1905-08-02
Page
– (sequence 11)
Language
German
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No. 31 Separat-Ausgabe „Die & Welt" Seite 11 viel Geld brauchen und dieses Geld natürlich selbst herbeischaffen müssen. Können wir das nicht und haben wir die Leute nicht, die ein so Geringes auf dem Altar ihres unglücklichen Volkes zu opfern bereit sind, dann müssen wir zumindest den Mut haben und offen erklären: Wir haben die Fähigkeit nicht, mehr für einander zu tun! Denn, weitere dreieinhalb Jahre so zu arbeiten wie bisher, um wieder 40,000 zusammenzubringen, während tausende unseres Yolkes wie eine wehrlose Herde in der Welt hin- und hergetrieben werden, während hunderte täglich erbarmungslos abgeschlachtet werden, das ist ein Zustand, dem wir unmöglich weiter zusehen können, ohne die energischesten Mittel zur Beseitigung desselben zu ergreifen, wenn wir uns nicht der Lächerlichkeit aussetzen, wenn wir uns nicht einer grossen Pflichtvergessenheit schuldig machen wollen. Wir schlagen daher vor, der Kongress möge beschliessen: 1. Jede Landeszentrale ist verpflichtet, ein Nationalfondsbureau einzusetzen, welches die Aufgabe hat, in jedem Orte des Landes, wo Juden wohnen, Nationalfondskommissionen, beziehungsweise Kommissäre zu bestellen, welche für den Nationalfonds die erforderliche Arbeit zu leisten haben, 2. Jeder zionistische Verein ist verpflichtet, mindestens 2% der Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen dem Nationalfonds abzuführen. 3. Es ist Pflicht eines jeden Zionisten, sich zugunsten des Nationalfonds selbst zu besteuern, selbst die Dürftigsten sollen im Laufe eines Jahres wenigstens 1 Krone, 40 Kopeken, respektive den entsprechenden Wert in ihrer Lanclesmünze dem Nationalfonds zuwenden. 4. Alle jüdischen Zeitungen werden aufgefordert autklärende Artikel über den Nationalfonds zu bringen, ihre Leser zu Sammlungen für den Nationalfonds anzueifern, selbst Spenden entgegenzunehmen und sie ausweisen. 5. Die zionistischen Organisationen haben dafür zu sorgen, dass Kultusvorstände und Rabbiner bei allen rituellen Anlässen Zuwendungen für den Nationalfonds veranlassen. 6. Es ist Pflicht eines jeden bemittelten Zionisten, in seinem Testamente den Nationalfonds zu bedenken. Es wird vielleicht notwendig sein, dass ich über einzelne Posten noch Aufschluss gebe. Ich will die Diskussion abwarten, um dann alle Anfragen zu beantworten. Ich möchte nur vorher erklären, dass die Provision für die Sammlungen von 11% tatsächlich nicht richtig ist. Es sind darin die periodisch selten wiederkehrenden Spesen für den Druck der Nationalfond-Marken, die Legalisierung und verschiedene andere Spesen, mit inbegriffen. Tatsächlich aber sind die Spesen nicht grösser als im vorigen Jahre. Ich bemerke folgendes: Es lässt sich an den Spesen nichts sparen. So haben wir z. B. für Russland unbedingt Zugeständnisse machen müssen, weil sonst die Sammler ihre Ausgaben nicht bestreiten konnten. Wir haben gefunden, dass in verschiedenen andern Ländern, wo die Sammler ihre Abzüge für Porti etc. nicht erhielten, sie einfach mit der Arbeit für den Nationalfond aufhörten. Mit Beschlüssen allein ist nicht geholfen, Es kommt nicht darauf an, dass der Nationalfond etwas Spesen hat, wenn nur tüchtig gesammelt wird. Also bezüglich der 11% für Spesen sind dieselben eigentlich nicht höher als 8,4%, wie in der vorvergangenen Periode. Betreffend der Selbstbesteuerung sollte es Pflicht eines jeden Zionisten sein, einen bestimmten Betrag abzuliefern und Freunde dazu zu veranlassen. Sie dürfen nicht vergessen, dass wir ein grosses Volk sind und dass alle Juden für den Nationalfond alljährlich spenden sollten. Vorsitzender Temkin: Die politischen Zionisten aus Russland erklären, dass Slouschz keinen Auftrag gehabt hat, im Namen der politischen Zionisten seine Erklärung abzugeben; die politischen Zionisten haben ihre Missbilligung für diese Erklärung ausgedrückt. Dr, Nordau übernimmt das Präsidium. Dr. Wormser: Ich möchte eine Anregung wiederholen, welche uns in der Schweiz einen ausgezeichneten Erfolg für den Nationalfonds geliefert hat und welche wir bereits vor einem Jahr in der „Welt" veröffentlicht haben. Sie haben die Anregung der rumänischen. Landsmannschaft über die 9 Selbstverleugnungstage vernommen. Wir haben gerade diese Zeit der Tischa beav-Trauer benützt um an sämtliche Juden der Schweiz, ganz gleichgültig, ob es Zionisten sind oder nicht, einen diesbezüglichen, wirkungsvollen Aufruf zu erlassen. (Beifall.) Dr. Leopold Kahn: Ich habe Ihnen einen sehr nützlichen Antrag zu stellen. Unser Herr Referent hat Ihnen bereits diejenige Anregung gegeben, die für die Vermehrung des Nationalfonds dienen und welche ich Ihnen zur Beherzigimg und Annahme empfehle. Ich habe Ihnen eine weitere Besolution vorzulegen, welche einem bestehenden Beschlüsse des VI. Kongresses entgegenwirken soll. Sie haben am VI. Kongress beschlossen, dass mit Landankäufen in Palästina sobald als möglich begonnen werden soll. Bei diesem Beschluss haben wir uns nicht gefragt, ob die rechtliche Möglichkeit dazu auch vorhanden ist. Ich habe mir im Laufe des letzten Jahres die Mühe gegeben das türkische Recht mit Rücksicht darauf zu studieren. Einzelne Abhandlungen von mir haben Sie in unserem Organe gelesen. In den nächsten Tagen werde ich Ihnen in zwei Vorträgen die Grundzüge des türkischen Bodenrechtes in der Nussschale vorführen. Ich gestatte mir Ihnen darüber einige Mitteilungen zu machen. (Beifall.) Sie werden sich und mir einen grossen Gefallen erweisen, wenn Sie den Beifall unterlassen und mir lieber Ihre Aufmerksamkeit zuwenden. (Beifall.) Der Nationalfonds ist als eine juristische Persönlichkeit gedacht, deren Besitzerwerb an Grund und Boden Eigentum des ganzen Volkes sein sollte und in entsprechenden kleineren Partien an Juden in Pacht, ev. Erbpacht abgegeben werden soll. Es sollen Besitz- und Genussrechte dieser einzelnen Partien des Bodens an Private übertragen, das Eigentumsrecht aber n i e veräussert werden. Es würde dadurch ein Rechtsgebilde entstehen, das an die alte deutsche und italienische Lehensinstitution in ihrer ursprünglichen Form erinnern würde. Was wir aber planen, existiert bereits im türkischen Staatsleben selbst. Fast aller Boden mit äusserst geringen Ausnahmen ist Reichs- oder Wakufgut. Das Obereigentum, R'äkkaba, gehört dem Be'it-ul-inal oder dem Wakufzwecke, während den Privaten nur Besitz- und Gtmussrechte, freilich in so ausgedehntem Masse eingeräumt werden, dass sie diese Rechte belasten und veräussern können. Auch sind dieselben im Wege der gesetzlichen Erbschaft übertragbar, nicht aber durch letztwillige Anordnung, beziehungsweise Testament. Das türkische Recht kennt auch die Einrichtung der moralischen Person nicht und wenn einzelne Assoziationen, wie die Tabakregie, die Eisenbahngesellschaften, dennoch als solche ihr mobiles Vermögen ver-

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