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Die Welt · 1905-07-07 · 27 (7.7.1905) · page 10

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Journal
Die Welt
Volume
9 (1905)
Issue
27 (7.7.1905)
Date
1905-07-07
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 10 „bi* & Welt11 Nr. 27 A. Allgemeine Grundsätze sind folgende: Nach ottoman Schern Rechte bildet die Erbschaft nicht eine Successio in Universum jus defuncti. Der Erbe übernimmt keine Schulden und Lasten, er tritt also nicht an Stelle des Erblassers, um seine Eechtsperson fortzusetzen, sondern kann nur Vorteile haben, das heisst erben, wenn etwas vorhanden ist. Vom Nachlasse gehen in erster Linie 1. die Leiehenkosten ab und wenn das Vermögen nicht ausreicht, so werden nicht diejenigen, die Erbqualität haben, herangezogen, sondern jene, die nach "Recht und Gesetz alimentationspfliclitig sind. Durch Pfandrecht gesicherte Forderungen gehen selbst den Leichenkosten voran. Ferner kommen 2. vom Nachlasse in Abzug die aushaftenden Schulden und 3. schliesslich dasjenige, was vermittels letztwilliger Anordnung infolge Erbseinsetzung oder Vermächtnis den Begünstigten zuzufallen hat. das jedoch nie mehr als ein Drittel des frei verfiiglichen Vermögens ausmachen darf. Was nun verbleibt, fällt den gesetzlichen Erben zu.' B. Ausschliessungsgründe, vermöge welcher der sonst berufene Erbe exkludiert wird, sind: 1. Der Mord (Kattl), und zwar wird nach religiösem Recht nicht nur derjenige, der absichtlich und unmittelbar den Tod des Erblassers herbeigeführt hat. sondern auch derjenige, der dies unabsichtlich getan oder auch nur die unschuldige Ursache hiervon war. ausgeschlossen. 2. DieVerschiedenheit des religiösen Bekenntnisses (Tchtilaf-i-Milleten). Wenngleich alle Nicht- Musclmänner quasi als zur selben Beiigion gehörig angesehen werden, daher wechselseitig erbfähig sein sollten, unterscheidet die hanefitisehe Auffassung doch diejenigen, die ein Beligionsbuch haben, von allen andern. Zu den ersteren gehören die Juden, welche die Thora, und die Christen, welche das Evangelium haben. Sie können sich also gegenseitig beerben, wogegen Heiden und Atheisten von der Beerbung Gläubiger ausgeschlossen sind. Dagegen ist ein Erbrecht zwischen einem Muselmanen und einem Nichhnuselma neu wegen Bei igionsverseh iedenheit unstatthaft. 3. Verschiedenheit der Nationalität, beziehungsweise Staatszugehörigkeit ( Jchtilaf-Daren). So sollte z. B. das Testament eine? Zimni. (nicht muselmannischen Untertans) zugunsten eines im Auslande wohnenden Ausländers (llarbi) ungültig sein. Der nicht naturalisierte Inländer (Mustecmin). der den Schutz der ottomanischen Regierung erbeten und erhalten hat. kann zugunsten eines Muselman.-; oder Zinmi letztwillige Verfügungen treffen. Der Harhi sollte eben als aller Recht unfähig, nach der Multeka als tot angesehen werden. Der im Ausland wohnende Muselman kann jedoch eine Erbschaft nach einem solchen in der Türkei sowohl durch letztwillige Anordnung als ab intestato erwerben. Durch richterliche Entscheidung und Fehling hat sich jedoch nach Inkrafttreten des Gesetzes vom T. Sepher 1284 für die Untertanen jener Mächte, die das Protokoll mitgefertigt haben, das Recht herausgebildet, dass Ausländer verschiedener Xationalität (z. B. ein Russe einen Ivngländer) sich gegenseitig beerben dürfen, soweit es MiriI)oden betrifft. Nicht unzweifelhaft jedoch ist dies der Fall betreffend Mülkboden. B. Die Mülkcrbfolge oder die Erbberufung nach dem Scherigesctz. Hier ist die Sukzessionsordnung wie folgt vorgeschrieben: 1. Die Ashab-i-ferais. Vorzugserben oder Erben von bestimmten Quoten. Diese sind wohl nicht mit den von anderen Gesetze]) fixierten "Noterben zu vergleichen, welche auf «.'inen bestimmten unbelasteten Anteil der Erbschaft unbeschränktes Recht haben. Venn nämlich ein Testament über ein Drittel des gesamten 'Nachlasses verfügt, so bezieht sich (bisHeelit derAsliab-i-ferais auf die restlichen zwei Drittel. Ks sind dies 'Verwandte, denen eine bestimmte Quote der Krb-chaft zukommt, die jedoch bald grösser, bald kleiner, ja auf die Hälfte reduziert wird, je nachdem sie sich in Konkurrenz mit anderen Erben befinden. Hierher gehören 12 Personen, 4 männlichen Geschlechts, der Vater, der Grossvater väterlicherseits, der Halbbruder mütterlicherseits und der Ehegatte, dann 8 weiblichen Geschlechts, die Ehegattin, die Töchter des Sohnes, die Schwester, die Halbschwester von demselben Vater, die Halbschwester von derselben Mutter, die Grossmutter von väterlicher Seite. Die Anteilnahme derselben ist eine verschiedene. Die einen sind zur Hälfte, die anderen zu einem Viertel, wieder andere zu einem Drittel und noch andere zu einem Sechstel des Nachlasses berechtigt. Aber diese Teile reduzieren sich z. B.: Von der Hälfte auf ein Viertel, von einem Drittel auf ein Sechstel etc., je nachdem sie sich in. Konkurrenz mit anderen Erben befinden. Ja einzelne verlieren sogar die Vorzugsberechtigung auf eine bestimmte Quote und steigen in die zweite Klasse hinunter in die 2. Assaba, das sind allgemeine oder Bückstandserben, die das erhalten, was nach Vorwegnahme der bestimmten Quoten für Erben der vorangehenden Kategorie zurückbleibt. Aber auch diese sind Haupterben, wenn auch nicht zu bestimmten Vorzugsquoten und es kann nicht geschehen, dass die vorhergehende Klasse beim Vorhandensein von Assaba alles aufzehrt und für letztere nichts bleibt. Im Gegenteil drücken diese das Recht und die Quoten der ersten Klasse und bewirken bisweilen, das jene in die Assaba-Klasse hinuntersteigen. Man unterscheidet: a) Assaba-bi-nefsihi, Erben aus eigenem Recht; hierher gehören nur Personen männlichen Geschlechtes, Deszendenten, Aszendenten oder Seiten verwandte des Erblassers. Sie erhalten alles, Avas der Vorzugserbe, wenn ein solcher vorhanden ist, zurücklägst, und das ganze, wenn kein solcher existiert. Sie gelangen in solcher Weise zur Berufung, dass die in der folgend angeführten Reihe Vorangehenden die später benannten ausschliessen, wenigstens soweit es sich um das Rückstandserbe handelt: 1. Der Sohn und seine männliche Deszendenz; 2. der Vater und die Aszendenz aus der väterlichen Linie. Wenn ein Sohn vorhanden ist, erben die Aszendenzen nur in ihrer Eigenschaft als Assab-i-E. eine bestimmte Quote: 3. der Vollbruder und beim Abgang eines solchen der Halbbruder väterlicherseits oder dessen Sohn und Nachkommenschaft in männlicher Linie; 4. der Onkel und Grossonkel von väterlicher Seite. b) Die Assaba-bi-gairihi, Erben aus dem Recht eines andern, das sind solche, die nur dann allgemeine Erben werden, wenn sie mit anderen Haupterben zugleich vorhanden sind. Hierher gehörten nur Personen weiblichen Geschlechtes, die als erstklassige berufen erscheinen, die jedoch ihre Vorzugsberechtignng verlieren, wenn sie mit anderen Verwandten zusammentreffen, die unter dem Assaba-Titel Erblecht haben. Das ist 1. die Tochter, wenn sie mit einem Sohne zusammentrifft, 2. die Tochter des Sohnes, wenn sie mit einem Enkel von einem Sohn zusammentrifft, die jedoch beim Vorhandensein eines Sohnes exkludiert wird; 3. die Voll Schwester, wenn sie mit ihrem Vollbruder konkurriert oder mit einer Tochter oder einer Enkelin von Seiten des Sohnes des Erblassers zusammentrifft; 4. die Halbschwester väterlicherseits, wenn sie mit einem Halbbruder väterlicherseits, mit einer Tochter oder Enkelin von seifen des Sohnes des Erblassers konkurriert. So oft Personen weiblichen Geschlechtes als Assaba in Konkurrenz mit Erben männlichen Geschlechtes zusammentreffen, beschränkt sich deren Anteil auf die Hälfte des Anteils der männlichen Personen des gleichen Grades. Es hinterlässt beispielsweise jemand einen Sohn und zwei Töchter, so bekommt der Sohn die Hälfte und die beiden Töchter je ein Viertel des Nachlasses. c) Assaba-ma-gairihi können nur Personen weiblichen Geschlechtes sein, wenn sie in Konkurrenz mit Personen gleichen Geschlechtes auftreten. So die Vollschwester

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