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Die Welt · 1905-07-07 · 27 (7.7.1905) · page 11

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Journal
Die Welt
Volume
9 (1905)
Issue
27 (7.7.1905)
Date
1905-07-07
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Nr. 27 „bie * w$it Seile 11 und die Halbschwester väterlicher Seite, wenn sie mit Töchtern des Sohnes des Erblassers zusammentreffen, wodurch sie ihre Qualität als Yorzugserben zu bestimmten Teilen einbüssen und in die Assaba-KIasse hiniuiterriieken. 13. Die entfernten Verwandten (Scvilerham), die weder zur ersten noch zur zweiten Klasse gehören. -L. Der Mulal-Muwalat; eine Person unbekannter Verwandtschaft, rlie also keine "Erben hat, geriert sich als Sklave des andern, der jenen Verpflichhingen sich unterzieht, die dem .Patron aufliegen, z. E. die Geldstrafe für eine Uebertrerung des Sklaven zu bezahlen. Dieses Verhältnis kann nur mit Zustimmung desjenigen, der der Herr werden soll, begründet werden und sind beide berechtigt, es zu lösen, solange nichts vorfällt, wo der Herr in Aktion getreten und irgend ein Opfer gebracht hat, so die etwaige "Bezahlung einer vom anderen verwirkten Geldstrafe. Diese Institution wird dazu benutzt, um den nach muselniannisehem Recht int allgemeinen ausgeschlossenen Erb vertragzu maskieren. Das gleiche ist der Fall bei 5. Mukir-unleh-binnesseb, das ist Vcrwandtschaftsanerkennung. Wenn eine Person von unbekannter Abstammung und Verwandtschaft erklärt, dieser oder jener sei ihr Bruder oder ihr Onkel, so kommt wohl zwischen dem Verwandten desjenigen, bezüglich dessen die Erklärung abgegeben wurde, und dem Dekbiranten seihst kein Verhältnis zustande. Sie genügt aber, um ein Erbrecht zugunsten desjenigen zu konstituieren, dessen Verwandtschaft anerkannt wurde. Auch diese Institution, die einige Aolmliehkeit mit der Adoption hat. wird zur Ivroioriing eines Erb Vertrages benützt. 0. Die Tosta in enterben und Vermächtnisnehmer, lieber das «ranze Vermögen knnn nur IHm Abhandensein der sab 1 bis inklusive 5 angeführten ICr)Berechtigungen mittels letztwilliger Anordnung verfügt werden. Wenn Intestaterben vorhanden sind, ist das Testament nur bis zu einem Drittel des Vermögens aufrecht, im übrigen aber invalid. 8. Der Fiskus (Beie-ül-mal). C. Die Miri-Erbfolge oder die Erbberufung -nach dem Zivilgesetze. Die Bestimmungen dieser rein zivilreehtlichen Materie haben in der Zeit vom Jahre 975 im eh der Itegira bizum Oesetz vom 17. Muharroin 1?8•!• nicht weniger als eine fünffache Entwicklung durchgemacht. Anfänglich war das Erbrecht, das ist der rechtlich begründete Anspruch auf Nachfolge im Besitz- und Genussrecht eines M'irigmndstiiekes, lediglich auf den Sohn beschränkt und die anderen Verwandten haften nur eine Tapii-Anwartschaft. d;is ist ein Vorzugs- oder richtiger Vorkaufsrecht, indem sie bei Bezahlung des Tapu-Wert.es vor jedem dritten Konkurrenten vorgezogen "werden nrussten. Das MuhaiTomgosotz von 1284 hat acht Klassen oder Grade unentgeltlicher, das heisst von der Tapugebiihr befreiten Erben (Ashah-i-intikal) aufgestellt, und zwar in folgender Weise: 1. Die Kinder beiderlei Geschlechts. 2. die Enkelkinder, also Söhne und Töchter der Nachkommenschaft des ersten Grades. 3. der Vater und die Ibutter. 4. voll- und halbbürtige Brüder, letztere väterlicherseits. 5. voll- und halbbürtige Schwestern, letztere von väterlicher Seite. 6. die Halbbrüder von mütterlicher Seite, 7. die Halbschwestern von mütterlicher Seife. 8. der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin, denen ohnehin, wenn sie mit Verwandten von der dritten bis inklusive siebenten Erbenklasse zusammentreffen, die Hälfte, beziehungsweise ein Viertel des Vtrinaohlasses zukommt. Die vorangehenden Klassen, beziehungsweise Grade vehliessen die nachfolgenden aus. Doch ist hier, wie in den abendländischen Gesetzgebungen, das dem Scherigeseize fremde Bepräsontationsreoht der Enkel vorverstorhener Kinder zur Geltung gelangt und wird diesen die Erbportion zu gleichen Teilen zugewiesen, welche ihrem Vater oder ihrer Mutter zugefallen wäre. Auch die geschiedene Frau, die nur bedingt geschieden ist (Talak-i-redschi). sowie die d'finitiv geschiedene, die nämlich schon dreimal bedingt oder einmal endgültig geschieden wurde (Talak-i-sellasse und Talak-i-far). hat beim Tode des Gatten, so hinge der Iddet, das ist jener Zeitraum, nicht verflossen ist, währenddessen sie drei Perioden durchmacht und nach der letzten zehnTage verstrichen sind, während welche]' sie nach religiösem Hechte zu den A^orzugserbon mit fixer Quote gehört, hat nach 31 irierhrecht ebenfalls die oben angeführte Erbstellung, sie bekommt nämlich ein Viertel, wenn sie mit Erben vom 3. bis 7. Grade zusammentrifft, und die ganze Ivrbsehaft, wenn keine anderen Erben vorhanden sind. (Ein vorläufiger Schlussartikel folgt.) Der VII. Kongress. Je näher der Tag des Kongresses heranrückt, um so lebhafter wird die Bewegung im zionistischen Lager. Die Wahl der Delegierten wird heuer mit besonderem Eifer betrieben. Die einzelnen Kandidaten müssen, was nicht immer der Fall war, einen ernsten Wahlkampf durchmachen und es ist sicher, dass wir heuer eine grosse Anzahl ganz neuer Delegierter auf dem Kongresse sehen werden. Wenn es auch scheint, dass die Ostafrikafrage im Prinzipe bereits entschieden sei, so ist es doch besonders der Kampf zwischen sogenannten Ugandisten und den Zione Zion, der den diesjährigen Delegierten wählen sein Gepräge ausdrückt. An den Orten, an denen diese beiden Gruppen in festen Organisationen zusammen sind, ist natürlich der Kampf am schärfsten. Meist allerdings sind Ugandisten und Zione Zion in eigenen Vereinen organisiert und die bisherige Arbeit galt hauptsächlich der Heranziehung von Gesinnungsgenossen für die eine oder andere Gruppe. So werden vielleicht schon die Wahlresultate einigermassen ein Bild von den beiden Parteien geben können. '* * * Von besonderem Eintluss auf die Zusammensetzung des Kongresses wird es zweifellos sein, dass heuer je 200 Seheckelzahler einen Delegierten zu wählen haben. Dadurch wird eine lang angestrebte Verminderung der Zahl der Kongressdelegierten bewerkstelligt werden. Das Zahlen Verhältnis der Delegierten aus dem Osten und dem Westen dürfte sich insofern verschieben, als der heftige Kampf in der Ostafrikasache speziell in Russland zur Gründung zahlreicher neuer Gruppen geführt hat, während die westlichen Zionisten den Meinungskampf mehr in ihren alten Vereinigungen austrugen. * * * Auf viele Anfragen wird nochmals bemerkt, dass eine Reservierung von Galeriekarten zum Kongresse gegen Einsendung von Frcs. 20.— an die Administration der „Welt" erfolgen kann. Die Ausgabe der unentgeltlichen Karten erfolgt erst in Basel. Diesbezüglichen Wünschen um Reservierung kann daher nie h t stattgegeben werden. ■ '? •* # -T- Gleichwie in den vergangenen Jahren wird auch auf dem VII. Kongress ein Pressbureau eingerichtet werden, dem der Leiter des Kongressbureaus Doktor Schalit vorstehen wird. Die Herren Journalisten erhalten in Basel gegen Vorweis ordnungsmässig ausgestellter Legitimationen eine Presskarte, die sie zum Eintritt in den Kongresssaal, zum Empfang der täglichen Bulletins und zum Anspruch auf einen reservierten Platz in der Journalistenloge berechtigt * * *

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