Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 9 (1905)
- Issue
- 26 (30.6.1905)
- Date
- 1905-06-30
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 12 „Me # w$it« Nr. 26 Beweglichmachung des immobilen Besitzes darstellten. Diese Art der Verpfändung durch sogenannten bedingten Verkauf ist nach Artikel 116 des Bodengesetzes auch auf Mirigrund anwendbar gemacht worden durch den sogenannten Firagh-bilwefa. Auch hier vertritt, wie bei Mülkgütern, die Uebergabe des Titels die Uebertragung des Pfandgegenstandes selbst. Nachdem hierbei eine provisorische Besitzübertragung angenommen wird, wurde, um das Genussrecht dem-Schuldner zu belassen, der sogenannte Firagh bilistighlal fingiert, nach welchem der Gläubiger, der Erwerber des Bodens, denselben dem Schuldner in Pacht zurückgibt. Die Prozedur ist die gleiche, wie beim Bey-bilwefa und muss auch da in den Besitztitel ausdrücklich der Firagh als Bilwelfa angeführt werden, da es sonst keine EeVindikation gebe. Weder der Käufer (Gläubiger) noch der Verkäufer (Schuldner) können, solange die Schuld lastet, den Grund und Boden verkaufen. Aber auch nach Verfall der Hypothekarschuld kann der Gläubiger das hypothezierte Objekt nicht ohne Einwilligung des Schuldners verkaufen, wenn er sich nicht -schon anfänglich mit einer ausdrücklichen Spezialvollmacht seitens desselben versehen hat. Mit dieser Spezialvollmacht, Wekialet-i-devrie genannt, setzt der Schuldner einen Machthaber zu seinem Stellvertreter ein, begibt sich des Bechtes, die Vollmacht zu widerrufen, und ermächtigt ihn insbesondere, das Grundstück zu verkaufen, die Schuld aus dem Erlöse zu bezahlen und ihm den Ueberrest abzuführen. Der mit solcher Vollmacht ausgestattete Gläubiger kann., wenn die Schuld zum Termine nicht bezahlt wird, jedoch nur solange der Schuldner lebt, den Boden verkaufen oder, verkaufen lassen und sich bezahlt machen. Ist der Schuldner am Zahltage in der Lage, die Schuld zu berichtigen, kann er den Betrag schlechthin im Katasteramte erlegen, welches bei Widerstreben des Gläubigern zur Nichtigerklärung des Hypothekaraktes schreitet. Diese Erklärung wird dann im Grunclbuche dort verzeichnet, wo die Bestellung des Pfandrechtes registriert worden war. Ganz anders stellt sich die Sache, wenn der Schuldner vor oder .nach Ablauf des Teriuines, ohne den Gläubiger befriedigt zu haben, mit Tod abgeht. Hier unterscheidet sich die gekünstelte Hypothek des türkischen Bechtes wesentlich von den Hypothekeninstitutionen aller anderen Gesetzgebungen und bringt in vielen Fällen eine gewisse Unsicherheit selbst in dem durch Grund und Boden garantierte Obligationsverhältnis mit sich, das« die Sicherstellung unter Umständen illusorisch wird. Während nach den Bestimmungen aller anderen Gesetze wenigstens der erste Schuldner auch persönlich neben dem bestellten Pfände haftet, ist hier nach Verschiedenheit der Bodenkategorie bald nur das eine, bald nur das andere der Fall. Obschon die Bestimmungen über die Hypothek im Verlaufe von verhältnismässig kurzer Zeit wiederholt geändert wurden, ist trotzdem im grossen ganzen jene Unsicherheit geblieben. Nach Art, 118 des Bodengesetzes ist dem Gläubiger nicht gestattet, nach dem Tode des Schuldners selbst beim Vorhandensein des Wekialet-i-dewrie das Hypothekargut zu verkaufen, um zur Zahlung zu gelangen, da mit dem Tode die Vollmacht erlischt und eine Clausula heredum dem ottomanischen Becht unbekannt zu sein scheint. Da wurde noch unterschieden, ob der Schuldner Erben hat oder nicht. Hatte er solche, so durften sie den Grund und Boden erst nach Bezahlung der Schuld in Besitz nehmen. Hatte er keine, wurde das Hypothekargut Mahlul. Das Tapugesetz erklärte geradezu, dass eine Hypothekar- ■schuld beim Tode des Schuldners gleich einer gewöhnlichen ungesicherten Schuld zu behandeln ist, die auf dem Nachlasse im allgemeinen haftet. Die Erben konnten, dafern andere Mittel in der Verlassenschaft vorhanden waren, die zur Befriedigung ausreichten, ungehindert vom Hypothekargute Besitz ergreifen. Waren keine Erben, so hatten die Tapuanwärter den Tapupreis zu bezahlen, wovon der Wert einer Jahresrente für den Fiskus vorbehalten und der Rest dem Gläubiger auf seine Schuld ausgefolgt wurde. Beim Abhandensein von Tapuanwärtern sehritt der Fiskus zur öffentlichen Versteigerung und behielt sich auch da den Wert einer Jahresrente zurück. Durch das Gesetz vom 23. Ramazan 1286, welches jetzt in Geltung ist, bleibt das Prinzip aufrecht, dass die Hypothek beim Tode des Schuldners schwindet und die gesicherte Schuld zu einer allgemeinen Nachlassschuld wird, welche vorerst von dem anderem insbesondere Mülkvermögeii, zur Berichtigung zu gelangen hat und nur für den Ausfall wird ein Teil des Miribodens im Wege des öffentlichen Verkaufes zur Ergänzung herangezogen. Ob nun Erben vorhanden sind oder nicht, wird die Schuld beim Abgange von Miilkvermögen wohl aus dem hypothezierten Mirigute beglichen. Beicht es aber hierzu nicht aus, so kann auf andere, unbelastete Mirigüter natürlich nicht gegriffen werden. Für die Bestellung der Hypothek auf Mülkboden, Bey-bilwefa, wird eine Gebühr von 0,1 Prozent, bei einer solchen auf Miriboden, Firagh-bilwefa^ eine Gebühr von 2 Prozent und bei einem doppeleinkünftigen Wakufgute 15 Prozent berechnet. Für die öffentliche Versteigerung sind überdies zweierlei Gebühren vorgeschrieben: Die Ausrufungsgebühr, Besm-i-dellalie, mit 2 Prozent des Erlöses und die Inkassogebuhr, Besm-i-tahsil, mit 2,5 Prozent. Kommt zwischen Gläubiger und Schuldner ein gütliches Arrangement vor dem Zuschlag zustande, so werden diese Gebühren nicht eingehoben. Die Nationalbibliothek in Jerusalem Aus Interesse fün die Sicherung, Ausgestaltung und Weiterentwicklung der in Jerusalem durch Josef Chasanowicz -geschaffenen ersten Grundlage einer zukünftigen Nationaibibliothe'k haben wir wiederholt Gelegenheit genommen, auf die schweren Schäden hinzuweisen, die dem Institut naturgemäss anhaften. Da uns aber nicht daran liegt, zu kritisieren, um so weniger, als Unkundige darin fälschlicherweise eine keineswegs beabsichtigte Verkleinerung der ungeheuren Verdienste des Stifters erblicken könnten, halten wir es für richtiger, an dieser Stelle in Kürze und allgemeinen Grundzügen einige Anträge zur Diskussion zu stellen, die wir dem Inhalte nach dem Kongresse zu unterbreiten gedenken. Der Zweck dieser Anträge ist ausschliesslich der, dass das Chasanowiczsche Institut in Jerusalem wirklich zu einer Nationalbibliothek werden soll, die ein unveräusserliches Eigentum unserer Nation sein und bleiben muss und zugleich ein Mittelpunkt des künftigen neujüdischen, hebräischen Geisteslebens in Palästina und nicht minder in allen Ländern, wo Juden wohnen. In diesem Sinne halten wir die Uebernahme der Nationalbibliothek durch den Nationalfonds, der allein das unveräusserliche Volkseigentuni darstellt, für eine unabweisliche Forderung. Dann aber glauben wir, dass sachgemässe Leitung und fachmännischer Rat für Fortgang und Ausbau der Bibliothek notwendig sind. Jeder, der an die Gründung einer zukünftigen hohen Schule irgend welcher Art in Jerusalem überhaupt denkt, wird die enorme Wichtigkeit der Bibliothek und ihrer wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Organisation zu würdigen wissen. .In diesem Sinne unterbreiten wir d i e folgenden Anregungen zu Kongressanträgen dem Urteile der zionistischen und fachkundigen Oeffentlichk eit: