Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 9 (1905)
- Issue
- 26 (30.6.1905)
- Date
- 1905-06-30
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Nr. 26 „Die # weit11 Seite 11 fassid, d. h. er kann von beiden Seiten annulliert werden. Beim Verkauf gegen bar hat der -Verlaufer solange ein Retentionsrecht am Verkaufsobjekte, bis der gesamte Kaufpreis erlegt ist, selbst wenn der Käufer Pfand oder Kaution zur Sicherung des Preises bestellt. Uebergibt dter Käufer die verkaufte Sache vor Erhalt des Preises, kann er das Retentionsrecht ebensowenig ausüben, wie wenn er überhaupt auf Kredit verkauft hat. Er kann die Sache nicht behufs Ausübung des Retentionsrechtes rückfordern. Dasselbe ist der Fall, wenn er gegen baT verkauft und. dann dem Käufer eine Frist zur Berichtigung des Kaufpreises erteilt, ohne sich ausdrücklich das Zurückbehaltungsrecht auszubedingen. Zulässig ist die Resolutivbedingung für den Fall, als der Kaufpreis nicht binnen einer bestimmten Zeit geleistet wird. Iii diesem Falle wird der Kaufvertrag auch durch den Tod des Käufers vor dem Zahltermine aufgelöst. Beim Verkauf von Miriboden muss ebenfalls der Preis, Bedel-i-firagh, genau bestimmt sein, wenn der Vertrag nicht nichtig sein soll. Ist gar kein Preis erwähnt, so wird eine Schenkung angenommen, und es kann weder der Farigh noch der Erbe hinterher Zahlung verlangen. 3. Als Anhang (Pertinenz) und mit der Sache selbst verkauft gilt jeder Teil derselben, der nicht getrennt werden kann. Was zur Sache gehört ist zumeist nach dem Ortsgebrauche zu bestimmen. Die Ernte jedoch oder die Flüchte der Bäume werden nicht als Anhang des Bodens angesehen, der Verkäufer ist aber verpflichtet, die Ernte und die Früchte der Bäume vor der Uebergabe zu entfernen. Nur was nach dem Verkaufe zuwächst, gehört dem Käufer, selbst wenn die Sache noch nicht übertragen ist. Bei Miriboden kommen noch einige Beschränkungen dazu. Von Natur aus wachsende Bäume gelten als mitverkauft. Vom Verkäufer gepflanzte Bäume bilden sein Eigentum und gehören nach Artikel 38 des Bodengesetzes nicht zur verkauften Sache. Sie müssen daher in den Kaufkontrakt besonders aufgenommen werden. Dasselbe gilt von vom Verkäufer aufgeführten Gebäuden. Auch da wird der Grund Pertinenz zum Gebäude. Ist von diesen Dingen im Vertrage keine Erwähnung getan, so behält der Verkäufer sein Mülkeigentum an denselben. VII. Bedingte Uebertragungen, Hypothezierung* Nach ausdrücklicher Bestimmung des bürgerlichen Gesetzes sind nur solche Bedingungen zulässig, welche vom Scherigesetz gestattet oder doch geduldet werden. Einige besondere Arten bedingter Uebertragung sind dem alten religiösen Gesetze unbekannt und erst in neuerer Zeit herausgebildet worden, um gewissen Bedürfnissen des Verkehres zu dienen. 1. Das Ausgedinge der Alimentation, das bei uns unter dem isogenannten Auszugsvertrag bekannt ist, ist durch das Gesetz vom Jahre 1304 als zulässig erkannt. Es überträgt jemand sein Mülkeigentum oder sein Besitz- und Genussrecht an Miriboden unter der Bedingung, dass der Uebernehmer ihn sein Lebenlang alimentiert. Wenn der Erwerber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wird ihm über gerichtliche Klage das Verkaufsobjekt abgenommen und dem Ueberträger retourniert. Stirbt der Erwerber vor dem Ausgedingeberechtigten, so übergeht die Verpflichtung auf seine Erben mit der gleichen Folge, wenn sie sich derselben entziehen. Stirbt er ohne Erben, so wird die Bedingung unmöglich und -der Veräusserer erhält sein Gut zurück. Diese Bedingung muss aber in dem Eigentums- oder Besitzestitel mitenthalten sein, weil sonst der Veräusserer sein Recht verliert. Solange dieser letztere lebt, kann weder der Erwerber noch dessen Erben die Realität verkaufen oder belasten. 2. Unter nichtmuselmannischen ottomanischen Untertanen ist die Uebertragung von Mfiilk-, Miri- und doppeleinkünftigem Wakiifboden als Mitgift gestattet. Wenn hiervon in dem Eigentums- oder Besitzestitel ausdrückliehe Erwähnung geschieht, so gilt dies als Uebertragung unter der Resulutivbedingung, das« für den Eall, dass die Ehe durch Trennung oder Tod aufgelöst wird, das Gut an den Eigentümer oder Besitzer zurückfällt, der es als Dotalgut bestellt hat. Zu diesem Behufe muss eine Urkunde in Form eines Umahabers, ausgestellt vom religiösen Oberhaupte des betreffenden Dotalbestellers, beim Katasteramte überreicht und demselben eine Ausfertigung des Ehepaktes in türkischer Sprache angeschlossen werden, welche ebenfalls von der religiösen Autorität beglaubigt ist. Der Ehegatte kann das Dotalgut weder verkaufen noch belasten. Diese Institution ist sowohl dem Scherials dem Zivilgesetz für Muselmänner unbekannt und bei denselben auch nicht geübt. Sie ist als Folge dessen anzusehen, dass die Türkei den religiösen Autoritäten die Regelung aller auf die Ehe Bezug habenden Fragen unter dem Titel ungehinderterAusübung ihrer religiösen Vorschriften überlassen hat. Wenn ein Gut infolge Eintretens der Resolutivbedingung an den ursprünglichen Besitzer zurückgelangt, werden für die Uebertragung und Rückeintragung im Grundbuche keine Gebühren und Kosten berechnet. 3. Die Verpfändung, Hypothezierung an sich und als bedingter Verkauf. In Hinsicht auf die Verpfändung von Mülkgütern sind die Bestimmungen des religiösen Gesetzes dieselben wie für bewegliche Güter. Es rnusste jedoch ebenso wie bei letzteren auch der Grund und Boden neben der Erklärung der Uebergabe und Uebernahme, Idschab-we- Kabul, auch die wirkliche Uebertragung an den Gläubiger stattfinden, weil sie sonst widerruflich, also rechtsunwrrksam blieb. Natürlich konnten dementsprechend Mirigrundstücke, da auf dieselben Privaten nur Besitz- und Genussrechte, nicht aber auch das Obereigentum eingeräumt ist, in dieser Weise nicht verpfändet werden. Die Schwierigkeiten, welche infolge der Notwendigkeit der Uebertragung des hypothezierten Grundes an den Gläubiger entstanden waren, brachten es angeblich zuerst in der Bucharei dahin, dass man sich eines bedingten Verkaufes, bei-bilwefa, bediente, welcher durch die Artikel 396—403 des Zivilgesetzes geregelt ist und als ein solcher Verkauf hingestellt wird, wo „deT Veräusserer das Recht hat, gegen Rückstellung des Verkaufspreises den Verkaufsgegenstand zurückzunehmen, und der Käufer seinerseits das Recht hat, die Rücknahme des Gegenstandes und Bezahlung des Kaufpreises zu begehren^. Hier bleibt Besitz und Genuss des verkauften Immobile dem Verkäufer und konnten weder Käufer noch Verkäufer über das bedingt verkaufte Gut disponieren. Sowohl die Verpfändung nach Religionsgesetz als der sogenannte bedingte Verkauf waren ursprünglich wohl formlos. Die moderne Gesetzgebung, welche von jedem Eigentümer und Besitzer verlangte, dass er sich mit einem Titel (Sened) versehe, hat auch für die Hypothezierung besondere Förmlichkeiten vorgeschrieben. ISTach dem Gesetze des Jahres 1287 muss sich der Schuldner, der seinen Grund und Boden als Hypothek bestellen will, mit einem von der lokalen Obrigkeit ausgestellten Schein, entsprechend dem Ilmuhaber, versehen, in welchem bestätigt wird, dass auf der Realität keine Hypothek oder Zwangsverwaltung lastet. Gläubiger und Schuldner präsentieren dann ihren Vertrag vor der Kommission, die ebenso zusammengesetzt ist wie bei einem wirklichen Verkaufe. Diese Rechtshandlung wird dann grundbücherlich registriert und sowohl der Eigentumstitel als der Schuldtitel dem Gläubiger ausgefolgt. Die Uebergabe der Eigentumsurkunde vertritt die wirkliche Uebertragung des Grund1 und Bodens, nur muss in dieser Eigentumsurkunde die Bestellung als Pfand ausdrücklich angeführt werden. Dieser Akt erinnert an die Institution der sogenannten „Hand'festen" wie sie vor Zeiten in einzelnen deutschen Landstrichen geübt wurden und quasi eine