Mannheim
Compact Memory

Die Welt · 1905-06-30 · 26 (30.6.1905) · page 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
9 (1905)
Issue
26 (30.6.1905)
Date
1905-06-30
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3315709-3316128-3316159--47008-3341881
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Seite 10 „bi* * weit Nr. 26 Ortsgruppe Duisburg (Deutschland) wählt zum Delegierten D. Wolffsohn in Köln, zum Ersatzmann Sal. L e v y in Duisburg. Ortsgruppe Posen wählt zum Delegierten Di\ J e r e m i a s in P o s e n, zum Ersatzmann Herrn Bochner in Schönlank e. Ortsgruppe Metz wählt zum Delegierten Herrn Armand B er nh e im in Mülhausen, zum Ersatzmann Dr. Elias, Mülhausen. Wahlkreis München-Rege nsbur g wählt zum Delegierten Dr. Halpern in München, zum Ersatzmann Dr. Bernhard Kahn in München. Ortsgruppe Breslau wählt zu Delegierten Hugo Schachtel in Breslau und Dr. A. San eile r in. B r e s la u, zu Ersatzmännern Elias A u e rbach in Berlin und S. Gottschalk in Breslau. Ortsgruppe Königsberg wählt zu Delegierten Dr. Hoppe und Dr. Petz, zu Ersatzmännern Dr. J a c o b i und Dr. Z 1 o c i s t i. Rischon le Zion wählt Ben Jehudain Jerusalem. New South Wales Zionist League wählt Mr. A. Vecht. Die Erdarbeiter der Kolonie Jehuda wählen Efr. Gharlop aus Rechoboth und Elkune Josef Rosnik aus Rischon le Zion. * # *. Auf viele Anfragen wird nochmals bemerkt, dass eine Reservierung von Galeriekarten zum Kongresse gegen Einsendung von F r c s. 20.— an die Administration der „Welt" erfolgen kann. Die Ausgabe der unentgeltlichen Karten erfolgt erst inBasel. Diesbezüglichen Wünschen um Reservierung kann daher nicht stattgegeben werden. Gleichwie in den vergangenen Jahren wird auch auf dem VII. Kongress ein Pressbureau eingerichtet werden, dem der Leiter des Kongressbureaus Doktor Schalit vorstehen wird. Die Herren Journalisten erhalten in Basel gegen Vorweis ordnungsmäßig ausgestellter Legitimationen eine Presskarte, die sie zum Eintritt in den Kongresssaal, zum Empfang der täglichen Bulletins und zum Anspruch auf einen reservierten Platz in der Journalistenloge berechtigt. :;.' . * * * Das Sekretariat des Kongressbureaus gibt hiermit bekannt, dass die Frist zur Vornahme der Delegiertenwahlen bis zum 12. Juli erstreckt wurde. * * * Herr Rechtsanwalt S. Gronemann in Hannover, Ständehausstrasse 5, hat das Kongressreferat über Propaganda und Agitation übernommen. Gesinnungsgenossen, welche diesbezügliche Anregungen oder Anträge . dem Kongresse zu unterbreiten wünschen, werden ersucht, ihre Wünsche direkt Herrn Grone mann zukommen zu lassen. Zur Wahl für den siebenten Kongress. Den österreichischen Distriktskomitees sind bisher folgende, Kandidaturen angemeldet worden: Dr. Hugo Benedikt, Dr. Brück (Kolbuszowa), Siegm. Erler, Leiser Förs.ter (Nadworna), S.Freud, Isidor Gewi tsch, Dr. Hausmann, kais. Rat Karl Hirsch, Dr. S. Krenberger, Dr. Is. M a r g u 1 i e s, Josef Meise 1 (Olmütz), Dr. Max Piekarski, Dr. Rosenfeld, Dr. I. S c h a 1 i t, Dr. M. T. Schnirer, Dr. Ph. Schwarz, Mich. Stern, JqhvUpf i.mny. Türkische Bodenrechtsverhältnisse, Von Dr. L. Kahn. C. Die objektiven Elemente eines Realvertrages betreffend muss 1. der Verkaufsgegenstand dem Käufer genau nach, seinen unterscheidenden Merkmalen bekannt sein, nach den Grenzen, wenn es sich um eine Realität handelt. Bei Auslegung des Kontrahentenwillens ist das Prinzip der Ehrlichkeit, Treue und Glauben zugrunde zu legen und ein Nachteil trifft denjenigen Vertragsteil, der es daran fehlen lässt. So soll nach den Bestimmungen des-Zivilrechtes Grund und Boden sowohl bei der Festsetzung des Preises nach Dunam oder nach dem "ganzen so behandelt werden, wie MevzrunSachen, das sind Gewichtsgegenstände. Bei diesen gibt eine ungenaue Angabe des Gewichtes nach unten oder nach oben dein Käufer das Recht, vom Vertrage zurückzutreten oder ihn aufrecht zu halten. Hält er ihn aufrecht, so muss er auch für das Mindergewicht den vereinbarten Preis bezahlen, ist aber auch zu einer Mehrleistung nicht verpflichtet, wenn er ein höheres Gewicht hat. Wenn jedoch für die ganze angezeigte Menge der Preis nach Gewichtseinheiten bestimmt ist, so kann der Käufer bei einer sich ergebenden Differenz wohl ebenfalls den Vertrag aufheben oder aufrecht halten, muss aber im letzteren Falle das bezahlen, was sich aus der Anzahl der Einheiten für das reelle Gewicht ergibt. Dem Verkäufer ist ein solches Bücktrittsrecht nicht eingeräumt, weil er in der Lage war, sich genauer Angaben zu bedienen. Auf Grund und Boden angewendet, würde sich die Sache nun so stellen: Kauft man eine Fläche von angeblich hundert Dunam um den Pauschalpreis von tausend Piastern, ohne ausdrücklich Einheiten zugrunde zu legen, kann der Käufer nach obigem Grundsatz vom Vertrag zurücktreten oder er muss den. Preis von tausend Piastern bezahlen, wenn dieses Ausmass auch nicht vorhanden ist. Dasselbe Recht steht ihm zu, wenn die Fläche über 100 Dunam misst, ohne dass er jedoch für die Ueberzahl eine Vergütung zu leisten hätte. Hat man aber eine Fläche von 100 Dunam zum Preise von je 10 Piaster den Dunam verkauft und sie misst nur 90 oder 110, so kann er vom Verkauf zurücktreten, muss aber, wenn er ihn aufrecht hält, nur die, der. wirklichen. Anzahl der Dunams entsprechende Summe bezahlen. Ist die Fläche nur nach den Grenzen bezeichnet, ohne dass deren Inhalt angegeben wurde, so muss der Käufer dieselbe übernehmen und bezahlen. Man mag in einem solchen Falle nebenbei den Inhalt nach Dunam angegeben haben oder nicht, und es mag diese Angabe der Dunam nach oben oder unten differieren, kann keiner von beiden Teilen zurücktreten. Der Verkäufer hat kein Recht auf eine Mehrvergütung für die übersteigende Anzahl, der Käufer kein Becht auf Abzug für das Mindermass der Dunam. Ein Ausfluss desselben Grundsatzes von Treue und Glauben im Verkehre sind auch die Bestimmungen, dass der eine Teil vom Vertrage zurücktreten darf, wenn ihn der andere durch List(Tagrir) zu einem erheblichenSchaden bringt. Ein erheblicher Schaden (Gabn-i-fahisch) liegt vor, wenn bei gewöhnlicher Ware die Differenz zum wahren Wert o Prozent, bei Viehstücken 10 Prozent und bei Grund und Boden 20 Prozent beträgt. Bei Mülkboden kann daher, wenn mit der Zwrschenkunft einer List der Preis um ein Fünftel des wahren Wertes höher oder niedriger festgesetzt wurde, das Geschäft vom Verletzten annulliert werden und geht dieses Anfechtungsrecht auch auf die Erben desselben über. Dasselbe gilt wohl auch für Miriboden, nur vererbt 'sich hier das Anfechtungsrecht nicht. Erheblicher Schaden allein, ohne List berechtigt, zur Aufhebung des Vertrages nur dann, wenn der verletzte Vertragsteil ein Minderjähriger, ein Wakuf oder der Fiskus ist. 2. Der Preis muss im Momente des Vertragsschlusses genau bestimmt sein. Ist er es nicht, so ist der Kontrakt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.