Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 9 (1905)
- Issue
- 26 (30.6.1905)
- Date
- 1905-06-30
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3315709-3316128-3316159--47007-3341880- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 26 „m* # weit" Seite 9 Personen, die das Programm des Zianistenkongresses nicht anerkennen, darf der Schekel nicht angenommen werden. Wird durch die persönliche Erklärung eines Schekelzahlers oder durch einen Spruch des Kongressgerichtes konstatiert, dass ein Schekelzahler das Programm desZionistenkongresses nicht anerkennt, so wird er des Wahlrechtes verlustig. § 35. Die Beiträge zur Landesorganisation werden ron dem Vereinsdelegiertentage der betreffenden Landesorganisation bestimmt und fliessen in die Kasse des Landeskomitees auf dem vo-m Vereinsdelegiertentage bestimmten Wege. § 36. Spenden und sonstige Zuwendungen fliessen durch Vermittlung der Landeskomitees in die Kasse des engeren A.-C. § 37. Jeder Zionist hat Jährlich einen Schekel von. mindestens 1 Frc, 1 Krone, 1 Mark, 40 Kopeken, 25 Cents, 1 Shilling zu zahlen. § 38. Die Einziehung des Schekels hat durch die Landeskomitees gemäss der Bestimmungen des Vereinsdelegiertentages der betreffenden Landesorganisation zu erfolgen. VI* Revision. § 39. Der Kongress wählt zwei Revisoren und zwei Revisoren-Stellvertreter. — § 40. Die Kassabücher des Kongressbureaus sind mit dem 30. Juni abzuschliessen und nebst sämtlichen Rechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tage den Revisoren zur Prüfung zu übergeben, welche dem vom Kongresse zu wählenden Finanzausschuss einen schriftlichen Bericht vorzulegen halben. Die Revisoren sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Kontrolle heranzuziehen. . . § 41. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des A.-C. sein. VII. Kongressgericht. § 42- Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Körperschaften der Organisation und zwischen Mitgliedern derselben hat ein vom Kongresse gewähltes Kongressgericht zu entscheiden, dass aus drei Mitgliedern besteht und in einer vom Kongresse zu bestimmenden Stadt seinen Sitz hat, § 43. Das Kongressgericht hat vor Fällung seines Spruches das Gutachten eines vom Kongresse gewählten Kongressanwaltes einzuholen, ist aber an dieses Gutachten nicht gebunden. § 44. Dieses Kongressgericht funktioniert auch als Disziplinargericht, wenn der Kongressanwalt gegen Mitglieder der Bewegung die Anklage erhebt, dass sie die Bewegung oder Mitglieder derselben geschädigt oder herabgesetzt haben. Disziplinarstrafen sind: 1. Rügen; 2. Geldstrafen zugunsten des N.-F.; 3. Entziehung des Wahlrechtes für eine gewisse Zeit; 4. Ausschluss aus der Organisation. Falls die Geldstrafen für den N.-F. binnen der bestimmten Zeit nicht erlegt worden sind* tritt an deren-Stelle der Ausschluss aus der Organisation. §45. Der Kongressanwalt ist verpflichtet, über Auftrag de* engeren A.-C. die Anklage zu erheben. § 46. Jede rechtsuchende Partei ist berechtigt, ihre Anträge durch einen juristisch gebildeten Rechtsbeistand, »u begründen. VIII. Statutenänderung. — — § 4*. Eine Aendemng des Statutes kann nur durch den Zionistenkongress beschlossen werden. Der § 1 dieses Statutes kann nur dann abgeändert werden, wenn bei Einberufung des Kongresses die Abänderung dieses Paragraphen ausdrücklich auf die Tagesordnung gesetzt war. Hierzu ist die Anwesenheit von vier Fünfteln aller Delegierten notwendig, deren Wahl vom Kongresse verifiziert worden ist. Zur Beschlussfassung ist die Dreiviertelmajorität notwendig. Die Stimmenabgabe hat durch Namensaufruf zu erfolgen. Alle anderen Bestimmungen können durch einfache Majorität des Kongresses abgeändert werden. r -• -■- Der VII. Kongress. Je näher der Tag des Kongresses heranrückt, um so lebhafter wird die* Bewegung im zionistischen Lager. Die Wahl der Delegierten wird heuer mit besonderem Eifer betrieben. Die einzelnen Kandidaten müssen, was nicht immer der Fall war, einen ernsten Wahlkampf durchmachen und es ist sicher, dass wir heuer eine grosse Anzahl ganz neuer Delegierter auf dem Kongresse sehen werden. Wenn es auch scheint, dass die Ostafrikafrage im Prinzipe bereits entschieden sei, so ist es doch besonders der Kampf zwischen sogenannten Ugandisten und den Zione Zion, der den diesjährigen Delegiertenwahlen sein Gepräge aufdrückt. An den Orten, an denen diese beiden Gruppen in festen Organisationen zusammen sind, ist natürlich der Kampf am schärfsten. Meist allerdings sind Ugandisten und Zione Zion in eigenen Vereinen organisiert und die bisherige Arbeit galt hauptsächlich der Heranziehung von Gesinnungsgenossen für die eine oder andere Gruppe. So werden vielleicht schon die Wahlresultate einigermassen ein Bild der beiden Parteien geben können. > * * * * Von besonderem Einfluss auf die Zusammen* setzung des Kongresses wird es zweifellos sein, dass heuer je 200 Schekelzahler einen Delegierten zu wählen haben. Dadurch wird eine lang angestrebte Verminderung der Zahl der Kongressdelegierten bewerkstelligt werden. Das Zahlenverhältnis der Delegierten aus dem Osten und dem Westen dürfte sich insofern verschieben, als der heftige Kampf in der Ostafrikasache speziell in Russland zur Gründung zahlreicher neuer Gruppen geführt hat, während die westlichen Zionisten den Meinungskampf mehr in ihren alten Vereinigungen austrugen. % £ * *#■ Dem Sekretariat des Kongressbureaus wurden bisher folgende Wahlresultate gemeldet;