Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 9 (1905)
- Issue
- 26 (30.6.1905)
- Date
- 1905-06-30
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 8 flb»$ W$ltM Nr. 26 t>) Beschlußfassung über Fragen, welche die Landesorganisationen berühren; e) Beschlussfassung über einmalige Ausgaben über 3000 Pfund; d) Beschlussfassung über definitive Vereinbarungen mit Regierungen; e) Schaffung von neuen zionistischen Institutionen; f) Beschlussfassung über die dem Kongresse zu unterbreitenden Vorlagen; g) Entscheidungen über die Berufung der Landesorganisationea gegen Entscheidungen des engeren , A.-C. und über Konflikte zwischen Direktorium und engerem A.-C. Da9 grosse A.-C. hat auch das Beeht, vom Direktorium undi engeren A.-C. Auskunft über deren Geschäftsführung zu verlangen, und diese sind verpflichtet, solche zu erteilen. i § 26. Das Direktorium repräsentiert die zionistische Bewegung nach aussen und leitet dieselbe im Innern mit Hilfe des engeren Aktionskomitees. Es hat die Ausführung der vom Kongresse gefassten Beschlüsse in die Wege zu leiten, d. h. dem engeren A.-C. die nötigen Anordnungen zu geben. Das Direktorium fasst seine Beschlüsse kollegial, cl. i. mit Stimmenmehrheit. Das engere Aktionskomitee hat über Anordnung des Direktoriums die technische Durchführung der Kongressbeschlüsse zu besorgen. Es hat die Organisation und Propaganda zu leiten, den Schekel einzuheben und zu verwalten, ak Ausschuss des Aufsichtsrates des „J. C. T." die statutenmässigen Hechte auszuüben, den Nationalfonds im Sinne des Statutes zu verwalten und überhaupt alles zu tun, was nicht in diesem Statut ausdrücklich der Kompetenz anderer Körperschaften vorbehalten ist. Es übt insbesondere die Oberaufsicht über die Landesorganisationen und Federationen aus, hat das Kecht, zu den Sitzungen der Landeskomitees und der Delegiertentage (Konventionen) Delegierte zu entsenden, welchen bezüglich der zu fassenden Beschlüsse ein Vetorecht zusteht, und kann Beschlüsse der Landesorganisationen, welche es als für die Bewegung schädlich erachtet, sistieren. Den Körperschaften, deren Beschlüsse sistiert wurden, steht die Berufung an das grosse A.-C. zu. Dieselbe ist binnen 8 Tagen beim engeren A.-C. einzubringen. Das grosse A.-C. muss dann binnen 14 Tagen einberufen werden. Die Mitglieder des engeren A.-C. haben unter sich die Ressorts zu verteilen. Jedes Mitglied erledigt die laufenden Angelegenheiten seines Ressorts selbständig. Wichtige Angelegenheiten, ferner Käufe und Verkäufe, Investitionen sowie alle Geldausgaben Bind der kollegialen Beschlussfassung zu unterziehen. - § 27. Das Direktorium ist verpflichtet, zur Beschlußfassung über die dem grossen A.-C. vorbehaltenen Angelegenheiten, mindestens aber einmal im Jahre, das grosse A.-C. mit angemessener'Anberaumungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Direktorium und das engere A.-C. haben das grosse A.-C. von dem jeweiligen Stande der Bewegung und der organisatorischen und administrativen Tätigkeit auf dem laufenden zu erhalten/ Die Obmänner der L.-Ks. haben die Verpflichtung, mindestens zweimal im Jahre über den Stand der zionistischen Bewegung in ihrem Lande dem engeren A.-C. Bericht zu erstatten. § 28. " Die Beschlüsse des Direktoriums sind für das engere A.-C. massgebend. Verweigert dieses die Ausführung, so kann das Direktorium, falb es sich um Kongressbeschlüsse handelt, dieselben selbst ausführen oder durch andere Funktionäre ausführen lassen. Da* engere A.-C. ist unter persönlicher Verantwortung der einzelnen Mitglieder verpflichtet, die vom Direktorium hierzu geforderten Mittel aus der Kasse des A.-C. beizustellen. Handelt es sich um eine Initiative des Direktoriums, über die der Kongress sich noch nicht geäussert hat, so wird im Falle eines Konfliktes zwischen Direktorium und engerem A.-C. das grosse A.-C. einberufen, welches mit Stimtrnenmehrlieit entscheidet. § 29. Falls ein Mitglied des Direktoriums und des engeren A.-G. stirbt oder auf andere Weise der Mitarbeit an diesen Körperschaften entzogen wird, besorgen die Uebrigbleibenden die Geschäfte bis zum nächsten Kongresse. Falls mehr als ein Mitglied ausfällt, ist das grosse A.-C. binnen 8 Tagen mit angemessener Frist einzuberufen, welches die Ergänzungswahlen mit der Funktionsdauer bis zum nächsten Kongress vornimmt. Sonstige Lücken, die im grossen A.-C. entstehen, werden erst durch die Wahlen am nächsten Kongress ausgefüllt. § 30. Vorlagen, welche dem Kongresse vorgelegt werden sollen, müssen mindestens 3 Monate vor Zusammentritt des Kongresses den verschiedenen Landesorganisationen übersendet werden. In besonderen Fällen kann hiervon abgesehen werden, falls die Majorität des grossen A.-C. die Dringlichkeit der Vorlage anerkennt. § 31. DerVerkehr des engeren A.-C. mit einer Gruppe vonVereinen ist ausgeschlossen, solange diese nicht denFederationscharakter erhalten haben. Um eine neue Federation zu bilden, ist es notwendig, dass in einem Lande mindestens 50 Vereine mit einer Anzahl von mindestens 5000 Schekelzahlern sich zusammenschliessen. Eine neue Federation kann sich nur unter Genehmigung des engeren A.-C. und der A.-C.-M:itglieder des betreffenden Landes bilden. Im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen den Landes-A.-C- Mtgliedern einerseits und dem engeren A.-C. andrerseits in dieser Angelegenheit entscheidet das grosse A.-C. Eine Federation, die sich über mehrere Länder erstreckt, ist nicht gemattet. Organisationen, die sich gegen diese Bestimmung gründen, dürfen als zur zionistischen Organisation gehörig nicht anerkannt werden. Die Mitglieder solcher Organisationen werden des Wahlrechtes verlustig. § 32. Der Kongress kann für bestimmte Zwecke besondere Kommissionen, sei es ständige, sei es mit begrenzter Dauer, einsetzen. Diese Kommissionen müssen aber im Einvernehmen mit dem engeren A.-C. arbeiten. V. Einkünfte der zionistischen Organisation. § 33. Die Einkünfte der zio-nistischen Organisation bestehen aus dem Schekel, den Beiträgen zur Landesorganisation, den Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. § 34. Der Schekel ist die jährliche Beitragsleistung der Zionisten zur Deckung der laufenden Ausgaben für die ganze zionistische Bewegung und ist durch die betreffenden Landesorganisationen an die Kasse des engeren A.-C. abzuführen. Die Lahdesorganisationen sind verpflichtet, zur Einziehung des Schekels durch sämtliche Vereine Schekeltage an einem und demselben Tage^ möglichst um die Zeit zwischen Purim und Pessach, einberufen zu lassen. Von