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Die Welt · 1905-06-30 · 26 (30.6.1905) · page 7

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Journal
Die Welt
Volume
9 (1905)
Issue
26 (30.6.1905)
Date
1905-06-30
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
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Nr. 26 lfbie * wtitw Seite 7 d) Wahl des A.-C. und sonstiger Körperschaften für die nächste Verwaltungsperiode; e) Entgegennahme und Beratung von Petitionen und Anträgen. § 10. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der vom III. Kongresse beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. Mitglieder di\s Direktoriums und des engeren A.-O. können nicht in das Präsidium des Kongresses gewählt werden. § IL An den Verhandlungen des Kongresses können nur die von Schekelzahlern gewählten Delegierten teilnehmen. § 12, Die Schekelzahler haben das aktive Wahlrecht zum Kongresse bei erreichtem 18. und das passive bei erreichtem 24. Lehensjahre. Wenn der Kongress im zweiten Verwaltungsjahre nach dem Sehekeltage stattfindet, sind wahlberechtigt: 1. Unbedingt diejenigen, welche in beiden Verwaltungsjahren den Seh ekel geleistet haben; 2. die Schekelzahler des zweiten Verwaltungsjahres, wenn dieselben erst in diesem Jahre der Bewegung beigetreten sind und den Schekel spätestens am Schekeltage dieses Jahres entrichtet haben. Die Wahlen sind mindestens vier Wochen vor Beginn des Kongresses, möglichst an einem und demselben Tage in der ganzen Welt, vorzunehmen. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginne des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig. Die Vereine werden ermächtigt, gleich beim Wahlakt für den Fall der Verhinderung der Delegierten, Ersatzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind. § 13. Zwei volle Hundertschaften von Schekelzahlern bilden eine Wahlgruppe. Die Einteilung der Wahlgruppen wird von der Landesorganisation vorgenommen durch Zuweisung einer Delegiertenzahl, weiche der Schekelzahleranzahl entspricht, soweit es sich um Vereine handelt oder durch Zusammenlegung solcher Schekelzahlergruppen, deren Zahl zweihundert nicht erreicht. § 14. Die Wahl der Delegierten für den Zionistenkongress ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten bleiben den Landes Organisationen überlassen. Diese haben jedoch mindestens drei Monate vor dem Kongresse die Bestätigung des Wahlmodus vom engeren A.-C. einzuholen. Die Verständigimg über die vorgenommenen Wahlen kann nur durch die Landesorganisationen erfolgen. Die Landesorganisation ist verpflichtet, den Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. § 15. Jeder Delegierte verfügt am Kongresse nur über eine Stimme. § 16. Die Delegiertenmandatc sind nicht übertragbar. § 17. . Jedes Landeskomitee führt eine eigene Liste seiner Schekelzahler, die es, ebenso wie die Kamen der gewählten Delegierten, dem A.-C. wenigstens vier Wochen vor jedem Kongresse mitzuteilen hat. §18. Mindestens drei Wochen vor jedem Kongresse soll dessen Tagesordnung jedem Landeskomitee zugeschickt werden. Diese Tagesordnung muss vom Landeskomitee in die betreffende Landessprache übersetzt und den Delegierten des Landes bekarmtgenxaclit werden. § 19. Die Berichte der ständigen Kommissionen, die dem Kongresse vorgelegt werden sollen, sollen vor dem Kongress in hebräischer, deutscher, russischer, jüdischer, französischer, englischer Sprache (je nach Bedarf) gedruckt und den Kongressmitgliedem vorgelegt werden. § 20. Alljährlich hat in sämtlichen Landesorganisationen ein Vereinsdelegiertentag, der von dem Landeskomitee einzuberufen ist, stattzufinden. § 21. In dem Jahre, in welchem der Kongress ausfällt, findet die Jahreskonferenz statt. An dieser beteiligen sich: 1. Das Präsidium des letzten Kongresses; 2. die Mitglieder des grossen A.-C. (Aufsiehtsrat der Bank); 3. die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen; 4. das Direktorium^ die Obmänner der Landesorganisationen resp. der vom engeren A.-G. anerkannten Distrikte und Föderationen, Mitglieder des Schiedsgerichtes, der Kongressanwalt und die Bevisoren. Alle diese nur unter der Voraussetzung, dass sie Delegierte des letzten Kongresses waren. Die Aufgaben der Jahreskonferenz sind dieselben wie die des Kongresses mit Ausnahme der Punkte b) und d) des § 9, welche ausschliesslich dem Kongresse vorbehalten bleiben. Ueber alle Sitzungen der Jalireskonferenz wird ein stenographisches Protokoll geführt; es wird von diesem dasjenige veröffentlicht, was die Jahreskonferenz für geeignet findet, z. B. Beferate, Vorschläge, Beschlüsse usw. § 22. Zur vorbereitenden Prüfung der Rechtmässigkeit der zum Kongresse vorgenommenen Wahlen wird ein ständiger Legitiniationsausschuss von fünf Mitgliedern gebildet, die sich eine Woche vor Beginn des Kongresses am Kongressortc zu versammeln haben. Für den Fall der Verhinderung werden fünf Ersatzmänner gewählt. I V. A k t i o n s k o m i t e e. § 23. Die Leitung der zionistischen Bewegung obliegt einer von dem Kongresse für die Zeit bis zum nächsten ordentlichen Kongresse gewählten und nur ihm verantwortlichen Körperschaft, welche grosses Aktionskomitee genannt wird. Dasselbe besteht aus 31 Mitgliedern. Drei derselben bezeichnet der Kongress als Direktorium. Fünf derselben, von denen mindestens drei an einem und demselben Orte domizilieren, müssen, bezeichnet der Kongress als engeres Aktionskomitee. Dieser Ort ist der Sitz der Zentrale. § 24. Das passive Wahlrecht in das grosse A.-C.. ist von einer dreijährigen, ununterbrochenen Schekelzahlimg abhängig. Die einzelnen Landsmannschaften haben zwar das Recht, aus ihrer Mitte Kandidaten für das grosse A.-C. zu präsentieren, der Kongress ist aber an diese Präsentation nicht gebunden. § 25, Zur Kompetenz des grossen Ä.-C. gehören: a) Bestimmung von Zeit und Ort des einzuberufenden Kongresses;

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