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Die Welt · 1905-06-23 · 25 (23.6.1905) · page 6

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Journal
Die Welt
Volume
9 (1905)
Issue
25 (23.6.1905)
Date
1905-06-23
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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Seite 6 tfr* & weit ISr. 25 nicht, also auch nicht bezüglich Grund und Bodens, schliessen. Der Wahnsinnige wohl in lichten Momenten. Bücksichtlich des Unmündigen, Saghir, ist zu unterscheiden, dass das Scheriger ich t dem Saghiiivi-muinejis, dessen Unterscheidungsvennögen so weit reicht, um Kauf und Verkauf auseinanderzuhalten, den Verkauf von Mülkboden unter Hinzutritt des Weli (Vormundes) gestattet, was beim Saghir-i-ghair-i-mumejis, Unterscheidungsunlahigen, ausgeschlossen und nur in besonderen Notfällen, die als Hilfen des Gesetzes, azar^-i-Scherije, bezeichnet werden, dem Vormunde der Verkauf gestattet. In Hinsicht auf Mirigrund verwirft das Bodengesetz diese Unterscheidung, verbietet den Verkauf selbst durch den Vormund überhaupt und gestattet Ausnahmen nur unter besonderen Vorsichten. Darnach darf der Vormund nur dann unbewegliches Gut unfähiger Personen verkaufen, wenn die Verwaltung nicht ohne Schaden für die Interessen des Pupillen oder Kuranden statt hat, wenn die Gebäude vom Ruine bedroht werden und keine Mittel da sind, dieselben zu erhalten oder aufzurichten und sie auch nicht getrennt vom Grund und Boden abverkauft werden, und wenn der religiöse Kichter einen Izn-Hüdscheti, eine Urkunde, herausgibt, in welcher die Interessengefährdung für den Fall eines getrennten Verkaufes konstatiert wird, i Teilweise Unfähigkeit und erfolgreiche Anfechtung der Uobertragung bringt auch der Zustand der Todeskrankheit, Maraz-i-nieft, mit sich, die zur Folge hat, dass an einen Erben nur mit Zustimmung aller anderen verkauft werden darf und dass bei einem Hintangeben unter dem wahren Werte die Ergänzung auf denselben oder im Weigerungsfälle die Reszission des Geschäftes seitens der Erben und Gläubiger begehrt werden kann, von ersteren, wenn nicht zwei Drittel der Erbschaft frei bleiben, von letzteren, wenn sie überhaupt sonst eine Einbusse erleiden müssten. Für Mirigrund hat das Bodengesetz diese Anfechtbarkeit abgelehnt, wenn die Uebertragung mit Zustimmung der Autoritäten stattgefunden hat. 2. Aus!änderschaft. Der Grundsatz des internationalen Rechtes, dass die persönliche Eecht'sfähigkeit und in gewissen Fällen das bewegliehe Vermögen eines' Menschen sich nach den Gesetzen seiner Landeszugehörigkeit (völkerrechtlich Nationalität genannt) zu richten habe, führte auf Grund der Kapitulationen zwischen der Hohen Pforte und den anderen Mächten in dein Ottomanischen Eeiche zu besonderen Konsequenzen. Um das Recht und das Gesetz der genannten Länder in Anwendung zu bringen, wurden die Ausländer nach dieser Richtung der Jurisdiktion der türkischen Gerichte entzogen. Als eine Konsequenz hiervon sowie der mohammedanischen Anschauung überhaupt musste die Folge eintreten, dass der Ausländer, der der fremden Gerichtsbarkeit unterstand, Rechte auf Grund und Boden nicht erwerben konnte, der doch der territorialen Gesetzgebung zu unterliegen hatte und darnach zu beurteilen war. Die Macht der Verhältnisse führte jedoch dazu, dass dieses Verbot unter verschiedenen Vorwänden und Kniffen umgangen wurde. Der Fremde erwarb bald Rechte auf Grund und Boden, indem er ihn auf den "Namen eines ottomanischen Untertanen eintragen Hess, bald indem er sich selbst als solchen ausgab und gerierte, in der Folge jedoch bei etwaigen Unbilden sich an seine Regierung um Schutz wandte. Um den dadurch entstandenen Ungelegenheiten entgegenzutreten, entsehloss sich die Hohe Pforte mit dem Gesetze vom 7. Sefer 1284 (IG. Juni 1867), den Ausländern, und zwar unter dem Titel einer besonderen Konzession an jede einf) zelne Macht für ihre Untertanen, den Erwerb von Bodenrechten unter derBe dingung zuzugestehen, dass die Mächte ihrerseits auf jede Intervention verzichteten, wenn es sich um Streitigkeiten über Immobilienrechte ihrer Untertanen und Schutzbefohlenen handelte. Artikel 1 des genannten Gesetzes normiert: „Die Ausländer sind gleich ottomanischen Untertanen zum Genüsse des Eigentumsrechts an städtischen und ländlichen Gütern in dem ganzen Umfange dus Reiches mit Ausnahme der Provinz Hedschas unter der Bedingung zugelassen, dass sie sich den Gesetzen und Vorschriften unterwerfen, die diesbezüglich für die ottomanischen Untertanen gelten." Artikel 2: „Die Ausländer als Eigentümer und Besitzer von Immobilien sind infolgedessen vollständig den ottomanischen Bürgern gleichgestellt, insoweit es ihre unbeweglichen Güter im Reiche betrifft." DieUebereinkunft zwischen der Hohen Pforte und den Mächten wurde in Konstantinopel am 29. Juni 1868 zwischen dem Grosswesir und dem Botschafter von Frankreich protokollarisch festgestellt und den anderen Mächten der Beitritt durch Mitfertigung vorbehalten. Fast gleichzeitig schlössen sich Oesterreich-Ungarn, Grossbritannien, Preussen, Schweden etc. diesem Uebereinkommen an. Russland und Italic]} traten demselben im Jahre 1873, die Vereinigten Staaten von Amierika im Jahre 187-1, am spätesten Serbien im Jahre 1902 bei. Rumänien, Montenegro' und die Schweiz haben sich dieser Uebereinkunft bis jetzt nicht angeschlossen und können daher ihre Angehörigen dieser Rechtswohltat nur dann teilhaftig werden, wenn sie sich unter den Schutz einer der zustimmenden Mächte stellen. So allgemein und umfassend diese Bestimmungen gehalten sind, so bestehen doch unter türkischen Juristen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob Bodenrechte im Erbwege von Fremden in der Türkei erworben werden können, und sind die türkischen Gerichte ebenso wie der Staatsrat bisher dafür, dass das im religiösen Gesetze begründete Hindernis der Verschiedenheit der Nationalität noch immer nicht aufgehoben wäre. Zweifellos ist das bezüglich der Sukzession in Mülkgütern, für welche die im Scherigesetze begründete äusserst komplizierte Erbfolgeordnung gilt. Für die in ganz anderer Weise geregelte Erbfolge bei Miriboden sollte die gegenteilige Ansicht prävalieren, wenngleich auch hier subsidiär das Scherigesetz zu gelten hat. 3. Moralische, juristische Personen kennt das türkische Recht grundsätzlich nicht, wenngleich man gewisse Rechtsgebilde vorfindet,, die diesem Grundsatze widersprechen. So z. B. den Beit-ül-mal, die Gemeinden als Inhaber von Metrukegründen, die verschiedenartigstenWakufform^n AIeine Folge jener prinzipiellen Anschauungen stellt es sieh nun dar, dass jedes Rechtsgeschäft, welches auf Grund und Boden Bezug hat, nur auf den Namen Privater oder im Namen solcher gemacht und der Eigentums- oder Besitztitel nur auf Namen von Privaten ausgestellt werden kann. Auch bei Aktiengesellschaften, obschon durch einen kaiserlichen Irade begründet, wodurch ihnen in bezug auf die Verwaltung ihres beweglichen Vermögens juristische Persönlichkeit zukommt,' müssen dem genannten Prinzip zufolge unbewegliche Güter auf den Namen von einzelnen Personen, Direktoren, Verwaltungsräten etc. eingetragen werden, bei welchen wohl der Zusatz der Funktion des Eingetragenen einen gewissen Hinweis dafür enthält, dass die Güter ihm nur in dieser Eigenschaft zugehören. Gleichwohl befindet sich die türkische Rechtspraxis auch diesbezüglich auf dem Wege der Annäherung an die abendländischen Ecehts-zu stände». Es kam öfters vor, dass man z. B. bei Eisenbahngesellschaften, bei der k. ottomanischen Tabakregie, die von diesen erworbenen Grundstücke auf den Namen der anonymen Gesellschaft selbst im Grundbuche registrierte, wenngleich hier auch ein fiskalischer Gesichtspunkt vorwaltet, dass ja nämlich das Imniobiliar dieser

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