Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 9 (1905)
- Issue
- 25 (23.6.1905)
- Date
- 1905-06-23
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr . 2 5 „im* * wtw Seite 7 Gesellschaften zufolge des Heimfallsreehtes einst dem Staatsschätze zufallen werde. Es kommt aber auch, wie im vorigen Artikel am Schlüsse erwähnt wurde, vor, dass Kirchen, Bethäuser, Schulen etc. auf dien Namen der Kommunitäten eingetragen werden, von denen sie errichtet wurden. Doch dürfte es lange dauern, bis sich aus diesen faktischen Vorfällen die prinzipielle gesetzliche Anerkennung juristischer Körper als Träger auch von Bodenrechten durchsetzen wird. b) Willensübereinstimmung der Parteien und deren rechtssichern de Form. Sowohl der Kaufvertrag rücksichtlich eines Mülkgutes wie die Uebertragung, Firagh, von Miriboden bezw. der auf denselben den Privaten eingeräumten Besitz- und GenussrechU» erscheint wohl in dem Momente zustande gekommen, als handlungsfähige Personen bezüglich der Objekts- und Preisbestimmung einig geworden sind. Die Uebergabe als notwendiges Requisit des Vertrages selbst ist nur bei Schenkungen erforderlich, bei entgeltliehen Verträgen gehört dieselbe erst zur Erfüllung des Kontraktes. Um die letztere und damit den Vertrag und den durch ihn beabsichtigten Rechtserwerb zu sichern, sind speziell für Transaktionen in Miriboden gewisse Vorbereitungen und feierliche Förmlichkeiten vorgeschrieben, ohne, deren Beobachtung der Rechtsbestand fraglich und unsicher bleibt. Diese wurden durch das Tapugesetz vom Jahre 1275 besonders geregelt und späterhin durch ein Gesetz vom Jahre 12dl auch auf den Verkauf und Erwerb von Miülkboden ausgedehnt. Darnach müssen die Kontrahenten den sogenannten „Takrir" vollziehen. Der Verkäufer bezw. Uebergeber, „Farigh", muss sich vorerst mit dem: „Ilmuhaber", einem Sehein versehen, der vom Imam und dem Mukhtar, Ortsvorstand, ausgefertigt wird, in welchem seine Besitzerschaft bezüglich des betreffenden Bodens, der Preis für die Uebertragung, die Lage, Grenzen und Ausdehnung des zu übertragenden Gutes enthalten sind. Bei Ausländern pflegt dieser Schein übungsgeimäss von den. Konsulaten, denen sie unterstehen, ausgestellt zu werden. Mit diesem Sehein erscheinen die Kontrahenten vor der Kommission, welche aus dem Hakim, den Beamten des Katasters und des Registeramtes sowie dem örtlichen Wakufanwalt und schliesslich einem Mitgliede des .Gemeinderates besteht. Vor dieser Kommission hat der Uebergeber zu erklären, dass er den Grund übertragen hat „Firaghetdim" und der Uebernehmer, Erwerber, Mefrug-unleh, dass er gekauft bezw. übernommen habe, „Kabul-etdim". Dieser Akt des Takrir wird vorläufig im Grundbuche notiert und der Erwerber erhält einen provisorischen Titel, Muwkatihmahaber, welcher in der Folge nach der Verifikation und nach der gehörigen Eintragung in das Grundbuch durch eine definitive Titelurkunde, Seneti-hakani, ersetzt wird. Der provisorische Besitztitel hat mit dem definitiven gleiche juristische Wirkung. Dadurch wird auch die bei TJebertragungen von Miriboden unbedingt erforderliche Genehmigung des Staates manifestiert, ohne welche eine Uebertragung von Müriboden invalid ist. Hat -ine solche Uebertragung ohne die Förmlichkeit und autoritäre Zustimmung stattgefunden, so bleibt das Geschäft für beide Teile widerruflich. Es können aber wohl die Parteien, solange sie beide leben, sie immerhin noch verlangen. Stirbt jedoch der Erwerber, so kann der Farigh den Besitz ohne weiters zurückübernebmen, und wenn er stirbt, können dessen Erben dieses Rückziehungsrecht in die Xachlassmasse ausüben. Sind keine vorhanden, so fällt der Boden als Ivlahlul (Kaduk) an den Fiskus zurück und dem Erwerber bleibt nur der Anspruch auf Ersatz des etwa bezahlten Kaufpreises an. die Verlassenschaft des Uebergebers vorbehalten. Dagegen ist der Erwerb nach dem Takrirakte rechtsgültig, selbst wenn der Erwerber noch nicht im Besitz des Titels ist. Stirbt da der Farigh ohne Erben, so kann der Boden nicht Mahlul werden. Aber auch die Widerruflichkeit, welche bei Sehenkungsakten durch den Zivilkodex' bei Mülkboden zugelassen wird, wird durch diesen Akt bei Miriboden ausgeschlossen. Aus fiskalischen Rücksichten wurden durch das Gesetz 1291 diese Förmlichkeiten und die Lösung eines Titels auch für Mülkboden vorgeschrieben, was aber nicht verhindert, dass noch immer trotz der datn i t verbunden en Rcehtsna ehtei le Uol)ortragungen von. M'iilkboden mit Umgehung dieser Vorschriften vorgenommen werden, lediglieh um die Gebühr zu ersparen. Diese beträgt bei Mülkgut 1,5 Prozent, bei Miriboden und doppeleinkünftigem Wakufgnt 3 Prozent, bei gewöhnlichen. Wakufgütern 5 Prozent. Das zionistische Ansiedlungswerk und der „Bezalel". Vton Dr. Franz 0 p p e n h e i m e r. Der Kongress — der erste ohne Theodor Ilerzl! — steht vor der Tür und im zionistischen Blätterwalde tobt der Sturm der Meinungen. Alle „Isten" und „Aner", die wir besitzen — und ihre Zahl ist Legion — glauben die Zeit gekommen, wo sie ihre alleinseligmachende Lehre zur Alleinherrschaft bringen können, und das „Prenez mon ours" schallt laut von allen Seiten, fast lauter, als ein zivilisiertes Ohr es vertragen kann. Mir scheint es beinahe, als ob der Streit in der Mehrzahl der Fälle darum gehe, wer — wir sprachen vom Bären — des Bären Fell haben, soll, wenn er einmal erlegt sein wird. Ich würde anstatt dessen nach meiner ganzen Veranlagung mehr Wert darauf legen, mich mit meinen Jagdgenossen darüber zu einigen, wie wir Meister Petz zur Strecke bringen können. Oder, mit anderen Worten: ich streite mich nicht gern mit Leuten über das letzte Ziel einer nützlichen Unternehmung, sondern ich frage nur, ob wir die nächsten zehn oder zwanzig Schritte gemeinsamen Weg haben. Ist das der Fall, so stemme ich meine Schulter vergnügt mit gegen das Hinterrad, ganz darauf vorbereitet, dass nach „zehn oder zwanzig Schritten" eine AVegkreuzung kommen könnte, an der ein Teil der Genossen Abschied nehmen wird. Nun, diese ersten zehn oder zwanzig Sehritte haben wohl alle Zioniston gemeinsamen Weg. Ob wir Palästina oder ein anderes Landgebiet mit politischen Mitteln gewinnen oder durch langsame „Infiltration paeifique" erwerben wollen; ob wir als stramme Nationalisten im souveränen Judenstaat oder als Kosmopoliten in einer (mgiischen Kronkolonie die öffentliehrechtliche Sicherung zu finden hoffen; oh wir mehr kapitalistische oder mehr sozialistische Ideale haben; ob wir die strenge Durchführung der Eitualvorsehriften herbeisehnen oder verabscheuen : immer bleibt doch unser nächstes Ziel, unser Zwischenziel, das gleiche — und nur darin wurzelt trotz aller „Unstimmigkeiten" die tatsächlich und trotz alledem doch vorhandene Einheit unserer Bewegung: Wir müssen uns vor allem eine „K r e d i t b a s i s" schaffen, stark genug, um das Emanzipationswerk zu tragen, das den Millionen miserer Brüder die Erlösung bringen soll. Erst, wenn, diese unerläßliche Vorbedingung geschaffen ist, kann die theoretische Meinungsverschiedenheit über das fernere oder das letzte Ziel der Bewegung praktisch werden. Bis dahin aber bleibt sie ein Streit um des Kaisers Bart oder des Bären Pell, der um so erbitternder wirken muss, weil er theoretisch gar nicht geschlichtet werden kann. Bis dahin gehören alle Meinungsverschiedenheiten in Diskussionklubs und theoretisierende Zeitungsartikel, aber