Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 9 (1905)
- Issue
- 23 (9.6.1905)
- Date
- 1905-06-09
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6 „felC O Wf w Nr. 23 ihre Zustimmung gegeben haben, welches Recht sie jedoch verlieren, wenn das Gebäude oder die Plantaben drei Jahre alt wurden. In diesem Falle ist der Wakuf gültig. Ueberall, wo mit Zustimmung der höchsten Autorität ein sogenannter uneigentlicher Wakuf errichtet wird, wird er schlechthin mit dem Namen Takhsissat belegt. Takhsissat kann aber auch auf Mfilkboden errichtet werden, wenn nämlich ein Teil oder alle staatlichen Gebühren und Steuern einem Wakwfzwecke gewidmet werden. Die Insel Tassos ist zur Gänze Takhsissat. Deren Einkünfte sind vom Sultan Abdul Medschid den zu Gavalla durch den ägyptischen Khedive Mehemed Ali gestifteten frommen Werken für alle Ewigkeit reserviert und ist die Khedivefamilie für immer zum Kurator, Mutvveli bestimmt. Hierher gehören auch die sogenannten ausaahmsweisen Stiftungen, Wakuf Mustesna, welche von den Eroberern Ghuzat für ihre Familien errichtet wurden, so vonEvrenos Heydas Wilajet von Saloniich von Mikhal, Ali und Suleiman in Kleinasien, wo als Mutwelli das Familienoberhaupt gilt und sämtliche Fiskalrechte ausübt, alle Steuern und Abgaben einzieht und auch die öffentliche Verwaltung des Katasters ohne jedwede Einmengung des Staates führt. Nur die geringe Grundsteuer, Werghi, wird dem Staate entrichtet. In ähnlicher Rechtslage befinden sich die von religiösen Autoritäten errichteten Wakufs, welche Gründer von Derwischorden waren. Verwaltung: Für dieselbe wird einMutwellibestellt, welchem für seine Bemühungea gewisse Vorteile zugewendet werden, so das Bewohnen eines Teiles des wakufierten Hauses, eine Anteilnahme «an den Einkünften. Der erste Mutwelli kann der Stifter selbst und soll derjenige sein, den er nominiert. Nach dem Ableben des Stifters oder Mutwellis pflegt ein anderer aus den Familien derselben ernannt zu werden. Derselbe muss gross jährig und vernünftig sein. Soll ein Minderjähriger Mutwelli werden, so wird an seiner statt vorläufig ein Kaimakam bestellt. Auch Frauen haben hierfür die Eignung. Der Mutwelli untersteht dem Wakufministerium, welches bisweilen andere Autoritäten mit dieser Aufsicht betraut. Das Wakufministerium wird überall, die Aufsicht und Kontrolle betreffend, durch den religiösen Richter vertreten, welcher den Mutwelli bei Missbrauch, Ungläubigkeit, Verschwendung oder eintretendem Blödsinn selbst dann amovieren kann, wenn es der Stifter selbst ist. Der Mutwelli haftet als Vertrauensmann, Emin, wie ein guter Familienvater, nicht wie ein Garant, Zamin, und hat daher nur lür den durch sein Verschulden verursachten Schaden aufzukommen. Mit Bezug auf die Administration wird die Wakufinstitution eingeteilt in „Ewkaf-i-Mulhaka* oder auch „Ghair-i-masbuta* genannt und „Ewkaf-i-masbuta", ersteres durch den Mutweilli unter Aufsicht, letzteres durch .das Ministerium selbst und seine Organe verwaltet. Hier ist die Administration quasi vom Ministerium ergriffen, erfasst, worauf der Ausdruck „Mabutta" hinweist. Zu den letzteren gehören a) die von den Sultanen oder deren Familien* errichteten Wakufs (Evvkafi-Scherife), b) jene, wo die Kuratorenschaft der Familie des Stifters vorbehalten war, beim Verschwinden der Familie. Die Mustesna, ausnahmsweisen Wakufs, welche in erster Linie lediglich zum Nutzen der Familie (Ewladiet tariki) errichtet werden, wurden schon oben berührt. Befestigung, Richter Ii che-Konfirmation des Wakuf. Trotz der Fiktion, dass die doch einseitig erfolgende Konstituierung des Wakufs als seitens der Begünstigten angenommen zu gelten hat, lässt die juristische Doktrin, speziell die hanefitische, jeden Wakuf, selbst wenn die geweihte Sache schon dem Mutwelli übergeben wurde, noch immer als widerruflich gelten. Andere Rechtslehrer wie Mehesed und Abu Jussuf sind der Ansicht, dass die Uebergabe an den Mutwelli, ja sogar schon die einfache Erklärung: „Ich habe es zum Wakuf gemacht" (Wakf etdim) das ursprüngliche Eigentum oder sonstige Recht des Stifters vernichte und daher unwiderruflich mache. Es kann daher jeder religiöse Richter in dem einen oder anderen Sinne entscheiden. Das hat die sogenannte richterliche Befestigung, den Tesdschil, als Befestigungsmittel zur Folge gehabt. Der Stifter tritt da als Kläger und Revokant gegenüber dem Mutwelli auf Der religiöse Richter hat dann zu prüfen, ob bei der Konstituierung sämtliche religionsgesetzlichen Erfordernisse vorhanden waren. Erklärt er nun, dass dies nicht der Fall ist, so tritt Nichtigkeit ein. Erklärt er das Gegenteil, so ist der Wakuf unwiderruflich geworden. Wenn der Stifter nicht bei seinem Leben den Tesdschil durchgeführt, können dies nach seinem Tode seine Erben, eventuell auch seine Gläubiger tun. Dagegen ist die ganze Prozedur nicht erforderlich und ist nach Ansicht aller türkischen Rechtsgelehrten ein Wakuf auch ohne richterliche Befestigung endgültig unwiderruflich, wenn es sich a) um die Stiftung einer Moschee oder eines Weges zu derselben, b) um die Errichtung eines Friedhofes handelt und in dem ersteren schon gebetet wurde, in dem letzteren schon eine Beerdigung stattgefunden hat. Sobald die notwendigen Förmlichkeiten erfüllt und der Wakuf unwiderruflich gemacht wurde, wird von den religiösen Autoritäten eine Urkunde ausgefertigt, Hudschet-i-scherie, welche vom Fetwahane (Scheichül-Islam) beglaubigt wird, dem Katasteramte zur Registrierung eingereicht. Dieses pflegt in der Regel keinen Besitz- oder Eigentumstitel für den Wakuf herauszugeben. Dagegen erhalten bei jener Wakufart, die wie Miriboden zu behandeln ist, die Uebernehmer beziehungsweise Erwerber wohl Besitzestitel. Im Widerspruche mit den Institutionen und dem Geiste des türkischen Rechtes, welche moralische Personen nicht kennen, ist es wiederholt vorgekommen, dass man für Schulen und Kirchen von Andersgläubigen die Eintragung ins Grundbuch auf den .Samen des Konsulates oder der genannten Gemeinden selbst vorgenommen hat. Das israelitische Blindeninstitut für Palästina. Im Anschluss an den in der letzten Nummer aus „Altneuland" abgedruckten Artikel: „Die jüdischen Wohltätigkeitsanstalten in Jerusalem" reproduzieren wir im vorstehenden das Bild des in demselben kurz erwähnten Blindeninstitutes, dessen photographische Aufnahme wir dem dortigen Gelehrten, unserem Gesinnungsgenossen A. M. Luncz, verdanken. Das Institut verdankt seine Entstehung einer epidemischen ägyptischen Augenkrankheit, die in den Jahren 1898—99 in Palästina herrschte und viele Opfer hinterlassen hat. Besonders waren es Kinder, die das Unglück heimsuchte und des Augenlichtes völlig beraubte. So gründeten die Herren A. M. Luncz, der selbst blind ist, Dr. Kritschewski und N. Nathansohn mit sehr geringen Mitteln das Blindeninstitut, das heute 18 Knaben und 4 Mädchen erzieht. Von den Zöglingen sind 15 aus Jerusalem selbst, 4 aus anderen Städten des Landes, 3 aus dem Auslande (Russland, Bulgarien, Aegypten). Die Unterrichtsgegenstände sind: Haar- und Strohflechterei, Bürstenbinderei, hebräischer Unterricht in der Bibel, jüdischer Geschichte und Ritualwerken, deutsche. Sprachlehre, Rechnen, Lesen und Schreiben in der Blindenschrift, weibliche Handarbeiten (für die Mädchen) und Musik. Die im Institute angefertigten Artikel, wie Strohsessel, Matten, Besen, Seile, Bürsten etc. werden aus-