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Die Welt · 1905-06-09 · 23 (9.6.1905) · page 5

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Journal
Die Welt
Volume
9 (1905)
Issue
23 (9.6.1905)
Date
1905-06-09
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 23 „bie w^it" Seite 5 in der vorliegenden Nummer sich selbst: „Ich sagte, der grösste Teil des Bodens iti Palästina sei in Privatbesitz und werde auch nicht, selbst für den Fall der Erlangung des Charters, in unseren Besitz gelangen, bis nicht der gesamte, dem Sultan gehörende Boden von uns en bloc erworben würde/ Dieses „Zitat" steht aber leider in Nummer 17 der „Welt" nicht. Dass ich die Einwanderung der Tscherkessen anführte, erklärt sich aus meinem pflichtgemässen Streben, die Tatsachen nicht zu verschweigen, auch wenn sie von tendenziöser Seite gegen die Sache ausgelegt werden sollten/ Immerhin sollte uns diese tscherkessische Einwanderung ein Ansporn sein, die wirtschaftliche Eroberung des Landes nicht in weite Ferne hinauszuschieben. Für die jüdische Stadtbevölkerung Palästinas nahm , ich eben die Maximalzählen an, um Herrn Zangwills Angaben nahezukommen, und setzte überall ausdrücklich „etwa" voran. Und selbst dann weichen sie nicht so von der Wirklichkeit ab wie die Z an gwilIschen Angaben in Nr. 17 der „Welt". Es würde zu weit führen, wollte ich auf alle Einwendungen des Herrn Zarig will eingehen. Ich wiederhole es noch einmal : Der Ton macht die Musik. Nur eines möchte ich noch bemerken: In unserer Partei wird leider die faktische Illoyalität in der Gesinnung weniger streng genommen als die vermeintliche Illoyalität gegen die Person. Letzteres beweist Herr Zangwill: Auf meine sachliche Berichtigung erwidert er mit einer Reihe von Ausfällen, die annehmen lassen, dass allein die Tatsache einer Berichtigung ihm so unangenehm ist, dass er es nicht einmal für nötig hält, die loyale Form in seiner Erwiderung zu wahren; Dr. S. Soskin. Türkische Bodenrechtsverhältnisse. Von Dr. L. Kahn. V. Wakuf. (Errichtung, Verwaltung, Befestigung und Verbücherungi) Bei der Errichtung des Wakuf kommen drei Faktoren in Betracht: 1. der Konstituent, Stifter, 2. der wohltätige oder fromme Zweck, zu dessen Gunsten, und 3. die Sache, „ welche dem letzteren zu dienen geeignet ist. Sowohl der Zweck als auch der dienende Gegenstand und beziehungsweise dessen Einkünfte führen schlechthin den Namen Wakuf. 1. Der Konstituent, Stifter, Wakif genannt, muss nicht nur die zur Errichtung von gewöhnlichen Verträgen allgemein erforderlichen Eigenschalten haben, dass er; frei (hur)1), mündig (baiig)2) und vernünftig (akil)3) sei, sondern auch soweit dispositionsberechtigt sein, dass er Schenkungsverträge errichten darf. Blöd- und Wahnsinnige, gerichtlich erklärte Verschwender (Madhschur), ebenso wie Insolvente entbehren der ' Fähigkeit, Wakuf zu errichten. Eingeschränkt ist die Fähigkeit zur Zeit der Todeskrankheit, wo ein Wakuf nur unter den Voraussetzungen gültig ist wie ein letzter Wille, nämlich wenn durch dessen Weihung nicht über ein Drittel des vorhandenen Vermögens hinaus verfügt wird. Im entgegengesetzten Falle ist der Wakuf von den Erben insoweit anfechtbar, als er ein Drittel des Vermögens übersteigt. Ebenso beschränkt sind verschuldete Personen, wo die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Befriedigung die ') ^T.n jh 2) Tin von'"'muh 3) Wohl verwandt mit b'sv von t»>;jp Wakufkonstitution entkräften können. Der unter einem Zwange errichtete Wakuf ist ungültig, der Wille des Stifters muss frei u'nd unbeeinflusst sein. Die Erklärung, ein Wakuf zu errichten, muss in Gegenwart zweier Zeugen erfolgen. Eine einfache Schrift (Kitabet)4) genügt nur dann, wenn mindestens zwei Personen vom Inhalte Kenntnis erlangt haben. Bei Errichtung des Wakuf darf weder eine Bedingung noch eine Zeitbestimmung eingesetzt werden, von welcher an dieser in Kraft treten soll. Seine Wirksamkeit muss gleich mit der-Errichtung eintreten, wenn es sich nicht um einen solchen handelt, der in einem letzten Willen konstituiert und mit dem Momente des Todes in Kraft zu treten hat. Das schliesst jedoch nicht aus, dass der Stifter die Bestimmung beifüge, dass die Einkünfte vorerst ihm oder seinen Kindern und beziehungsweise der gesamten Nachkommenschaft solange von ihm stammende Generationen sein werden, zufliessen und erst nach seinem oder seiner Kinder und Nachkommen Tode zugunsten der Armen verwendet werden. Hierdurch ist die Möglichkeit einer Art von Familienfideikommissen gegeben, die freilich mit den ähnlichen abendländischen Institutionen nur sehr weniges gemein haben. 2. Was den Zweck betrifft, Meschrut unleh, muss derselbe sowohi an sich als auch in dem Vorhaben des Gründers ein gutes oder frommes Werk sein. Wo der Zweck nicht ausdrücklich angegeben wurde, gelten, wie schon erwähnt, die Armen als die Begünstigten. Nachdem der Wakuf für die Ewigkeit errichtet sein muss, so kann der Stifter auch für den Fall des Unmöglichwerdens des einen Zweckes einen oder mehrere Eventualzwecke nominieren, welche nacheinander beim Verschwinden der vorangehenden in Kraft zu treten hab.n. Da die Errichtung des Wakuf als Schenkungsvertrag angesehen wird, bei welchem, wie bei jedem anderen Kontrakte, die Erklärung der Hingabe und Annahme (Ldschab-we-kabul)5) erforderlich ist, so wird bei demselben fingiert, dass die Annahme des Begünstigten durch Stillschweigen erfolgt. Das Inkrafttreten des Wakuf kann auch für Zeitperioden unterbrochen sein. Man bezeichnet eine zeitweilige Hinderung im Anfange mit Mukatti-ül-ewel, eine Unterbrechung in der Mitte mit Mukatti-ül-wessat und eine solche am Ende mit Mukatti-ül-akhir. Während dieser Perioden der Entziehung für den eigentlichen Zweck haben, der bekannten Regel nach, die Einkünfte den Armen zuzufliessen. 3. Die Wakufsache, Wakufgegenstand, soll in der Regel ein liegendes Gut sein, Ausnahmen, wo Mobilien hierzu dediziert werden, sind schon oben beispielsweise angeführt. Ein verschuldetes Gut kann nur dann wakufiert werden, wenn es voraussichtlich von den Hypotheken depuriert werden kann. Nach dem Tode des Stifters bleibt der Wakuf gültig, wenn andere Güter vorhanden sind, deren Wert uneingeschränkt, zur Befreiung des Gutes von Hypotheken verwendet werden kann. Es können auch nur Gebäude und Planzungen als solche, ohne Grund und Boden miteinzubeziehen, wakufiert werden. Nur dürfen diese nicht Mustehak-ülkal sein, d. h. es darf nicht dem Eigentümer, bezw. bei Miriboden dem Staate das Recht zustehen, deren Demolierung, bezw. Entfernung aus dem Grunde zu begehren, weil sie zu Bau oder Anpflanzung nicht *) na-iro 5) Aus derselben Wurzel, wie das hebräische ^-p.

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