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Die Welt · 1905-06-02 · 22 (2.6.1905) · page 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
9 (1905)
Issue
22 (2.6.1905)
Date
1905-06-02
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 „bie # w^it" Nr. 22 b) Güter, die an Private mittels gewöhnlichen Pacht- und Mietvertrages überlassen werden (idschare-ivahidelu) und deren Einkünfte der Stiftung zufliessen. c) Doppelgebührige Wakufgüter (idschareteinlu), solche, deren Besitz an Private in der Weise übertragen wird, dass sie bei Erwerb eine bestimmte Gebühr, eine fixe Abgabe leisten, die „Muadschele", und ausserdem eine jährlich wiederkehrende Abgabe zu entrichten haben, die Idschare-i-muedschele genannt wird. Der Erwerber erhält den Besitz sein Lebenlang, hat auch die Befugnis, das Gut unentgeltlich oder entgeltlich zu übertragen und unter besonderen Bedingungen auch zu vererben* Es wiederholen sich hierbei dieselben Rechtsgrundsätze und Verfahrensarten wie beim Miriboden mit einzelnen Abweichungen und dem Unterschiede, dass hier die Rakkaba (das nudum jus proprietatis, Obereigentum) nicht dem Staate, sondern dem Wakufz wecke, beziehungsweise der Wakufver waltung zukommt. d) Mukatealu. Das sind Wakufgüter, deren Grund einem bestimmten Stiftungszwecke eigentümlich zugehört, die aber mit Baumpflanzungen oder Gebäuden bedeckt sind, welch letztere in der Regel Mülkeigentum des Besitzers bilden. Als Anerkennungsabgabe für das fremde Grundeigentum des Wakuf, welches als Pertinenz der Baumpflanzungen und der Gebäude nach türkischem Recht anzusehen ist, muss der Besitzer alljährlich eine fixe Abgabe an den Wakuffonds abführen, welche Idschare-i-semin oder auch schlechthin „Mukatea" genannt wird. Der Besitz auch des Grundes und Bodens bleibt in der Gewalt des Eigentümers der Plantagen oder Gebäude, wenigstens solange diese existieren. Die einzelnen Arten haben sich natürlich erst historisch entwickelt und sind sehr oft ein Produkt der Not gewesen. Originär sind wohl jene Wakufgüter, welche dem frommen Zwecke unmittelbar dienen, wie die schon oben erwähnten Moscheen, Schulen, Spitäler, Brunnen zur Labung und Herbergen zum Ausruhen der wandernden Menschenkinder, ebenso Friedhöfe; aber auch Bibliotheken zur Förderung der Erbauung und des Wissens; diese führen den Namen „Muessessatkhairie". Diesen schlössen sich diejenigen an, welche man mit dem Namen „Musthaghatat" bezeichnet und deren E i nk ünf t e zur Unterhaltung einer Wakufanstalt dienen. Hierher gehören Weinberge, Gärten, Kapitalien, deren Zinsen, und Werkzeuge, deren Leihgebühr dem Wakufzwecke dienen. Diese letzteren können wohl auch durch den Mutwelli, Wakufkurator, für Rechnung des Wakuf verwaltet und ausgenützt werden. Viel öfter aber werden sie gegen bestimmte Gegenleistungen unter Aufsicht des genannten Kurators, Mutwelli, an dritte abgegeben, und zwar regelmässig für kurze Dauer, Häuser für ein Jahr, Kulturland für drei Jahre. Zu einem länger dauernden Pachtvertrage muss die besondere Ermächtigung des Gerichtes dazutreten. Der Pächter hat natürlich weder ein Recht zur Afterverpachtung noch auch kann er die Vertragsrechte vererben. Mit seinem Tode hört der Pachtvertrag auf. Diese engbegrenzten Befugnisse sowohl des Mutwelli als des Pächters oder Mieters, welche die Möglichkeit eines Rechtsverlustes durch Verjährung für Wakufgüter ausschliessen sollten, haben sich beim Eintritte ausserordentlicher Vorfälle als unzulänglich und die Wakufzwecke selbst schädigend erwiesen. Als nämlich im elften Jahrhundert mohammedanischer Zeitrechnung infolge wiederholter Brände in Konstantinopel sehr viele Wakufhäuser eingeäschert wurden und daher im Wege der Miete nicht mehr verwertet, aus Mangel an Mitteln aber nicht wieder aufgebaut werden konnten, musste man zum Prinzripe des Scheriegesetzes Zuflucht nehmen, das lautet: „Die Not macht das Verbotene erlaubt", und schritt nach dem Muster der Mirilandverleihung zur Bildung der schon oben genannten neuen Art der Wakuf Vergebung, indem man die Institution des doppelgebührigen beziehungsweise „doppeleinkünftigen" Stiftungsgutes ins Leben rief. DerUebernehmer musste eine einmalige Abfertigung gleich der Tapugebühr bei Miriboden leisten, welche zur Wiederaufrichtung des Gebäudes diente, und dann alljährlich eine verhältnismässig geringere Gebühr entrichten als sonst Miete und Pacht regelmässig ausmachten. Dafür trat er aber in weit ausgedehntere Rechte und Befugnisse ein, und zwar solcher, wie dieselben mit dem Besitze von Miriboden verbunden sind. Er kann sein Besitz- und Genussrecht verpfänden, veräussern und auch vererben. Nur darf das jährliche Muedschele hierdurch keinen Eintrag erleiden, bei dessen Nichtzahlung ihm das Gut selbst entzogen und er seiner Rechte verlustig wird. Die Aehnlichkeit mit dem Besitze von Miriboden drückt sich auch darin aus, dass ein derartiger Possessor ebenfallsMusteedschir oderMutessarif genannt wird. Wenn nun die Verpachtung einfacher Wakufliegenschaften für längere Dauer schon der Autorisation seitens des geistlichen Gerichtes bedarf, so ist es klar, dass die Umwandlung in ein „doppeleinkünftiges Wakufgut", bil idscharetein, viel grösserer Förmlichkeiten bedarf. Hierzu ist neben der richterlichen Ermächtigung auch die Genehmigung des Sultans erforderlich und ist auf eine illegale Umwandlung eines einfachen Wakufgutes in ein doppeleinkünftiges Wakufgut die Strafe dreijährigen Gefängnisses gesetzt. Nachdem der Zweck des Wakuf die Wohlfahrt der ganzen Menschheit ist, ist es selbstverständlich, dass sowohl das religiöse wie das zivile muselmännische Gesetz die Errichtung von Wakuf nicht von irgend einem Bekenntnis abhängig macht. Es können Muselmänner auch für Nichtmuselmänner und umgekehrt Anhänger der jüdischen oder christlichen Religion derlei Stiftungen für ihre Religionsgenossen oder für Muselmänner errichten. Sie werden gleichmässig als heilig betrachtet und der Wille des Stifters in Hinsicht auf das geweihte Gut und dessen Verwendung mit strenger und peinlicher Genauigkeit erfüllt. Die jüdischen Wohltätigkeitsanstalten Jerusalems. Von Dr. L. Grünhut (Jerusalem). Die jüdische Gemeinde Jerusalems hat im Verlaufe der Zeiten sehr viele Wandlungen durchgemacht. Ein erschöpfendes Bild dieser Wandlungen liefert R. J.Hildesheimer (i^) in einer Schrift, welche in der „Israelitischen Monatsschrift" vom Jahre 1903|4 zum erneuten Abdruck gelangt ist. Für den heutigen Stand der Gemeinde muss jedoch die Hildesheimersche Schrift, die eigentlich aus dem Jahre 1884 datiert, als unzureichend bezeichnet werden. Denn seither hat sich die Gemeinde wesentlich geändert. Es sind im Verlaufe neue Institutionen erstanden, die alten wurden ausgebaut und der Vollendung entgegengebracht und eine erhebliche Bereicherung erfuhr die Zahl der Kolelim, Denn gab es damals 16 Kolelim, so zählt deren 23 das heutige Jerusalem mit folgender Seelenzahl:1) KolelSephardim, *) Die Zuständigen, in Jfrffaund Hebron mitgerechnet. Nächst dem ungarischen gilt der deutsch-holländische als der zweitbeste Kolel. Am ärgsten gestellt sind die Angehörigen der Gemeinden Minsk und Pinsk. Sie erhalten nicht mehr als etwa 20 Frcs. Chaluka jährlich pre Seele.

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