Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 9 (1905)
- Issue
- 13 (31.3.1905)
- Date
- 1905-03-31
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 „Di* W^lt" Nr. 13 haftes, Erhabenes, weil er zu den fünf religiösen Pflichten gehörte und eigentlich als Almosen für Arme, wohltätige Zwecke, also auch für die Gemeinschaft der Gläubigen zu dienen hatte, und er wurde arabisch „aschr", türkisch „oschr* genannt. Die damit belegten Länder gehörten ursprünglich nur den Gläubigen und wurden Erz-i-Sadaka3) genannt. Die sich sträubten, den Islam zu bekennen, wurden persönlich als Gefangene, Unterjochte behandelt und deren Grund und Boden mit Tribut (kharadsch) belegt, wofern er nicht überhaupt unter die Sieger als Kriegsbeute verteilt wurde. Wir haben demnach zu unterscheiden: 1. Mülk-Zehend-Boden und 2. Mülk-kharadsch-Boden, Der Kharadsch kann zweierlei Art sein und zwar:a)kharadsch-i-mukasseme, eine im Verhältnisse zum Ertrage des Bodens auferlegte Abgabe, die sich von zehn bis zu fünfzig Prozent der Ernte beläuft, ferner b) kharadsch-i-muvazzaf, eine fixe Gebühr, die alljährlich gezahlt werden muss, ohne Rücksicht auf den Ertrag. Prinzipiell Mülkboden sind die im Innern der Ortschaften (Kura) und der Städte (Kassabat) liegenden Güter und diejenigen, die sich an den Grenzen derselben bis zur Entfernung eines halben Dunams befinden und quasi als Ergänzung der Wohnstätten angesehen werden. Solche Grundstücke sind auch, sofern sie etwas weniger als ein fiter Dunam (^19 Pick) enthalten, frei von der Zehentabgabe. Dasselbe gilt von jenen Flecken Mülkboden, welche durch Mauern oder Hecken eingezäun t sind, sofern sie das obige Flächenmass nicht überschreiten. Mülkboden unterliegt in allen Beziehungen lediglich den Vorschriften des Korans und nicht der eigentlichen zivilen Bodengesetzgebung. Seit Solimann dem Grossen kam der Begriff des Miribodens als erz-i-memleket4) im juristischen Sinne auf, wenn auch die Schaffung von Staatsdomänen faktisch in eine frühere Zeit zurückreicht. Schon der Scheich Ebou el Hassan el Mawerdi schreibt, dass nach Ansicht des Lehrers Abu Hanifa der Imam (Sultan) die Wahl habe unter den drei folgenden Möglichkeiten: Er teilt das eroberte Land unter die Sieger und es wird dann „Zehendboden", oder er lässt dasselbe ii den Händen der Ungläubigen, indem er es mit Tribut belegt, worauf es „Kharadsch-ßodcn" wird oder er macht es Wakuf zu Gunsten der muselmännischen Gemeinschaft, wodurch es Staatsdomäne wird. Dabei waren diese Güter natürlich noch immer Müik. Rechtlich anerkannt wurde diese Kategorie, wie gesagt, erst unter Solimann dem Grossen, was man aus einer grösseren Anzahl von Fetwas5) des Abu Suud, des damaligen schech-ül-islam, schliessen kann, die sich auf die Einreihung und die allgemeinen Anordnungen bezüglich der neueroberten und den Domänen einverleibten Territorien des Reiches beziehen und eine neue Theorie aufstellen. In einem dieser Fetwas heisst es: „Der von den Einwohnern bearbeitete Ackerboden wird wohl im Besitze derselben gelassen, allein wenn auch Häuser und Gärten in ihrem vollen Eigenturne verbleiben, gehören die Ackerböden nicht dazu, sondern müssen der Zahl jener Ländereien des Reiches zugerechnet werden, die man Miri oder Memleket d. h. Staatsdomänen nennt. Die „Rakkaba" oder s) ♦np-w p« — 4) .naböö pa 5) Eine Entscheidung nach religiösem Rechte, in Frage- und Antwortform gekleidet, entspricht der nmirm rksw Von besonderer Autorität sind die von Scheicli-ul-Isiam, der auch Fetwahantf heiest. das nackte Eigentum derselben bleibt dem Staate vorbehalten und werden nur als unter dem Titel eines Borgvertrages im Besitze der Rayas belassen angesehen." In einem anderen Fetwas, welches im Hinblicke auf die Registrierung der Ländereien in Rumelien herausgegeben wurde, gibt Abu Suud zu, dass der Begriff des Miribodens dem religiösen Gesetze unbekannt ist, und sagt beiläufig folgendes: „Es existiert noch eine andere Art von Boden, der weder Oschernoch Kharadschgrund ist Das waren wohl ursprünglich Kharadsch-Ländereien, die man ihren Besitzern als Eigentum, Mülk, überlassen hatte. Aber beim Tode derselben ergab sich oft eine grosse Schwierigkeit, ja geradezu Unmöglichkeit, wenn man bei einer Anzahl von mehreren Erben den Teil des Kharadsch zu verrechnen und einzunehmen hatte, der die einzelnen unter ihnen treflen sollte. Aus diesem Grunde ist das nackte Eigentum „Rakkaba/ vom Beid-ül-mal ergriffen und der Besitz den Rayas quasi leihweise überlassen worden, die dann den veränderlichen und fixen Kharadsch (Kharadsch-i-mukaseme, kh. i-muvzzaf) hierfür zu leisten hatten/ Diese Domänen nahmen bezüglich ihrer Verwertung und Verwaltung verschiedene Formen und Benennungen an, die dem in den Abendländern bestandenen Lehenwesen mehr oder weniger ähnlich waren. Vorerst wurden grosse Güter den Militärchefs überlassen und die Konzession „Ikta" hierfür war zweifacher Art, entweder zum vollen Eigentume „Semlikieniktatt oder nur zum einfachen Besitze „Istighlalen-ikta". Erstere bildete anfänglich die Regel bei vollständig vernachlässigten oder überhaupt noch nicht urbar gemachten Terrains (Erasi-i-mevaih), letztere wurde wohl nur als temporäre Ueberlassung des Besitzes angesehen. Der Sultan behielt das Obereigentum, während die belehnten „Sipahis'unterLehenstiteln alle anderenEigentumsrechte genossen und ausübten. Diese Lehen wurden nach ihrer Grösse „Timar" genannt, wenn sie ein Einkommen von 20.000 Piaster nicht erreichten und „Ziamet", wenn das Einkommen diese Summe überstieg. Die Lehnsherren ihrerseits, welche für die grossen Ländereien die von ihnen auch angeführten Truppen auszuhalten hatten, haben selbstverständlich nicht selbst die Territorien nutzbar gemacht, sondern überliessen ihrerseits den Besitz und die Nutzbarmachung den Bewohnern des Landes. Dagegen bezahlten diese bei der Verleihung der Grundstücke den „Tapu", als Gegenwert an Stelle eines Kaufpreises, welcher eine Art Anerkennung ihrer Abhängigkeit von dem Lehnsherren bedeuten sollte. Ausserdem zahlten sie laufende Abgaben und konnten die Grundstücke bei ihrem Tode auf die Söhne vererben. Waren keine Söhne vorhanden, wurden die Grundstücke vom Sipahi eingezogen und gegen Zahlung des „Tapu" von Neuem anderen überlassen. Im Jahre 1255 wurden die Lehen aufgehoben und an Stelle derselben traten die Steuerpächter „Muhassils" oder „Mültesims", welche die Pachtung entweder für bestimmte Zeit oder für ihr Lebenlang erhielten. Als nun auch dieses System der Verpachtung aufhörte, wurden mit dem Tapugesetze vom Jahre 1275 die Funklionen derselben den Agenten des Finanzministeriums, ständigen Beamten überlassen und schliesslich schuf man eine besondere Verwaltung, welche dem Kataste) ministerium unterstellt wurde. Dieses wird in den Hauptorten der Vilajets und der Sandschaks durch die Katasterbeamten „Deferihakani-meimuru" und in Kazas durch den Tapu-kiatibi vertreten, welche den gemeinsamen Namen „Bodenbeamte" führen, und denen die Verleihung und Aufsicht über die Bearbeitung und Benützung seitens der Besitzer obliegt.