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Die Welt · 1905-03-31 · 13 (31.3.1905) · page 3

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Journal
Die Welt
Volume
9 (1905)
Issue
13 (31.3.1905)
Date
1905-03-31
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 13 „bie * weit" Seite 3 stKher haben kann? Wir meinen nämlich nicht die Fahrer, sondern die Masse. Diese wird wohl in dieser Aktion die Lebendigkeit des Zionismus erblicken. Nur sollen die Verteidiger und Verfechter der Beschlüsse der Wilnaer Konferenz einmal offen und klar aassprechen, dass auch sie in der Realisierung der Warburgschen Vorschläge tatsächlich „eine Augenblickshilfe in hohem Grade" erblicken und nicht zusammen mit Herrn Ussischkin dieAenderung der Nationalfondsstatuten im Sinne der Beschränkung der Tätigkeit auf Palästina mit Ausschluss der Nebenländer fordern. Nur dann wird ein Boden für die Aussöhnung der Gegensätze geschaffen, um so mehr als ja dadurch tatsächlich ein Teil des zionistischen Ideals selbst verwirklicht wird. Diese Nebenländer gehören ganz und gar zu Palästina, nicht bloss geographisch, sondern auch wirtschaftlich. Wer aber nicht bloss von der Hand in den Mund lebt und auch in die etwas noch verhüllte Zukunft einen Blick werfen kann, der versteht, dass die wirtschaftliche Hebung der Nebenländer einen grossen — günstigen — Einfluss auf die,weitere Entwicklung Palästinas haben muss, andrerseits aber die praktische Tätigkeit in de n Nebenländern den Zionismus sehr kräftigen würde. Jedenfalls können wir nur dann von dieser Tätigkeit den wirklichen Nutzen ziehen, wenn wir gleichzeiiig auch in Palästina arbeiten. (Fortsetzung folgt.) Türkische Bodenrechtsverhältnisse. Von Dr. Leopold Kahn. Mülk- und Miriboden. III. Wie schon früher erwähnt, besteht der Hauptunterschied der Bodenkategorien in den beiden erstgenannten Rechtsgebilden, nämlich: dem Mülkgrunde und dem Miriboden. Erstere Form ist die ältere, ursprüngliche, letztere ist die spätere, historisch gewordene. Der Koran kennt die Institution des Miribodens noch nicht, für ihn existiert nur Mülk. Deshalb richten sich die Rechtsverhältnisse der Mülkgründe mit Bezug auf Ervverb, Uebertragung im Vertrags- und Erbwege, hauptsächlich nach dem Koran und werden von seinen Gesetzen beherrscht, nach welchen sie im übrigen geradezu den beweglichen Sachen gleichgestellt und gleich diesen behandelt werden. Die Kategorie des Miribodens und dessen rechtliche Entstehung ist zumeist auf die Zeit Solimans des Grossen zurückzuführen und nimmt seither immer mehr an Ausdehnung zu, so dass die Kategorie des Mulks, wenigstens rücksichtlich der Landgüter in fortwährendem Schwinden begriffen ist, und heutzutage in manchen Provinzen nur noch eine seltene Ausnahme bildet. Begrifflich sind diese beiden Kategorien ihrem Wesen nach scharf unterschieden. Mülkboden steht in vollständigem Eigentum einer Privatperson. Abgesehen von den durch öffentliche Rücksichten auf das Interesse des Fiskus und das Allgemeinwohl gesetzlich festgestellten Beschränkungen, wie sie auch in allen anderen Staaten bestehen, kann der Eigentümer hierüber frei verfügen, den Mülkboden verkaufen, belasten, verschenken, wakufieren und sowohl gesetzlich als auch mittels letztwilliger Anordnung (testamentarisch) vererben. Miriboden gehört eigentlich nur dem Staate als Eigentum oder richtiger ausgedrückt, gehört dem Staate das Obereigentum an demselben an und können Private nur Besitz- und Nutzungsrechte an demselben erwerben. Diese Besitz- und Nutzungsrechte können zwar, das sie ja die Hauptbefugnisse des Eigentumrechtes umfassen, ebenfalls vom Besitzer verkauft, belastet, verschenkt, wakufiert (letzteres nur unter gewissen Beschränkungen und bezüglich gewisser Nutzungen) und nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nur nach diesen vererbt werden. Eine VerfügungmittelsTestamentesistbezüglich des Miribodens vollständig ausgeschloss e n. Allein sowohl der Genuss als auch die Uebertragung, welcher Art immer, unterliegt der Kontrolle und der Genehmigung der hierzu berufenen Behörden. Weder Verkauf oder Schenkung, noch auch die Aenderung der Kultur des betreffenden Bodens, noch die Aufführung von Gebäuden auf demselben, können ohne ausdrückliche Ermächtigung der genannten Behörden stattfinden. Alle diese Beschränkungen (Hessen daraus, dass dem Staate, richtiger dem Staatsschatze (beit-ül-mal), das Obereigentum („rakkaba") vorbehalten ist und bleibt. Mülkboden wie überhaupt Mülkgüter werden durch einen natürlichen Prozess in Miriboden verwandelt, wenn sie nämlich infolge mangels von gesetzlichen und testamentarischen Erben kaduk (machlul) werden. Auch Miriboden kann in zwei Fällen gemäss Art. 32 des Bodengesetzes in Mülk umgewandelt werden, dass ist, 1. wenn eine Ortschaft, Stadt oder Dorf auf Staatsdomänen mit Autorisation des Sultans gegründet wird, 2. vermöge der Prozedur des temlik-i-sahih, dass ist eine Konzessionserteilung mit ausdrücklicher Gewährung des vollen Eigentums. Es ist dies quasi ein Kaufvertrag zwischen dem Sultan, der als Eigentümer sämtlicher Staatsdomänen gilt, einerseits, und demjenigen der den Boden als sein volles Eigentum, als Mülk erwerben soll, andrerseits. Letzterer hat hierfür dem beit-ül-mal1), dem Staatschatze den wirklichen Preis für den Boden, wenn sich dieser im Zustande der Dürftigkeit befindet, sonst aber das doppelte des wahren Wertes zu bezahlen, worauf er nun einen schriftlichen Eigentumstitel den „temlikname" erhält. Solche Transaktionen gehören selbstverständlich zu den äussersten Seltenheiten. Historisches: Der zweideutige Segen „Von deinem Schwerte sollst du leben!" den der Patriarch Isaak seinem erstgeborenen Sohne Esau erteilte, wurde von Kaiser Konstantin der katholischen Kirche mitgegeben, aber auch von Mohammed dem Islamismus in die Wiege gelegt. Die Mohammedaner, welche sich zufolge der Vorschriften des Koran berufen fühlten, die ganze Welt für den Mohammedanismus zu erobern und nach Unterwerfung des Nordens und Nordwestens der arabischen Halbinsel im Siegeszuge Kleinasien und Palästina unterwarfen, betrachteten wohl jeden, der sich nicht zum Islam bekannte, als Feind, Harbi2) wenn er nicht sich zum Islam bekehren wolle. Sie sahen es als eine Gnade an, wenn sie den verstockten Andersgläubigen am Leben Hessen, wofür er ihnen mit Person und Vermögen gehörte. In der ersten Zeit nun Hessen sie, dem Koran entsprechend, wohl das Mülkeigentum als solches bestehen und machten nur den wesentlichen Unterschied, dass derjenige, welcher den Koran annahm, als Bruder behandelt und seinen Grund und Boden nur mit dem Zehent belegen musste. Dieser war natürlich nicht etwas Schimpfliches, sondern im Gegenteile etwas Ehren- *) Beit-ül-mal bezeichnet auch die Untersektion im Finanzministerium, welcher die Aufsicht über die Waisen angefallenen Erbschaften und die Einziehung erbloser Güter für den Fiskus obliegt. 2) Vielleicht verwandt mit

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