Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 8 (1904)
- Issue
- 53 (30.12.1904)
- Date
- 1904-12-30
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Nr, 53 „im* # wen» Seite Jf Klause, in die ein Mensch eingesperrt wurde, begann. Der Gesellsehaftskörper, dessen pulsierendes Zentrum Paris ist, hat die Eigenheit, dass er gegen Wund-Attacken, ach, so wenig widerstandsfähig ist. Bringen Sie ihm irgendwo eine kleine Verletzung bei — gleich fri^st die Wunde weiter, „zieht Kreise", und alsbald liegt vor dem Auge des Beschauers eine weite Fläche offenen Fleisches da. Verdorbene Säfte, schlechte Heilungstendenz. h. I. Die Wiener Kultusgemeinde gegen die neue Scliulgesetznoveüe Präsident Dr. Stern macht über eine Anfrage, ob und was der Vorstand in Angelegenheit der S e L u 1 g e s e t z n o v e 11 e des niederösterreichischen Landtages veranlasst habe, folgende Mitteilung: Schon zur Zeit, als der Landtag noch tagte, hat sich das Präsidium der Kultusgemeinde sowohl zu dem Ministerpräsidenten als auch zum Unterrichtsminister begeben, um denselben die schwerwiegenden Bedenken, welche die Vorlage unter den Juden hervorgerufen hat, zum Ausdrucke zu bringen. Dieser Rücksprache folgten Eingaben an die genannten Minister, in welchen die erwähnten Bedenken schriftlich niedergelegt Avurden. Selbstverständlich hat das Präsidium sich in beiden Fällen strenge in den Grenzen seiner Kompetenz gehalten und nur jene Punkte berührt, welche wichtige Interessen unserer Glaubensgenossen tangieren. Der Vorstand hat zunächst seine Verwahrung gegen die beabsichtigte Zurücksetzung des Vertreters der israelitischen Religion im Ortsschulrate eingelegt. Während der katholische Pfarrer, in dessen Pfarrsprengel die Sehulgemeinde liegt, Mitglied des Ortsschulrates, in demselben sitz- und stimmberechtigt und an allen Verhandlungen teilzunehmen befugt ist, wird den nicht katholischen Konfessionen einer Sehulgemeinde ein Vertreter im Ortsschulrate nur dann zugestanden, wenn ihre absolute Anzahl mindestens einhundert beträgt, und soll dieser Vertreter nur in jenen Fällen an der Beratung und Abstimmung teilnehmen dürfen, „wenn es sich um Gegenstände handelt, die den durch ihn vertretenen Interessenkreis berühren". Diese im Widerspruche mit dem Sinne und Geiste der Reich ssclrulgesetze stehende Bestimmung bedeutet eine offensichtliche Verletzung der Gleichberechtigung der Konfessionen, entzieht derselben zum Nachteile der Bekenner des israelitischen Glaubens den gesetzlichen Halt und würde in der Praxis zu argen Unzukömmlichkeiten führen, wenn z. B. in einem Falle die Frage nach dem Interesse oder Interessenkreise strittig wäre. Bisher war allerdings unsere Eeligionsgenossenschaft im Ortsschulrate nicht vertreten, nun soll sie vertreten sein., aber es hängt jederzeit von dem Belieben des Obmannes, beziehungsweise von. der ihm beliebigen Interpretation jener dehnbaren Gesetzesbestimmung ab, ob er bei den Beratungen unseren Vertreter beizieht oder nicht, ob er ihm das Wort erteilt oder verweigert. Es wird sonach von Gesetzes wegen eine offensichtliche Zurücksetzung des jüdischen Vertreters im Ortsschulrate verfügt. Es soll weiters nach § 6 der Vorlage über die Rechtsverhältnisse der Lehrpersonen das in den Sehulbezirken ausser Wien einzelnen Gemeinden und den Bezirksschulräten bisher zustehende Präsentationsrecht in dem Falle, als die Zuschüsse des betreffenden Schulbezirkes zum Landesschulfonds 50 Prozent des gesamten Schulaufwandes für diesen Bezirk nicht erreichen, an den Landesausscmrss übergehen. Hiernach würde die Bestellung der im öffentlichen Schuldienste des Landes Niederösterreieh ausser Wien tätigen Lehrpersonen fast durchgehends eine aus parteipolitischen Wahlen hervorgegangene Körperschaft vornehmen. Was aber schon dermal eine derartige Bestimmung in der, Praxis bedeutet,'ist aiil besten aus den ^derzeitigen Verhältnissen in Wien ersichtlich, avo selbst das Recht 3er Lehrerernennungen dem Stadtrate, also gleichfalls einer auf parteipolitischer Basis gebildeten Körperschaft zusteht» Seitdem Jahre 1895, also seit dem Beginne des gegenwärtigen lieg] nies, ist keine Lehrperson mosaischer Konfession vom provisorischen -Unterlehrer zum definitiven Lehrer oder vomdefinitiven Unterlehrer zum Lehrer avanciert.'*"Fünfzehn präterierte Unterlehrer mosaischer Konfession, welche eine Dienstzeit von 14 bis 23 Jahren aufweisen, ferner 25 präterierte provisorische Unterlehrer, bezw. Unterlehre rinnen, die eine zehnjährige bis neunzehnjährige Dienstzeit aufweisen, sind in der von" uns überreichten Eingabe namentlich angeführt. Der einzige'Ausweg aus diesen unhaltbaren Zufc''i'.:vden wäre nach Ansicht des Vorstandes darin gelegen, das,^ nachdem-die Staatsverwaltung in Ausübung des ihr zustehenden Aufsichtsrechtes über das gesamte Unterrichtsurid Erziehungswesen sich in -der' gedächten Richtung bisher ohnmächtig erwies, änlässlich des Zustandekommens einer 'Schulnovelle ex lege :solche Vorkehrungen getroffen und Kautelen geschaffen' werden, dass die Vorrückung der Lehrer innerhalb gewisser Grenzen, unabhängig von der jeweiligen politischen Zusammensetzung der hierzu berufenen Behörde sich vollziehe, dass solche Vorrückungen nach einer bestimmten Dienstzeit und unbeanstandete? Dienstesführung sozusagen automatisch erfolgen. Dies wird auch in unserer Eingabe der Regierung nahegelegt. Xaeh dem Bekanntwerden des Entwurfes der Schuh novelle haben sich noch weitere Bedenken ergeben, welche den Vorstand zu einer nachträglichen Eingabe an >&ie ■-genannten Minister veranlassten. In dieser Eingabe wurde, insbesondere auf die Bestimmung verwiesen, wonach „die Religionslehrer verpflichtet sind, in Religionsstationen die Schulkinder bis zur Zahl von 79 in einer Abteilung zu vereinigen". Diese Bestimmung hat der Kultusvorstand ab* eine höchst verhängnisvolle Unterbindung und Verbinde-- rung einer gedeihlichen Entwicklung des israelitischen Religionsunterrichtes speziell in Wien bezeichnet und-es geradezu ausgesprochen, dass die Spitze dieser < Bestimmung sich gegen die jüdischen Kinder, gegen .den israelitischen Religionsunterricht in der. Volksschule richtet. - Die katholischen Kinder erhalten ohne Rücksicht darauf, ob sie in irgend einer Schule in der Minderheit sind und gleichgültig, wie gross oder klein ihre Zahl in einer einzelnen Klasse ist, überall den allein Erfolg versprechenden, regelmässigen, klassenmässigen,' internen Unterricht. Bei den protestantischen Kindern in Wien wird die Härte der fraglichen Gesetzesbestimmung dadurch abgeschwächt, dass so grosse Minderheiten nicht leicht in einer Schule vorkommen.,, da sie Gelegenheit haben und zum Teile diese Gelegenheit benützen, die protestantische Schule zu besuchen, für welche von der Stadtgemeinde Wien alljährlich eine ziemlich^ bedeutende Subvention bewilligt wird, Ge-; rade aber bei den jüdischen Kindern kann der1 Unterricht von 79 Kindern bei dem Ausmasse von einer Stunde pro Woche je in der I. und IL, von zwei Stunden je in der III., IV. und V. Klasse und bei der durch diese Bestimmung begünstigten Kontrahierung: von. Klassen nur als ein Unterricht pro forma, d, h. ut aliquid fecisse vicleatur erscheinen.^ zumal auch mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Lehrplan für den jüdischen Religionsunterricht ein komplizierterer ist und sein muss. Hierzu kommt noch folgendes * Bisher bestand die Praxis, dass der Kultusgemeinde gestattet war, gegen einfache Anzeige Parallelklassen: zu errieh-., ten, die Teilung des Unterrichtes in den einzelnen Klassen vorzunehmen, allerdings musste eventuell die Kultusgemeincle die Kosten dieser Parallelklassen, die Kosten dieser Teilung auf sich nehmen, § 12 al. 4 des Schulgesetzes ändert dies und verlangt überhaupt, also auch in