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Die Welt · 1904-12-30 · 53 (30.12.1904) · page 6

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Journal
Die Welt
Volume
8 (1904)
Issue
53 (30.12.1904)
Date
1904-12-30
Page
– (sequence 6)
Language
German
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e 6 „bis * Weit" Nr. 53 dem immer mehr an Ausdehnung gewinnt, und zwar handelt es sich um solche Massregeln, welche für die Entwicklung der Völker von grosser Bedeutung werden können; es sind dies die Verbote der Einwanderung gewisser, mit körperlichen, geistigen oder moralischen Defekten behafteter Personen einerseits und die Behinderung der Zuwanderimg gewisser Rassen andrerseits. ]Irren Urspung hatten diese legislatorischen Massnahmen, welche für die politische Anthropologie von Wichtigkeit sind, in den Vereinigten Staaten von Amerika; sukzessive folgten dann alle bedeutenden selbst verwaltenden britischen Kolonien und endlich ist die Regierung Grossbritanniens darangegangen, im „Vereinigten Königreich" selbst die Einwanderungsfreiheit aufzuheben.2) Wenn dies auch bisniui nicht verwirklicht ist, so darf doch die Schaffung eines diesbezüglichen Gesetzes späterhin als wahrscheinlich gelten.3) Das Ziel dieser Bestrebungen ist ein doppeltes: in erster Linie die Verhinderung wirtschaftlicher Bedrückung der einheimischen Arbeiteihevölkerung durch ausländische Arbeiter, deren Ansprüche an das Leben auffallend geringer sind; zweitens die Vermeidimg der Veberflutung eines Landes mit köperlich minderwertigen oder geistig rückständigen Rassen; auch durch Ausschliessung gewisser Kranker soll dem Ilerabdrüeken des physischen Standard einer Bevölkerimg entgegengearbeitet werden.4) Zu einer besonderen Behinderung der Einwanderung einer bestimmten Rasse ist es bisher sowohl in den Vereinigten Staaten und Kanada wie in einigen Staaten des australischen Bundes und in!N"eii-Seeland gekommen, wodurch die Zuwanderung einer erheblichen Anzahl von Chinesen und teilweise, namentlich in Australien, auch Angehöriger anderer farbiger Rassen unmöglich gemacht ist. Im allgemeinen lassen sich die von der Einwanderung in verschiedenen Ländern ausgeschlossenen Personen — abgesehen von der eben erwähnten Ausschliessung ganzer Rassen — in fünf Kategorien einteilen: körperlich Kranke, Geisteskranke, moralisch Minderwertige, Mittellose und Kontraktarbeiter. Die betreffenden Gesetze zeigen wohl alle mehr oder minder bedeutende Abweichungen, doch stimmen sie in den Grundlagen überein. Um praktisch wirksam zu werden, bedurften namentlich die amerikanischen Einwanderungsgesetze einer wiederholten Revision und Verschärfung und man kann sagen, dass erst seit kaum zwei Jahren die gesetzlichen Bestimmungen selbst und der Ueberwachungsdicnst solcherart sind, dass der gewünschte Erfolg resultiert. Es wird hier zunächst auf jene Einwanderungsgesetze näher eingegangen, welche die Landung gewisser Personen, ohne Rücksicht auf ihre Rasse, verbieten; hierauf sollen die nur zur Ausschliessung der Chinesen bestimmten Gesetze der Vereinigten Staaten, Knadas usw. kurz erörtert werden. Die Einwanderungsgesetze der Vereinigten Staaten sind die am meisten umfassenden.5) Die Ausschliessung moralisch defekter Personen (Verbrecher, Prostituierte) datiert seit dem Jahre 1875: damals war es allerdings infolge mangelnder zureichender Kontrolle nicht möglich, dieses Verbot effektiv zu gestalten. — Tm Jahre 188.5 wurde das Verbot der Einwandcrun<r von Arbeitern 2) Vergl. auch „Pol.-anthr. Rev/\ 3. Bd., pag. 61. 3) Es kann hier bemerkt werden, dass auf der neunten Session des Int. Statist. Instituts im Jahre 1903 zu Berlin über die Durchführung der Registration der Einwanderer in allen Kulturländern beraten wurde; der Antrag ist diesmal allerdings abgelehnt worden; sobald aber einmal die Registrierung allgemein erfolgt, ist die Ausschliessung gewisser Klassen anderweitig ebenfalls zu erwarten. 4) Annual Report of the Com.-General of Immigration, 1903. 5) Immigration Laws and Regulations. (Departm. oi Commerce and Labor, Docum. No. 9.) Washington, 1904. unter Kontrakt erlassen,6) doeli erst zwei Jahre später die zu seiner strikten Durchführung nötigen Sehritte getan.7) Ein mehr umfassendes Gesetz ist jenes vom Jahre 1891/) womit zum erstenmal geistig defekte Personen, solche, die mit ansteckenden oder abschreckenden Krankheiten behaftet sind, Polygamisten und Paupers ausgeschlossen wurden. Auch war man bestrebt, nur solche Einwanderer zu bekommen, die aus eigener Initiative eine neue Heimat suchen, in richtiger Erkenntnis der Tatsache, dass diese physisch und psychisch tauglicher seien als solche, die erst durch die Initiative anderer zur Auswanderung veranlasst werden. Die amerikanischen Behörden behaupten nämlich, dass europäische Gemeinden vielfach die ihnen Lästigen, sei es körperlich oder moralisch Defekte, nach den Vereinigten Staaten beförderten.5) Aus diesem Grunde verbot man die Landung von Personen, welchen die Ucberfahrt von dritten bezahlt wurde. Auch wurde es unter Strafe gestellt, in anländischen Blättern übertriebene Reklame zu machen, um Einwanderer nach Amerika zu locken. Im selben Jahre wurde das zentrale Einwanderungsamt gegründet (damals Office of Superintendent of Immigration, jetzt Bureau of Immigration) und die TJeberwachung der mexikanischen und kanadischen Grenzen angeordnet; die letztere Bestimmung ist allerdings erst zolin Jahre später zu einer entsprechenden Durchführunggekommen. Die Fühlung einer Liste der Einwanderer und die ärztliche Untersuchung derselben wird im Gesetz von 18i)l, ausführlich aber <3rst in dem von 1893 behandelt. Diese beiden Gesetze waren mit wenigen nicht namhaften Aenderungen bis zum vorigen Jahre in Kraft. Am 3. März 1903 ist ein einheitliches Einwanderungsgesetz geschaffen worden, welches in 39 Paragraphen nicht nur die früheren Bestimmungen zusammenfasst, sondern auch bedeutend verschärft. Der erste Paragraph dieses Gesetzes ist von weniger Bedeutung; er sieht bloss die Einhebung einer Kopfsteuer von 2 Dollars per Einwanderer vor.10) Im § 2 werden von der Landung ausgeschlossen: 1. Irrsinnige, Schwachsinnige, Epileptiker sowie Personen, die innerhalb der vorhergegangenen fünf Jahre (oder in ihrem Leben überhaupt zweimal) Wahnsinnsanfälle hatten; 2. Personen, die voraussichtlich eine öffentliche Last werden, sowie Gewohnheitsbettler; 3. Personen, die mit einer übertragbaren oder ekelhaften Krankheit behaftet sind; 4. Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens überwiesen, sind, welches moralische Schändlichkeit (moral turpitucle) in sich schliefest, ferner Polygamisten, Anarchisten oder solche Personen überhaupt, welche den Sturz der Regierung der Vereinigten Staaten mit Gewalt anstreben oder die Ermordung öffentlicher Beamter propagieren,11) sowie Prostituierte und jene, welche Prostituierte einzuführen versuchen; 5. Kontraktarbeiter und Personen, deren Uebe r f a h r t v o n d ritt e n g e z a h 11 w u r d. e. Politische Verbrecher, soweit deren Handlung keine moralische Schändlichkeit in sich birgt, sind von der Wirkung dieses Gesetzes ausdrücklich ausgenommen, ebenso haben die Bestimmungen, betreffend Kontraktarbeiter ,auf Künstler, Angehörige der gelehrten Berufe, Geistliche usw. keine Anwendung. Die Strafbestimniungen sind schwere; die Einfuhr von Prostituierten bringt beisjjielsweise eine Ker- 6) Act of Febr. 26, 1885. 7) Act of Febr. 23, 1887. 8) Act of March 3, 1891, to amend the various laws relative to immigration. 9) Vergl. hierüber die Aufsätze über amerikanische Einwanderungsgesetze und deren. Durchführung. (Schweiz. Bl. f. Wirtschaftsu. Sozialpol., 11. Jahrg., 1903.) 10) Dieser Betrag ist mittlerweile erhöht worden. 11) Eingehender befassen sich mit dieser Sache noch die §§ 37 und 38 des Gesetzes.

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