Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 8 (1904)
- Issue
- 40 (30.9.1904)
- Date
- 1904-09-30
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 40 „bie # w^it11 Seite 3 wenn wir auch dadurch auf die Unterstützung einer seh grossen jüdischen Institution verzichten ruüssten, der solche „feinste Verteilungs"-Bestrebungen sehr am Herzen zu liegen scheinen. Die bisher geübte weitere Zerstreuung und Vereinzelung der Auswanderer ist, worauf auch schon früher hingewiesen wurde, nicht nur nationalen Wünschen zuwider, sondern auch aus religiösen Gründen unbedingt verderblich. Darauf wird bei der Agitation für das Auswanderungsamt sehr viel Wert zu legen sein, und es ist zu hoffen, dass hier unsere orthodoxen Brüder ein Feld weitester Betätigung finden werden. Das Auswanderungsamt könnte sogar nebenher noch etwas übernehmen: die auch nicht zum ersten Male in Nummer 39 der „Welt" vorgeschlagene Arrangierung von Palästinareisen. Ja, ich glaube, das Auswanderungsamt könnte durch dieses Nebengeschäft sogar noch für seinen Hauptzweck Gelder erübrigen. Mit Absicht sagte ich eben „Geschäft", denn das ist klar; geschäftsmässig, kaufmännisch, durch verantwortliche bezahlte Kräfte müsste alles besorgt werden, sollte etwas wirklich Grosses und Gutes geleistet und erreicht werden. H u g o S c h a c h t e 1 - Breslau. Zur Organisationsfrage/) Von Dr. Isidor W. Marmorek. (Schluss.) D. Der grosse Rat. § 43. Der Kongress wählt für einzelne Länder oder nach seinem Ermessen für einzelne Länderteile oder Ländergruppen aus den in dem betreffenden Gebiete domizilierenden Zionisten oder auf den Wunsch der betreffenden Landesorganisation auch aus einem anderen Lande eine Person zum Mitglied des grossen Rates. § 44. Die einzelnen Landesorganisationen (Landeskomitees, Föderationen) haben das Vorschlagsrecht für den grossen Rat, doch ist der Kongress nicht verpflichtet, die nominierten Personen zu wählen. Wählt er diese nicht, so hat er das Recht, mit Zweidrittelmajorität andere Personen zu wählen. Ebenso wählt der Kongress die Mitglieder zum grossen Rat nach eigenem Ermessen, wenn der Vorschlag der betreffenden Landesorganisation nicht rechtzeitig vorliegt. § 45. Das passive Wahlrecht zum Mitgliede des grossen Rates ist von der dreijährigen ununterbrochenen Schekelzahiung abhängig. § 46. Die Zahl der ernannten Mitglieder des grossen Rates wird auf 47 (inklusive der A.-C.-Mitglieder) festgesetzt Die Aufteilung der Mitgliederstellen auf die einzelnen Ländergebiete bestimmt der Kongress. Besonders ist dabei die Zahl der Zionisten und der Juden im betreffenden Gebiete zu berücksichtigen, sowie die Aussicht und die Schwierigkeit der Organisation und Agitation, § 47. Der grosse Rat ist wenigstens einmal jährlich mit angemessener Anberaumungsfrist zu konsultativen Besprechungen und Erstattung und Entgegennahme von Berichten von dem A.-C. zu berufen. Das A.-C. hat den grossen Rat über den jeweiligen Stand seiner organisatorischen und administrativen Tätigkeit auf dem Laufenden zu erhalten, wogegen die Mitglieder des grossen Rates die Verpflichtung haben, mindestens *) Vide „Die Welt" Nr. 37, 38 und 39. zweimal im Jahre über den Stand der zionistischen Bewegung in ihrem Ländergebiete Bericht zu erstatten. § 24 des alten Statuts. § 48. Dem grossen Rate ist bei seiner Einberufung die Tagesordnung bekannt zu geben. Doch kann der grosse Rat beschliessen, auch andere Gegenstände und insbesondere aus seiner Mitte gestellte Anträge in Beratung zu ziehen. § 49. Den Vorsitz in den Versammlungen des grossen Rates führt der Präsident des A.-C, in seiner Verhinderung sein Stellvertreter. § 50. Die Mitglieder des grossen Rates sind die Vertreter des A.-C, bei ihren Landesorganisationen. Sie vermitteln den Verkehr zwischen diesem und.dem A.-C. § 51. Die Mitglieder des grossen Rates wählen sich ihre Mitarbeiter und Hilfskräfte selbständig aus den in ihrem Ländergebiete wohnenden Personen. E. L a n d e s o r g a n i s a t i o n. § 52. Soweit die Gesetze eines Landes es gestatten, haben sich die zionistischen Vereine zu einer Landesorganisation zusammenzuschliessen. Diese steht unter der Aufsicht des dem betreffenden Lande angehörenden Mitgliedes des grossen Rates bezw. der Gesamtheit dieser Mitglieder. § 5 des alten Statuts. § 53. Ueber die Ausgestaltung und die innere Einrichtung der Landesorganisation (Landeskomitee, Federation und Landestage) entscheidet die Landesorganisation selbst unter Zustimmung des grossen Rates. § 24 des alten Statuts. § 54. Alljährlich hat in sämtlichen Landesorganisationen ein Vereinsdelegiertentag (Landeskonferenz), der von dem Landeskomitee einzuberufen ist, stattzufinden. § 20 des alten Stauts. § 55. Da sich die Landesorganisationen aus den einzelnen Vereinen aufbauen und der Verkehr des A.-C. mit der Federation (Landeskomitee) durch die Mitglieder des grossen Rates stattfindet, so ist der Verkehr des A.-C. auch mit einer Gruppe von Vereinen ausgeschlossen, so lange diese nicht den Federationscharakter erlangt haben. Um eine neue Federation zu bilden, ist es notwendig, dass wenigstens 50 Vereine eines Landes mit einer Gesamtzahl von mindestens 5000 Schekelzahlern sich zusammenschliesrera. Der Verkehr der Vereine mit dem A.-C. geschieht nur im Wege des Landeskomitees bezw. der Mitglieder des grossen Rates, § 7 und § 25 des alten Statuts. § 56. Eine neue Federation kann sich nur mit Genehmigung des Landeskornitees und des dem betreffenden Lande angehörenden Mitgliedes des grossen Rates bilden. Im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen den Mitgliedern des grossen Rates und dem Landeskomitee sowie im Falle der Ablehnung der Neuerrichtung durch beide entscheidet in letzter Instanz das A.-C. § 7 des alten Statuts. §57. In der zionistischen Organisation besteht folgender Instauzenzug: Gegen die Beschlüsse der Vereine kann an das Distriktskomitee, gegen die Beschlüsse desselben an das Landes-