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Die Welt · 1904-09-23 · 39 (23.9.1904) · page 4

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Journal
Die Welt
Volume
8 (1904)
Issue
39 (23.9.1904)
Date
1904-09-23
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 „bis & w^it Nr. 39 Bewegung müssen sie die weise Selbstbeschränkung üben, ihren Parteistandpunkt nicht zu betonen, um die Einigkeit nicht zu stören. Sollte bezüglich der Betonung der Sonderbestrebungen und der Organisation in der Organisation ein auf Grund unvollständiger Berichte basierter Irrtum vorliegen, so wäre eine Richtigstellung erwünscht. Liegt ein Irrtum nicht vor, dann wird der nächste Kongress nicht umhin können, sich mit dieser Frage zu befassen. Er wird Beschlüsse fassen müssen, dass bis zur Erreichung des Zieles alle divergierenden religiösen, politischen und sozialen Bestrebungen innerhalb der Bewegung zu schweigen haben. Nach Erreichung des Zieles wird es an der Zeit sein, dass diese Parteien ihre Kräfte messen. Wenn sie sich den zukünftigen Sieg sichern wollen, sollen sie dafür sorgen, dass alle Gleichgesinnten der Bewegung beitreten und in derselben die Majorität erhalten. Wenn sie aber schon in der Bewegung die Kräfte streitend messen wollen, werden sie das Ziel nie erreichen. Die kommenden Kongressdelegierten mögen sich rechtzeitig mit der Frage befassen. Caveant consules! inj?» Zur Organisationsfrage/) Von Dr. Isidor W. Marmorek. (Fortsetzung.) § 20. Aufgaben der JahresKonferenz sind: a) Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichtes des A.-C. b) Feststellung des Programmen der nächsten Verwaltungsperiode. c) Entgegennahme von Anträgen der Mitglieder der Jahreskonferenz und Beschlussfassung über diese Anträge. C. Das Aktionskomitee. § 21. Das Exekutivkomitee des Kongresses sowie der zionistischen Gesamtorganisation ist das die Geschäfte der zionistischen Bewegung leitende Aktionskomitee. Aus § 3 des alten Statuts. Es ist nur dem Kongresse gegenüber verantwortlich. Aus § 23 des alten Statuts* § 22. Das passive Wahlrecht in das Aktionskomitee ist von einer dreijährigen ununterbrochenen Schekelzahlung abhängig. Aus § 23 des alten Statuts. § 23. Das A.-C. besteht aus den Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen (Sektionen). Der Vorsitzende der politischen Sektion ist der Präsident des A.-C. Sein Stellvertreter ist ans der Reihe der Mitglieder der inneren Verwaltung zu wählen. § 24. Der Präsident des A.-C, beruft und leitet die mindestens alle drei Monate; einzuberufende Konferenz des A.-C, weist den Sektionen im Sinne ihrer Organisation ihre Agenden zu und entscheidet in Konflikten zwischen den einzelnen Sektionen. § 25. Der Präsident des A.-C. hat gegenüber den Anordnungen der einzelnen Sektionen mit Ausnahme der zweiten und dritten Sektion (§ 26) das Vetorecht. Doch kann der betreffende Sektionsvorsitzende verlangen, dass die Angelegenheit dem ver- *) Vide „Die Weit" Nr. 37 und 38. sammelten A.-C. zur Entscheidung vorgelegt Wierde. Das Präsidium des Kongresses ist bei der Führung des Vorsitzes im Kongresse und bei dem dabei zu fällenden Entscheidungen vom Präsidenten des A.-C. unabhängig. Der zweiten und dritten SeKtion gegenüber steht nur dem A.-C. das Vetorecht zu. § 26. Die einzelnen Abteilungen (Sektionen) des A.-C. find folgende : 1. Die Präsidialsektion des Kongresses. 2. Das Präsidium der1 Kolonialbank. 3. Die oberste Behörde des legalisierten Nationalfonds. 4. Die politische Sektion. 5. Die Sektionen für innere Verwaltung, und zwar: a) Die Finanzsektion. b) Die juridische Sektion. c) Die Sektion für Agitation und Presse. Diese Sektionen teilen sich in die Leitung der Gesamtorganisation der zionistischen Bewegung in der irn Motivenberichte vorgeschlagenen Weise. 6. Die wissenschaftliche Sektion (zugleich die Sektion für die Arbeit in Palästina). 7. Die russische Sektion. Das A.-C. besteht somit aus 9 Mitgliedern. Das Bureau der Sektionen für die innere Verwaltung ist zugleich das Zentralbureau der Bewegung. § 27. Die Agenden des Präsidiums, des Kongresses (des Präsidenten und des Vizepräsidenten) umfassen — ausser dem Vorsitze im Kongresse — die Vorbereitung und Leitung der den Kongress betreffenden Angelegenheiten, so insbesondere die administrative Leitung der Wahlen in den Kongress, die Einberufung des Legitimationsausschusses und die Ueberweisung der Wahlakten an denselben, sowie die Ueberweisung des Arbeitsmaterials an die einzelnen Ausschüsse und Kommissionen. § 28. Die Leitung der Präsidialsektion führt der Kongresspräsident selbständig. Nach seinem Ausscheiden wird der Präsident vom ersten Vizepräsidenten vertreten, der dann aucn als provisorisches Mitglied dem A.-C. angehört § 29. Das Präsidium der Kolonialbank und der obersten Behörde des legalisierten N.-F. gehören kraft ihres Amtes dem A.-C. an und unterliegen daher nicht der besonderen Wahl des Kongresses. § 30. Der Vorsitzende der politischen Sektion ist Kraft dieses Amtes zugleich Präsident des A.-C. Er wählt sich seine Mitarbeiter und Hilfskräfte für die Arbeit dieser Sektion selbsts t ä n d i g. §31. E>ie Agenden der Finanzsektion umfassen die Verwaltung und Kontrolle über die der zionistischen Organisation verfügbaren Mittel. Sie stellt das Budget der Organisation auf und sorgt für dessen Durchführung. § 32. Die Rechtssektion besorgt die Rechtsangelegenheiten der zionistischen Organisation als exekutives, administratives, anwaltliches und kodifikatorisches Organ. § 33. Die wissenschaftliche Sektion hat die Aufgabe, für das A.-C. und den Kongress die nötigen wissenschaftlichen (naturwissenschaftlichen, technischen, geographischen, etnographischen, agronomischen, statistischen etc.) Gutachten auszuarbeiten und in allen Fragen eines speziellen Gebietes, die nöti-

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