Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 8 (1904)
- Issue
- 38 (16.9.1904)
- Date
- 1904-09-16
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 „bi* # W^It" Nr. 38 § 14. Jedes Landeskomitee resp. Distriktskomitee führt eine eigene Liste seiner Schekelzahler, die es ebenso wie die Namen der gewählten Delegierten dem A.-C. wenigstens 4 Wochen vor jedem Kongresse mitzuteilen hat. § 17 des alten Statuts. § 15. Wenigstens drei Wochen vor jedem Kongresse soll dessen Tagesordnung jedem Landeskomitee zugeschickt werden. Diese Tagesordnung m u s s vom Landeskomitee in die betreffende Landessprache übersetzt und in geeigneter Weise allgemein bekanntgemacht werden. § 18 des alten Statuts mit Aenderung. § 16. Die dem Kongresse zu unterbreitenden Vorlagen sollen vor Eröffnung desselben in hebräischer, deutscher, russischer, jüdischer, französischer, englischer Sprache (je nach Bedarf) gedruckt und den Kongressmitgliedem übergeben werden. § 19 des alten Statuts mit Aenderungen. § 17. 1 Zur vorbereitendem Prüfung der Rechtmässigkeit der zum Kongresse vorgenommenen Wahlen, wird ein ständiger Legitimationsausschuss von 5 Mitgliedern gebildet, die sich eine Woche vor Beginn des Kongresses zu versammeln haben. Für den Fall der Verhinderung werden 5 Ersatzmänner gewählt, die nach der Reihenfolge ihrer erfolgten Wahl einzuberufen sind. Dieser Paragraph entspricht dem § 22 des alten Statuts. Hinzugefügt ist nur der Satz, dass die Ersatzmänner in bestimmter Reihenfolge einzuberufen sind, um so die Zusammensetzung des Ausschusses von jedem Einflüsse unabhängig zu gestalten. Der Paragraph ist in teilj weisem Widerspruch zu § 3 der Geschäftsordnung, doch wurde die Fassung des früheren Organisationsstatuts beibehalten, und zwar: 1. Weil die Bestimmungen des Organisationsstatuts nach Ansicht des Verfassers jenen der Geschäftsordnung vorgehen; 2. weil der Verfasser überhaupt im gegenwärtigen Zeitpunkte an dem Statut möglichst wenig 9ndern wollte; 3. weil ein kleinerer Ausschuss viel rascher arbeitet, also die ihm übertragene umfangreiche Aufgabe eher lösen . kann; 4. weil die grossen Pflichten, die den Mitgliedern des Legitimationsaussehusses ' auferlegt sind (Eintreffen am Kongressorte schon eine Woche vor Beginn des Kongresses) nicht leicht von einer grossen Zahl von Delegierten erfüllt werden können, und daher zu befürchten stünde, dass der Ausschuss nicht vollzählig versammelt wäre. § 18. Der Kongress wählt folgende Funktionäre: 1. Das Präsidialbureau, d. i.: a) den Präsidenten, b) den 1., 2. und 3. Vizepräsidenten, c) 11 Beisitzer, d) 6 Schriftführer. Diese Bestimmung ist der Geschäftsordnung entnommen, aber hier eingefügt, da sie ins Statut gehört. Die Vermehrung der Mitglieder des Bureaus erfolgte im Anschluss an den Usus der letzten Kongresse mit Rücksicht auf die grössere Anzahl der Delegierten und die dadurch vermehrten Agenden. 2. das Aktionskomitee; 3. die Mitglieder des grossen Rates (vide § 44); 4. 5 Mitglieder und 5 Ersatzmänner als Legitimationsausschuss; 5. 5 Mitglieder und 3 Ersatzmänner als Finanaausschuss; 6. 2 Revisoren und 4 Ersatzmänner; 7. das Kongressgericht; 8. den Kongressanwalt; 9. eventuelle andere Ausschüsse und Kommissionen, deren Einsetzung die Mehrheit des Kongresses beschliesst. Die Ersatzmänner sind immer in bestimmter Reihenfolge (als 1., 2., 3. usw.) zu wählen. Die Festsetzung der Reihenfolge der Ersatzmänner liegt im Interesse der von allen Einflüssen unabhängigen Zusammensetzung der einzelnen Körperschaften. Die Wahl des Bureaus erfolgt in der ersten Sitzung des Kongresses für die Dauer bis zum nächsten Kongresse. Die Wahl der anderen Funktionäre erfolgt in der letzten Sitzung für die Dauer bis zum Ende des nächsten Kongresses. Der Vorschlag für sämtliche Wahlen erfolgt durch die das Bureau des Kongresses bildenden gewählten Funktionäre (Präsident, Vizepräsidenten, Beisitzer und Schriftführer). Nur der Vorschlag für die Wahl zu letztgenannten Funktionären (Bureau des Kongresses) geschieht durch den grossen Rat. B. Jahreskonferenz. § 19. In dem Jahre, in welchem der grosse Kongress ausfällt, findet die ordentliche Jahreskonferenz statt. Die Einberufung erfolgt in der Regel vier (4) Wochen vorher durch das A.-C. An der Jahreskonferenz beteiligen sich: 1. Die Mitglieder des A.-C, des grossen Rates und des Aufsichtsrates der Bank und die gewählte Leitung des legalisierten Nationalfonds; 2. die Vorsitzenden der vom Kongresse eingesetzten ständigen Kommissionen; 3. das Direktorium der Bank, die Referenten der ständigen Kommissionen und der Referent der Presssektion, als welcher der jeweilige Chefredakteur des zionistischen Zentralorganes „Die Welt'* zu fungieren hat; die sub 2 und 3 Erwähnten jedoch nur mit beratender Stimme. Wichtige Aenderungen sind: 1. Die Zulassung der obersten Behörde des legalisierten N.-F. zur Jahreskonferenz und zwar auch mit b e - schliessender Stimme. Diese Neuerung entspricht der Wichtigkeit des N.-F. und hat eine Analogie in der Zulassung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Bank; 2. die Zulassung der sub 2 und 3 Erwähnten mit beratender Stimme. Diese Neuerung liegt im Interesse der Sachlichkeit der Beratungen. Für die Teilnehmer der Jahreskonferenz können bei ihrer Verhinderung die Personen, welche sie in ihrer Funktion sonst legaliter vertreten, an der Konferenz teilnehmen. Die Zulassung der Stellvertretung für die Teilnahme an der Jahreskonferenz soll verhüten, dass irgendwo ein Ressort unvertreten bleibe. Dem A.-C. steht es ausserdem frei, Personen, deren Teilnahme an der Jahreskonferenz ihm wünschenswert erscheint, mit beratender Stimme beizuziehen. Ueber alle Sitzungen der Jahreskonferenz wird ein stenographisches Protokoll geführt; daraus wird dasjenige veröffentlicht, was die Jahreskonferenz für geeignet findet, z. B. Referate, Vorschläge, Beschlüsse usw. Das Schekel- und Rechenschaftsberichtsjahr endet wie bis jetzt am 30. Juni. Der Jahreskonferenz werden alle jene Berichte erstattet, weiche sonst dem Kongresse vorzulegen sind. Das Recht, die in § 18 genannten Funktionäre zu wählen sowie das Organisationsstatut zu ändern, steht der Jahreskonferenz nicht zu. Dieser Absatz versteht sich von selbst und fixiert nur die Rechte des Kongresses. (Fortsetzung folgt.)