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Die Welt · 1904-09-09 · 37 (9.9.1904) · page 5

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
8 (1904)
Issue
37 (9.9.1904)
Date
1904-09-09
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
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Nr, 37 „bis & weit" Seite 5 4* Erasi-i-metruke, Gemeinschafts-, öffentliche, auch Kommunalgüter, 5. Erasi-i-mevat,2) tote Gründe, das sind solche, die noch von niemand urbar gemacht, der Okkupation durch Lebendigmachung,3) das heisst Kultivierung jedermanns freistehen. Grundsätzlich sollen alle unbeweglichen Güter des ottomanischen Reiches in den Bodenregistern in Konstantinopel mit der Bezeichnung ihrer rechtlichen Kategorie eingetragen sein. Diese Bodenregister wurden zuerst unter den Sultanen S u 1 e i m a n und Murad III., 955 bis 101Ö der Hegira4), angelegt und sind seither fortgesetzt an tausend solcher Register gesammelt, deren jedes mit der Tugha (dem Handzeichen) und dem Hatt-i-humaium (kaiserlichen Auftrag) des regierenden Sultans, der die Eröffnung des betreffenden Registers anordnet, versehen ist, und worüber der Tevkiieffendi (Wächter der Tugha) zu wachen hat. Dieser hat auch jede Aenderung in der Kategorie eines Grundstückes, wozu eine kaiserliche Entschliessung (Firman) erforderlich ist, eigenhändig, und zwar letzteren wörtlich, einzutragen. Diese Eintragungen bilden einen vollen Beweis für ihren Inhalt, und zwar als solche öffentliche Urkunden, gegen welche ein Gegenbeweis ausgeschlossen ist. Die genannten fünf Kategorien unterliegen verschiedenen Gesetzgebungen, welche das Mass der auf dieselben bezüglichen Privatrechte regeln, und unterscheiden sich in bezug auf Erwerb, Uebertragung unter Lebenden und durch Erbgang, Verpfändung (Hypothezierung) zumeist wesentlich voneinander. Der Hauptunterschied besteht nach dieser Richtung zwischen Mülkboden und Miriland. Die anderen Kategorien folgen ihrer rechtlichen Natur nach, abgesehen von den sie charakterisierenden Kriterien, bald der einen, bald der anderen Kategorie. Das türkische Zivilbodengesetz „Erasi Kanun Namessi", welches am 7. Ramazan 1274 kundgemacht wurde, beschäftigt sich ex professo nur mit dem M i r i b o d e n. Rechtsquellen zur Regelung der anderen Kategorien sind das für sie noch unbedingt geltende religiöse Gesetz, Schrigesetz, „Scheriat" und dessen Kommentarien, die sich demselben als Fortbildung und Fortentwicklung anschliessend Das Scherige setz bildet übrigens die Grundlage aller Rechtsbildung und tritt subsidiär in Geltung bei Verhältnissen, für welche die Zivillegislation Normen aufzustellen unterlassen hat Wie nämlich das jüdische Religionsgesetz sich nicht nur auf das Forum internum beschränkte, sondern alle Verhältnisse des Privat- und Staatslebens zu durchdringen und zu beherrschen strebte, was übrigens das christlich-kanonische mit Anlehnung an das heidnisch-römische Zivil- und Strafgesetz nachzutun versuchte, so trat auch das Scherigesetz durchaus nicht bescheiden auf, sondern wollte alle Beziehungen der Menschen zueinander, deren Beziehungen zu den Erdengütern ebenso wie die Beziehungen zum Staate durch seine Normen ordnen und regeln. Es gelang ihm dies mit mehr Glück als den beiden anderen. Auch darin weist es, was schliesslich im historischen Werdegange begründet erscheint, eine Aehnlich- 2) mevath maveth rnö-pK« 3) Ihia entspricht dem hebräischen rpnn« 4) Auch die folgenden Jahreszahlen verstehen sich nach der Hegira, das ist 622 der gew. Zeitrechnung, 4382 nach jüd. Zeitrechnung. keit mit dem jüdischen Gesetze auf, dass es ebenfalls in die schriftliche Lehre, den Koran, und die mündliche Ueberlieferung, „Sunnet" zerfällt und wie jene in den Hochschulen zu Jamne, Uscha, Tiberias und Sura und dann Pumbaditha, ebenso in den nach ihren Hauptlehrern und Stiftern benannten vier Schulen (Messahib-i-arbaa5) ihre Erklärung und Erläuterung, aber auch ihre Weiterentwicklung im Geiste der schriftlichen Lehre erfuhr. Wollte man den Vergleich weiter ausspinnen, so könnte man in den vier Imams, den Schulstiftern Abu Hanifa ibn Sahib (Hanafitische Schule, 80 bis 150), Malek ibn Eniss (Malekitische Schule, 150—204) und Ahmed ibnHambal (Hambalitische Schule, 164—241), Mohamed Ibu Edriss al Schafi (Schafütische Schule) eine Art Tanaitenepoche, in den beiden Hanefitischen Schülern Abu Jussuf Jakub ben Brahim und Mehmed bin al Hassan etwa Emoräer, in Scheik Ibrahim bin Mahamed al Halebi unter Suleiman dem Grossen und einigen anderen Muschtehids6) Gaonäer erblicken. AbuJussuf Jakub sammelte und ordnete die hanefitische Doktrin zu einem abgerundeten Ganzen, die M u 11 e k a genannt, welche, von einem -Mehmet e 1 Mefkufatti ins Türkische übersetzt, das geachtetste Rechtsbuch der türkischen Mollahs wurde und die meiste Verbreitung fand. Da jedoch die „Multeka* keine eigentlich staatlich autorisierte Geltung hatte, so wurden auch andere juristische Sammlungen und Disziplinen in der Rechtspflege angewendet, so dass schliesslich eine Rechtsunsicherheit Platz griff, welche mit Notwendigkeit zur offiziellen Kodifikation führen musste, um wenigstens für die wichtigsten Gebiete des Rechtes feste, zwingende Normen zu statuieren. Das geschah durch die Kompilation, Medschele genannt, welche, der hanefitischen Doktrin folgend, in sechzehn Büchern die wichtigsten Partien des Rechtes behandelt und schlechthin als der „ Ottomainsche Zivilkodex" anzusehen ist. Diese Kompilation wurde im ,,Distur", der offiziellen Gesetzessammlung, als Band I, III und IV herausgegeben, welche Sammlung in ihren vier Bänden und vier Annexen auch die anderen bis zum Jahre 1302 erlassenen Gesetze umfasst.7) Hierdurch wurde nicht nur das religiöse Gesetz zum Staatsgeselze proklamiert, sondern auch der Uebergang zum eigentlichen Zivilgesetze gebildet, welches zumeist aus von den einzelnen Sultanen, die ja allein als religiöse und zugleich staatliche Oberhäupter die gesetzgebende Gewalt innehaben, erlassenen Kanuns oder Nisams besteht. Bei ihren Kanuns hielten sich dieselben nicht strenge an das Scheriatgesetz, sondern richteten sich auch nach anderen Gesichtspunkten. Zumeist Hessen sie die Staatsraison walten und schufen auch neue Rechtsinstitutionen, welche dem alten Religionsgesetze völlig unbekannt waren. 5) n^ns^nö pm* 6) D^ash •■Töbn- 7) Die ganze Sammlung ist ins Französische übertragen von Demetrius Nicolaides, Herausgeber des Journals „Thraky", 1874, und dann des Journals „ Constantinopel" 1888. Die ßodengesetze wurden ins Französische besonders gut von Ar ist ar chi B*y übersetzt. Betreffs des Personenrechtes und des Miribodengesetzes existiert auch eine hebräische Uebersetzung von Pin es und Jelin, Jerusalem 1887, die in gefälliger Mischnasprache gehalten, doch den Stempel eiuer Arbeit von Nichtjuristen trägt. Sie heisst KüTiJnn '■BBttö min- Das Deste in dieser Beziehung ist die Monographie „De la Legislation fonciere ottomane" von W* Padel und L. Steeg, Paris 1904.

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