Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 8 (1904)
- Issue
- 37 (9.9.1904)
- Date
- 1904-09-09
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 „bit # weit" Nr. 87 einiger Ausschüsse, die tatsächlich während der letzten Kongresse zwar bestanden, aber nichts gearbeitet und nichts geleistet haben, die Arbeitskraft vieler Delegierter geschont werden, und die von jenen Ausschüssen zu leistende Arbeit sicherer und gründlicher von ständigen Funktionären der zionistischen Organisation geleistet werden. Es entfallen auf diese Weise der Organisations- und Agitationsausschuss des Kongresses, sowie der Petitionsausschuss, dessen Arbeiten den Beisitzern und Schriftführern zugewiesen werden sollen. Ebenso soll die geradezu aufreibende Arbeit des Permanenzausschusses, die eine Reihe der tüchtigsten und autoritätreichsten Mitglieder dem Kongresse entzogen hat, planvoller und ruhiger von dem Bureau des ständigen Kongresspräsidiums gemacht werden. Diese Uebertragung der Funktionen von dem Ausschusse auf das von dem Kongresse gewählte Präsidialbureau kann um so unbedenklicher geschehen, als es ja .schliesslich der Kongress immer selbst ist, der die Vorschläge endgiltig zu verifizieren und die Wahlen vorzunehmen hat. Das ehemalige engere Aktionskomitee (A.-C), jetzt schlechthin das Aktionskomitee (A.-C.) genannt, soll nach anderen Gesichtspunkten als früher zusammengesetzt werden. Der bedeutendste Punkt war früher das Erfordernis des gleichen Wohnsitzes, und, wenn es auch nicht ausgesprochen war, des gleichen Wohnsitzes mit Herzl. Und obwohl der Zionismus glücklicherweise bisher bei diesen Standpunkten nicht am schlechtesten gefahren ist, so geht es doch bei einer Neuorganisierung nicht an, den ersten Gesichtspunkt, der bei allen Wahlen ausschlaggebend sein soll, nämlich die besondere Eignung, in den Hintergrund zu stellen. Das A.-C. soll eigentlich die ganze Autorität Herzls und die ganze Arbeitskraft des früheren, engeren A.-C. auf sich nehmen. Zu diesem Zwecke ist es notwendig, dass wir für die speziellen Gebiete, auf denen das A.-C. tätig sein muss, die dazu Tüchtigsten aus unseren Reihen auswählen. Diese speziellen Gebiete sind: J. Die Leitung des Kongresses, die von dem Präsidium der Bewegung getrennt sein soll. 2. Die politische Arbeit. 3. Innere Verwaltung. 4. Die wissenschaftliche und Gegenwartsarbeit in Palästina. 5. Die Bank. 6. Der Nationalfonds. 7. Die Angelegenheiten der zionistischen Organisation -n Russlaiul. Zu dieser Einteilung ist folgendes zu bemerken: Die Agenden der inneren Verwaltung sind viel zu gross und zu mannigfaltig, um von eine r Person übernommen werden zu können. Es sind in ihr mindestens folgende drei Untergliederungen zu schaffen: a) Eine Finanzsektion; b) eine juridische Sektion und c) eine Sektion für Agitation und Presse. Was die Orgauisationsarbeit betrifft, so soll sie im Interesse einer besseren, intensiveren Propaganda und einer strafferen Ordnung wiederum nicht von einer, sondern von mehreren Personen geleitet werden. Es leuchtet ein, dass man dieselbe am besten unter die drei mit der inneren Verwaltung beschäftigten Mitglieder des A.-C. aufteilen soll und zwar etwa in folgender Weise: Der Leiter der Finanzsektion wird zu gleicher Zeit mit der Führung der Organisation in den europaischen Ländern (mit Ausnahme Russlands und Englands) betraut werden; der Leiter der juridischen Sektion mit jener des Orients, namentlich Palästinas und der nichtenglischen aussereuropäischen Länder; der Leiter der Sektion für Agitation und Presse hat die Führung der Organisation in allen englisch sprechenden Ländern zu übernehmen. Die Einrichtung einer eigenen russischen Sektion ergibt sich aus dem Umstände, dass der grösste Teil der Juden und der Zionisten. sich in Russland befindet, dass die Verhältnisse daselbst ganz besondere sind, und dass es an sich schon ein Gebot der Billigkeit wäre, diesen Interessen eine reiche Vertretung in der Leitung der Bewegung zuzuweisen. Dazu kommt noch, dass dieses Gebiet nichtrussischen Juden fast absolut verschlossen ist, so dass die intimen Verhältnisse der Vorgänge dieses Landes aus eigenen Anschauungen den wenigsten, nichtrussischen Zionisten bekannt sein können. Es entspricht somit dem Prinzipe der tüchtigsten Fachkenntnis, für russische Verhältnisse eine eigene Sektion für die Leitung ihrer Organisation zu schaffen und ihren Vorsitzenden dem A.-C. als gleichberechtigtes Mitglied einzufügen. Selbstverständlich bleiben die Zionisten aus Russlaad ebenso für die Wahlen der anderen Ressorts des A.-C, nach wie vor wählbar. Die Einordnung des Präsidiums der Kolonialbank und des Nationalioiids versteht sich von selbst, da diese beiden Institute für den Zionismus immer grössere Bedeutung gewinnen. Mit dem A.-C. wird die Leitung des Zionismus der grosse Rat führen. Dieser grosse Rat, welcher an Stelle des ehemaligen grossen^ A.-C. tritt, ist vor allem auf eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern fixiert und dies aus folgendem Grunde: Die Jahreskonferenz, welche nach dem alten Statute in jenen Jahren zusammenzutreten hat, in denen der Kongress nicht einberufen wird, wird zum grössten Teile aus den Mitgliedern des grossen Rates gebildet. Um einen jeden Uebelstand bei der Jahreskonferenz auszuschliessen und um zu verhindern, dass durch die üblichen Mehrernennungen Verschiebungen der Kräfteverhältnisse eintreten, ist es notwendig, die Zahl der Mitglieder von vornherein festzusetzen. Die Aufteilung der Stellen des grossen Rates auf die einzelnen Länder und Länderteile erfolgt nach den Beschlüssen des Kongresses unter Berücksichtigung der jüdischen Einwohnerzahl und der Anzahl der Zionisten in einem Lande, sowie der Schwierigkeit der Agitation daselbst. Zwar soll nach dem Vorschlage dieses Statutes die Wahl der Mitglieder des grossen Rates durch den Kongress erfolgen, doch ist trotzdem in der Zusammensetzung dieses Rates ein weiterer Schritt zur Demokratisierung dieser Instanz geschehen, denn während früher der Kongress an die Vorschläge der Delegierten eines Landes nicht gebunden war und auch wiederholt über diese Vorschläge hinweggegangen ist, wird nach dem Statute den einzelnen Landesorganisationen nicht nur ein Vorschlags recht bezüglich des grossen Rates gewährt, sondern es wird auch genau bestimmt, dass der Kongress nur unter bestimmten Bedingungen von diesen Vorschlägen abweichen darf. Es wird also der Einfluss der Landesorganisationen auf die Auswahl ihrer Vertreter im grossen Rate bedeutend erhöht. Alle anderen Aenderungen, die im Prinzipe ebensowohl auf eine Festigung als auch auf eine Demokratisierung des Statutes hinauslaufen, bedürfen keines Kommentars. (Fortsetzung folgt.) Türkische Bodenrechtsverhältnisse/) Von Dr. Leopold Kahn. II. Haupteinteilung und Rechtsquellen. Ihrer rechtlichen Natur nach werden die liegenden Güter im türkischen Bodengesetze in fünf Kategorien eingeteilt, und zwar: 1. Erasi-i-memluke, Mülkboden, Grund im wirklichen Privateigentümer) 2. Erasi-i-emirie, Miriboden, Staats- oder Fiskalgüter, Domänen. 3. Erasi-i-immevkufe, Weihgründe, gebundene oder Stiftungsgüter. *) Vide „Die Welt« Nr. 32. ') -ro^b-p*