Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 8 (1904)
- Issue
- 32 (5.8.1904)
- Date
- 1904-08-05
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 „bis * Welt" Nr. 32 Plehwe trat mit Herzl in Berührung. Die Idee des Zionismus schien selbst ihm, dem starren Prinzipienmenschen, den Begriff ihrer Grösse beigebracht zu haben, denn sie hat ihm Achtung abgerungen. Endlich sah er neben der bisherigen Grösse und Unerschütterlichkeit im Dulden die Grösse der Tat. Er sah endlich das Ziel, dass der jahrtausendlange, bisher unfruchtbare Heroismus der Juden gefunden hatte. Und obwohl zu sehr in seine Maximen eingeschworen, um von seinem Vorgehen gegen die Juden abzulassen, der Gedanke an den Zionismus hat ihn eines gelehrt: Jene als stolze, freifühlende ruhig für ihre und ihres Volkes Zukunft arbeitende Menschen zu achten, die er nicht aufhörte, zu bekämpfen und zu unterdrücken. Plehwe ist tot, und das Schicksal der Juden in Russland unter seinem Nachfolger ist ungewiss. Vielleicht wird es ihnen gegönnt sein, nunmehr eine Zeit der Ruhe und der Sammlung zu erleben, um ungestört weiter arbeiten zu können an dem grossen Werke, an der Befreiung aus dem Goluth, dessen qualvollstes Gebiet während der Zeit Plehwe's Russland hiess. Dr. L W. Marmorek. Bodenrechtsverhältnisse in der Türkei. Von Dr. Leopold Kahn. I. Einleitung. Auf vielleicht keinem Gebiete des Staatslebens zeigt sich eine solche Verschiedenheit zwischen den Rechtsanschauungen des Morgen- und Abendlandes und nirgends eine solche Divergenz in den grundlegenden Prinzipien als auf dem Gebiete des Bodenrechtes. In den geltenden rechtlichen Herrschaftsformen des Menschen über die Erdscholle finden sich im türkischen Rechte Elemente der der neuzeitlichen agrarsozialistischen Auffassung ziemlich nahekommenden mosaischen Gesetzgebung, aber auch Anklänge an das mittelalterliche Lehensrecht, welches freilich im Oriente sich etwas natürlicher, man möchte sagen, vernünftiger entwickelt hat, als in den Kulturländern Europas. Hier hat es fast durchgehends zur vollständigen, rücksichtslosen Willkürherrschaft des Individuums selbst bei offenbarer Schädigung' der es umgebenden Gemeinschaften geführt. Der Erdboden ist seiner Natur nach der Gesamtheit zu dienen bestimmt, da er nicht wie bewegliche Güter vom Einzelnen erzeugt, beliebig vermehrt oder auch vernichtet werden kann, sondern vom Individuum vorgefunden und den kommenden Geschlechtern zurückgelassen werden muss. Er sollte daher nicht in gleicher Weise wie jene Gegenstand der unbeschränkten Herrschaft des Einzelmenschen sein. Erst die neueren Gesetze über die unter Umständen im allgemeinen Interesse mögliche Enteignung haben jenes Prinzip der schrankenlosen Gewalt des einzelnen Erdenwallers über den einzelnen Erdenfleck durchbohrt. Dagegen haben wir im Occidentenoch keine Bestimmung, wonach jemand, der seinen Boden durch drei Jahre unkultiviert lässt, seine Rechte auf denselben verlöre zu Gunsten desjenigen, der ihn bearbeitet und für sich und die Allgemeinheit nutzbar macht In dem ottomanischen Reiche ist dies geltendes Recht. Die Arbeit verleiht einen stärkeren Titel, als das nackte Recht des der Faulheit ergebenen Eigentümers oder Besitzers. Eine gleiche Achtung und Wertung des menschlichen Fleisses und Mühens, wodurch der Boden fruchtbar gedacht wird, zeigt die Maxime des Alkorans; „Wer säet, soll auch ernten!" Dieser Grundsatz ist von den ottomanischen Juristen in scharfsinnigster Weise zu dein äussersten Konsequenzen fortgeführt worden. Wenn ein Feld Schulden halber versteigert wird, so bleibt dem exequierten Besitzer doch ungeschmälert das Recht auf die Ernte des Getreides, das er gesäet. Das impertinente römische Prinzip der Pertinenz und des Zuwachses, das dem unglücklichen Schuldner auch den letzten Bissen Brod wegnimmt, kennt das türkische Bodenrecht nicht! Dieses Unrecht des Rechts ist nur dem folgerichtigen Denken des Abendländers einleuchtend, der die Rechtsparömie „Fiat justitia pereat mundus" als Grundthese aus dem Römerrechte mitübernommen hat. Im Gegenteile — uns scheint dies auch ein Ausfluss des Respektes vor der Arbeit zu sein — ist der römisch-rechtliche Grundsatz: Inaedificatio caedet solo, Gebäude folgt den für den Boden geltenden Rechtsverhältnissen, im ottomanischen Bodenrechte umgekehrt worden. Der Boden, auf dem ein Haus errichtet ist, der Grund, auf dem Fruchtbäume gepflanzt wurden, gilt als Zubehör zum Gebäude, ist Nebenbestandteil der Fruchtbäume geworden und folgt nicht nur den letzteren im Besitz- und Eigentumsverhältnisse, sondern wechselt geradezu seine Stellung in den Kategorien des objektiven Rechtes, was zu einer ausgedehnteren subjektiven Rechtssphäre des Besitzers führt. Letzterer wird Eigentümer im vollen Sinne des Wortes, auch wenn er es vor Aufführung des Gebäudes, beziehungsweise vor der Pflanzung des Baumes nicht war. Aber auch der verwandte, im römischen Rechte und den demselben folgenden Codificationen aus ein und demselben Prinzipe fliessende Grundsatz: Accessio caedet solo, Zuwachs im engeren Sinne gehört dem Bodenbesitzer, gilt im türkischen Rechte nur eingeschränkt. Der Baum, der auf meinem Grund auch ohne mein Hinzutun wächst, gehört mir. Das Gras jedoch, das auf der Wiese oder im Brachfelde wächst, ist nur dann mein ausschliessliches Besitztum, wenn ich darauf welche Mühe gewendet, sein Wachstum durch Bewässerung oder sonst gefördert habe. Anderenfalls sollte es nach altem Rechte wenigstens Mub ah sein, das heisst der Okkupation für jedermann freistehen, wie Feuer und Wasser, und könnte es sich jeder durch Abschneiden und Wegführen aneignen. Das neuere Recht gewährt freilich dem Besitzer einen Schutz durch Gewährung der Befugnis, dem Anderen den Zutritt zu seinem Felde zu untersagen. Ausser den hier exemplificativ angeführten, den Besitz unbeweglicher Güter regelnden Grundsätzen gibt es im ottomanischen Bodenrechte ganz eigenartige Formen und Normen, welche die rechtlichen Beziehungen des türkischen Staatsbürgers sowie des Staates selbst zum Boden beherrschen, die nicht nur für den zünftigen Juristen, sondern auch für den Laien von Interesse sind. Ganz entschieden ist die Vertrautheit wenigstens mit den Hauptprinzipien des ottomanischen Bodenrechtes für die Zionisten jeder Schattierung von eminenter Bedeutung. Als ich im März im Auftrage unseres verewigten grossen Führers einige Wochen in Konstantinopel zubrachte, nützte ich die Zeit auch dazu, um mit Anwälten zu konferieren und mir durch Nachlesen einige Kenntnisse in dieser Disziplin zu erwerben. Ich fand darin den mosaischen Rechtsanschauungen verwandte Ideen, die von einer hohen Sittlichkeit getragen erscheinen, und setzte seither meine Studien fort. Ich möchte nun anregend wirken, und unsere Jugend zionistischer Gesinnung dazu aneifern, sich mit diesen Studien zu befassen. Ich will es versuchen, einen kurzen Abriss in möglichst übersichtlicher Darstellung