Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 8 (1904)
- Issue
- 20 (13.5.1904)
- Date
- 1904-05-13
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6 „bi$ * W^lt" Nr. 20 Dorfschulzen (Mukhtars) im Gefängnis zusammengepfercht und dadurch gezwungen werden, einen höheren Preis für den Oscher ihrer Dörfer zu zahlen. Der Pächter misshandelt seinerseits die Bauern und beraubt sie des Restes ihrer kleinen, armseligen Ernte. Der Pächter muss türkischer Bürger, sowie Besitzer von unbeweglichem Gut sein und dazu noch einen soiliden Garanten liefern. Wenn das Dorf selbst den Oscher pachtet, so sind sämtliche Bauern genossenschaftlich für die Zahlung verantwortlich und haftbar. 4. Viehsteuer (Aghnam oder Aadad). Für Schafe, Ziegen, Schweine und Kamele wird jährlich eine Steuer erhoben. Für Schafe und Ziegen zahlt man gewöhnlich 5 P. pro Kopf (ca. 1.10 Frcs.), für Schweine 10 P. (2.20 Frcs.) und für Kamele 50 P. (ca. 11 Frcs.). Im Monat März jeden Jahres wird das Vieh durch spezielle Beamte gezählt und die Steuer festgesetzt. Natürlich wird diese Zählung ganz unregelmässig ausgeführt. Letztens wurde die Steuer auch auf Rindvieh, Pxerde und Esel ausgedehnt und beträgt 10 P. (2.20 Frcs.) pro Kopf. Jeder Bauer hat das Recht, ein Paar Arbeitstiere steuerfrei zu halten. 5. W e g g e 1 d (Karrosss). Zur Erhaltung und Ausbesserung der Wege wird für alle die Strassen passierenden Tiere und Wagen eine Abgabe erhoben, die zwischen 1—15 P. variiert. Diese Steuer ist nur auf gewisse Lokalitäten beschränkt. 6. Katastersteuern (Ressem Tabu). Bei jeder Veräusserung und Neuübertragung eines Grundstückes im Katasterbuche (Tabu) sowohl durch Kauf, wie durch Erbschaft oder Schenkung wird eine Steuer gezahlt im Verhältnis zum Kaufpreise oder zu dem eingetragenen Wert des Grundstückes, falls dieser höher ist als der Kaufpreis. Auch bei dieser Steuer ist ein Unterschied zwischen Miri- und Mulkland: Miri zahlt 3'A>%, Mulk dagegen nur llA% vom Wert; für Erbschaftseintragungen wird nur die Hälfte gezahlt. 7. Zehnten-Ersatz-Steuern (Bedel Oscher). Für Bauplätze, die nicht bestellt werden können, muss man, um den verlorenen Oscher zu ersetzen, eine kleine Steuer jährlich entrichten, welche von der Schätzung der Ertragsfähigkeit des Bodens abhängt. ■ Die folgenden sechs Steuern stehen unter der Leitung und Aufsicht der „Dette Publique", einer internationalen Insitution, und werden von dieser erhoben, um die Tilgung der Schulden der Türkei sicherzustellen. Die Dette Publique Hat ihre Beamten und bildet für sich ein fast unabhängiges Regime. 8. Wein- und Spirituosensteuer (Maschrubat). Diese Steuer beträgt 15% vom schätzungsweise ermittelten Werte der Getränke. Diese Schätzung wird jährlich veranstaltet und ebenfalls von der Medschles-Idara mit der Hinzuziehung von Fachleuten festgesetzt. Für alle nach dem Auslande ausgeführten Weine und Spirituosen wird die Hälfte der Steuer (Tl-Pfc) zurückerstattet. 9. Stempelsteuer (Tamgho oder Bul). Diese ist absolut oder relativ, je nach den vorhandenen Bestimmungen des Gesetzes. Neuerdings wurde eine neue Stempelsteuer hinzugefügt, „Bul-Hedschas", zugunsten der Mekka- oder Hedschas-Bahn. 10. Salzsteuer (Mileh oder Touz-Rosmi). Der Salzverkauf ist vom Staate monopolisiert und wird durch die Dette Publique ausgeführt. IL Fischfangsteuert Said-Bahri). Diese Steuer wird jährlich auf einige Jahre verpachtet. Der Pächter nimmt von jedem Fang die Steuer ein, welche einem Fünftel des eingelösten Geldes gleicht. 12. Jagdsteuer (Saud Bern). Um das Jagdrecht zu erlangen, muss man eine kleine Steuer von 10—40.Piaster (2.20 bis 8.80 Frcs.) zahlen; dafür bekommt man einen Jagdschein.. 13. Seide-Zeh n ten-Steuer (Oscher Harir). Die Zehntensteuer für Seide wird von der Dette Publique erhoben. Sie wird jährlich verpachtet oder, vom der Dette Publique direkt einkassiert. Der Wert der Kokons wird ebenfalls durch •Schätzung bestimmt. 14. Tabaksteuer (Duhan). Diese untersteht der Regie cointeressee des Tabacs de l'Empire Ottoman, einer anonymen Gesellschaft, welche vor etwa 20 Jahren diese Steuer in Monopol genommen hat. Sie zahlt jährlich der Pforte 750 000 türkische Pfund und einen gewissen Prozentsatz des Reingewinnes. Jeder, der Tabak pflanzen will, muss von der Regie die Erlaubnis erhalten und ist verpflichtet, das Produkt nach Ende der Manipulierung an die Regie auszuliefern. Dem Produzenten steht dann frei, sein Produkt an die Regie zu verkaufen oder nach Europa oder Aegypten zu verschicken. Im letzteren Falle, nur für Aegypten, muss er 3 Piaster per Kilogramm Steuer zahlen. B. Spezielle Abgaben der türkischen Bürger. 15. Militärsteuer (Asikarie). Alle türkischen Bürger nicht mohammedanischen Glaubens und männlichen Geschlechts zahlen jährlich als Ersatz für den Militärdienst eine Steuer von 2 Medschidie (8.50 Frcs.) pro Kopf, wozu noch die 6% Tadschizat hinzukommen. Jeder Gemeinde steht es indessen frei, diese Steuer unter ihren Mitgliedern so zu verteilen, dass der Reiche viel und der Arme wenig zu zahlen hat. Diese Verteilung wird gewöhnlich durch den Gemeindievorstand ausgeführt. 16. Patent- oder Gewerbesteuer (Temutu). Jeder türkische Bürger, der Handel oder Gewerbe treibt, sowie auch die Angehörigen der einstmaligen Vasallenstaaten der Türkei, wie Griechen, Bulgaren etc., welche in der Türkei Gewerbe oder Handel treiben, müssen jährlich eine Einkommensteuer zahlen, deren Höhe durch eine Kommission ad hoc bestimmt wird. Sie wird aber gewöhnlich ganz niedrig bemesse i. In diesem Jahre wurde eine neue Steuer auferlegt, ,,Wergho Schahsi" genannt, zugunsten der Mekkabahn, welche von allen Bürgern ohne Unterschied der Konfession und Gewerbe erhoben werden wird und soll von 5 bis 1000 Piastern jährlich, je nach den jährlichen Einkünften, betragen. 17. Corvee (Amaie oder Darbie). Zur Ausbesserung der Wrege und Brücken sollen alle Bürger männlichen Geschlechts einige Tage im Jahre körperliche Arbeit leisten. Es steht aber frei, statt dieser Geld zu zahlen. So muss jede Person vom 20. bis 60. Jahre, welche nicht selbst arbeiten will oder kann, jährlich 16 Piaster (3.60 Frcs.) an die Banque agricolc (Bank Mazruat oder Sarat) zahlen. Es gibt noch eine Menge kleiner Abgaben (wie Prozessgebühren, Einschreibegebühren bei Geburts-, Todesfällen etc.), die keine besondere Erwähnung verdienen. 2. Literatur. Die ersten allgemeinen Gesetze und Vorschriften über die verschiedenen Steuern sind im 2. Bande des türkischen Kodex (Dastur) enthalten. Diese aber sind schon mehrfach amendiert oder gänzlich modifiziert worden. Diese Abänderungen finden sich meistenteils im Kodexanhange (Dseil-Dastur), aber sehr viele dieser Vorschriften und Erlässe sind noch nicht gesammelt oder der Oeffentlichkeit übergeben. Mehrere derselben befinden sich als schriftliche Ordres in den Händen der Beamten, welche sehr oft Interesse haben, diese zu verheimlichen. Es gibt auch separate Ausgaben der Gesetze für Zoll, Zollbefreiung, Zehntensteuer etc., das Reglement der Regie (in türkischer Sprache mit französischer Uebersetzung), der Dette Publique (ebenso), die Verträge mit den verschiedenen Mächten Europas seit 1825. Für Werghosteuer erschien vor einigen Jahren eine periodische Schrift über Schätzung der Güter, Eintragung derselben etc. etc. Die Art und Weise der Perzeptio.i der Steuern hat auch ihr Gesetz, welches „Nizam Tahsildarie' genannt wird.