Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 8 (1904)
- Issue
- 20 (13.5.1904)
- Date
- 1904-05-13
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 20 „bi$ # W^lt" Seite 5 noch auf der ersten Stufe des eigentlichen Zionismus sind, auf der der Organisation. Und wenn es unserem Geschlechte nicht beschieden sein sollte, irgend eine von den weiteren Stufen zu erreichen, so gereicht das uns Zionisten nicht zur Unehre. Fünfzig Generationen von Juden lebten und starben mit dem blossen Traume von Palästina. Wir werden wenigstens nicht sterben, ohne für die Verwirklichung des Traumes gearbeitet zu haben. Auch wenn es uns misslingen sollte, werden wir doch etwas getan haben. In der talmudischen Sage hinterliess derVater seinen Söhnen einen Schatz, der im Garten vergraben war. Und sie gruben und gruben, jahraus, jahrein. Sie fanden keinen Schatz, aber die Arbeit machte sie zu immer reicheren und edleren Männern. Dies war der wahre Schatz. Mag auch unsere Arbeit für den Zionismus uns zu nichts führen, aber am Ende wird unsere Rasse desto stärker, edler, ja desto glücklicher werden, weil sie strebte.'1 Lauter Applaus folgte den Worten des Redners. Dr. Katzenelsohn aus Libau unterstützte die Resolution Herrn Wolffsohns und brachte der Versammlung den Gruss der russischen Zionisten. Nach dem üblichen Dankesvotum und der Ermahnung Mr. Greenbergs, man möge die Schekel einzahlen, schloss die Versammlung. Zoll und Steuer im türkischen Reiche, insbesondere in Palästina.*) Von E. Saphir - Jaffa. 1. Bestimmung und Höhe der Steuern. Im Nachfolgenden wollen wir eine kurze Aufzählung der im türkischen Reiche, speziell auch in Palästina, geltenden Zölle und Steuern geben. Ihre Kenntnis ist von grundlegender Bedeutung für das Verständnis der wirtschaftlichen Zustände des Landes. Wir erachten es für zweckmässig, sämtliche Steuern hier in zwei Gruppen einzuteilen: A. Allgemeine Abgaben, welche alle Bewohner der Türkei, ohne Unterschied der Nationalität, zu entrichten verpflichtet sind. B. Abgaben, welche nur auf den türkischen Bürgern lasten. A. Allgemeine Abgaben. 1. Zoll (Gumruk). Unter dieser Bezeichnung verstehen wir ausschliesslich die Zölle für ein- und ausgeführte Gegenstände, wozu noch der Transit-Zoll hinzugerechnet werden muss. Auf alle eingeführten Gegenstände wird 8 Prozent Zoll erhoben; der Ausfuhr- und Transit-Zoll beträgt nur 1 Prozent. Der Binnenzoll ist letzthin auf 2 Prozent festgesetzt worden, welche zugunsten.' der Armee (Tadschizat oder Militär-Ausrüstung) eingenommen werden. Der Zoll im Allgemeinen kann nach Belieben des Eigentümers in natura oder in Geld abgegebein werden. Der Wert der Waren wird durch einen festgesetzten Tarif bestimmt und für gewisse Gegenstände, für die kein Tarif besteht, durch Schätzung seitens der zuständigen Zollbeamten. Diese Schätzung nämlich, ebenso wie die Revision der Waren sind die Hauptursachen der vielen Schwierigkeiten, die man auf der Douane zu erdulden 'hat. Solche Gegenstände, die zur Hebung der Agrikultur dienen, wie Ackergeräte u. dergl., sind zollfrei. Auch die Gegenstände, welche religiösen oder Wohltätigkeitsanstalten zugewendet werden, sind zollfrei/. Wein und Spirituosen zahlen einen höheren Zoll, welcher der „Dette Publique*' zufällt (siehe unten). 2. Grundsteuer (Wergho). Diese Steuer wird von Boden, Pflanzungen und Gebäuden er hoben, -und z\vaf auf Grund folgender Sätze: *) Aus dem reichhaltigen 5. Hefte der Monatsschrift „Altneuland". Für Miri-Land, bepflanzt oder nicht, wird 4%o (pro mille), vom Werte des Bodens oder der Pflanzungen gezahlt, für Mu'lk-Laud dagegen 10%. Für Gebäude unter 20 000 P. (ca, 4500 Frcs.) Wert 5%o; für diejenigen, deren Wert diese Summe übersteigt, werden 8°/oo gezahlt. Gebäude, welche nicht zum eigenen Gebrauch als Wohnung dienen, sondern vermietet oder zu Geschäften und Fabriken benützt werden, werden mit 10%o belastet. Ferner ist man verpflichtet, für Gebäude noch weitere 5% der erhobenen Steuer, also WAo resp. AA%0 resP- 4/io% zu entrichten, welche der Maarif oder Volksbildung zukommen. Seit vier Jahren wurde diese Grundsteuer (wie auch die Militär- und Zehntensteuer) noch um weitere 6% (des Betrages der betreffenden Steuer) erhöht, welcher Zuschlag zugunsten der Armee-Ausrüstungen dient und Tadschizat genannt wird. Die Schätzung der Güter geschieht durch eine Kommission, welche aus den Wergho-Beamten und 2—3 Experten besteht. Diese Schätzung kann oft erneuert werden und wird implizite erhöht, wenn der Eigentümer sein Gut für einen höheren Preis, als er angegeben hatte, verkauft oder verpfändet. Diese Schätzungen, weiche ganz willkürlich ausgeführt werden, gaben oft Veranlassung zu vielen Beschwerden gegen diese an und für sich ganz leichte Steuer. 3. Zehntensteuer (Oscher). Diese ist die am meisten drückende Steuer, welche das Leben der Bauern im türkischen Reiche verbittert und ihre Existenz fast unmöglich macht. Am Anfang wurde nur der zehnte Teil der Bodeneinkünfte erhoben. Vor einigen Jahren ist noch ein Siebentel vom Zehnten hinzugefügt worden, welcher Betrag der Nafia, d. i. für öffentliche Arbeiten und für die staatliche Agrarbank („Banque agricole" oder „Bank-Sarat") bestimmt ist. Bald nachher wurde wiederum noch ein Viertel des so entstandenen Zuschlages (ein Viertel, ein Siebentel, ein Zehntel) zugunsten der Maarif oder Volksbildung hinzugefügt. Seit vier Jahren ist diese Steuer durch Hinzufügung der bereits genannten Tadschizat, welche 6 Prozent vom Zehnten beträgt, erhöht worden: die Zehnten-Steuer beläuft sich also auf ca. 12,42 Prozent. Diese Steuer soll eigentlich in natura gezahlt werden, aber manche Produkte, speziell Früchte, welche nicht konserviert werden können, müssen geschätzt und die Steuer vom Schätzungswerte in bar bezahlt werden. Diese Schätzung aber gibt viel Gelegenheit zu Erpressungen und Missbräuchen aller Art. Das Oscher-Gesetz enthält zwar mehrere Vorschriften über diese Schätzung und die Spezifikation derjenigen Früchte, wrelche geschätzt werden müssen, aber diese kommen nicht überall zur Anwendung, welche mehr von lokalen Bräuchen und Gewohnheiten abhängt. Diese Steuer wird jährlich (nur für Oliven kann sie zweijährig verpachtet werden) durch eine öffentliche Versteigerung verpachtet. Das Dorf selbst hat das Vorrecht, sie auf eigene Rechnung zu übernehmen und nur im Falle, dass das Dorf darauf verzichtet, wird sie einem Pächter, „Multesin", adjudiziert. Im Falle aber, dass weder das. Dorf selbst sich entschliesst, die Steuer für die betreffende Summe zu übernehmen, noch ein Pächter sich hierfür findet, so erhebt der Fiskus selbst diese Steuer direkt und bestellt zu diesem Zwecke einige Vertrauensmänner, welche die Ernte der Bodenerzeugnisse überwachen, über dieselbe Rechnung führen und die entsprechenden Steuern einziehen. Diese Art der Perzeption wird „Amana" genannt. Die Prozedur der Verpachtung und Versteigerung, weiche durch den Verwaltungsrat, „Medschles Idara", tind einen ad hoc durch den Gouverneur ernannten Beamten ausgeführt wird, ist vielartig und kompliziert und bedarf einer besonderen Beschreibung. Mulkland zahlt keinen Oschef. Kartoffeln sind für .eine bestimmte Reihe von Jahren vom Oscher befreit. Es ist ein erbärmliches Bild, das sich dem eingeweihten Zuschauer während der Verpachtungs-Saison bietet, wenn die