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Die Welt · 1904-03-11 · 11 (11.3.1904) · page 6

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
8 (1904)
Issue
11 (11.3.1904)
Date
1904-03-11
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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Seite 6 „oie & weit" Nr. 11 dem weihevollen Kadisch, dieser Bezeugung des Zusammenhanges von Eltern und Kindern, entspricht, esi gegen Geld durch gewerbsmässiges Hersagen besorgen zu lassen, gebe ich den Einsichtigen zu bedenken. Und ob die. alte, Sitte, nach Maskir Gaben einzusammeln, nicht auch eine Schädigung des Empfindens bedeutet, mpge ebenfalls geprüft werden. Der tief und innerlich fühlende Mann würde sicher von selbst Gaben widmen. Dass aber bei) anderen nicht die Gabe dasi Erinnern und seine moralische Betätigung ersetzen wird, kann man getrost annehmen. Es sollte nie ein moralischer Wert in einen matein eilen umgesetzt werden. Noch eine Bestimmung der Chewra Kauscha bezieht sich auf das religiöse Liebeswerk. Wenn ein Glaubensgenosse dem Lebensende nahe ist, sei werden auf Wunsch der Angehörigen zwei hierzu befähigte Personen, welche die bei Ableben rituell vorgeschriebenen Gebete zu verrichten haben, entsendet. Der ganze Jammer der modernen Entwicklung unseres Judentums blickt uns aus diesem § 4 entgiegen. Nicht der Vorstand oder Vcreinsmitglieder erweisen diesen letzten, hoch heiligen Liebesdienst. Es werden zwei Männer entsendet! Man braucht es nicht offen zu sagen, dass es besoldete Leute sind. Sie müssen hierzu befähigt sein. Aber wozu sie befähigt sein müssen, verschweigt des „Sängers Höflichkeit". Wir wissen es nur zu gut. Sie müssen diei vorgeschriebenen Gebete' beim Ableben verrichten können. Das ist ihre ganze Befähigung. Es ist sicher eine lobenswerte Einrichtung im Judentum gewesen, dass jeder Jude die gleiche Befähigung hatte, um 'für; dasi Volk zu beten und als .„Volk von Priestern*' rituellei Funktionen zu versehen,, aber heute muss man die.' Befähigung hierzu erst suchen. Nicht die Freunde oder Standes- oder Vereinsgenossen sind in der letzten Stunde Glaubensbeistäiide, .sondern bezahlte, fremde, noch etwas die Riten und Gebete könnende arme Diener, deren Erscheinen den Angehörigen die bitteren Erwartungen mit Sicherheit verkündet. Wir sind entartet. — Wie hoch aber den Juden dieser letzte Beistand gilt, sieht man schon daraus, dass alle Vereine „Chewra Kadischa" in Wien diese Funktion beim Sterben als Aufgabe übernommen haben. Freilich auch, in „Fünfhaus" und „Ottakring" wTerden „zwei Männer beigestellt14 oder haben zwei „dazu geeignete Personen" zu wachen. In Simmeriiiig und Wähiring sind aber nicht Männer und Personen, sondern „Israeliten" beizuziehen, die die üblichen Gebete verrichten sollen. In diesen verschiedenen Worten liegt ohne Wortklauberei der ganze Unterschied zwischen noch jüdischem Fühlen und geschäftlichem Betrieb. Sonst ist die Uebernahme der rituellen Leichenbestattung nicht ganz die von der innejrstädtischen Chewra Kadischa angenommene. Die Ottakringer hat seit dem 25. Juni' 1893 die Aufsicht über die rituelle Leichenbestattung ganz fallen gelassen, ihr „religiöses Liebeswerk" besteht ausser der schon erwähnten Wache beim Ableben nur in der Verständigung der übrigen Vereinsmitglieder vom Tode einesi Genossen und in der Repräsentanz eines Vorstandsmitgliedes beim Leichenbegängnis („in der Regel"), sonst aber in den Bestimmungen über das Gebet für die Verstorbenen, wie es die innerstädtische Chewra Kadischa in Bezug auf das Kadischgebet während der 30 Tage, in Bezug auf die Seelenfeielr am '7. Adar und; die Geldsammlungen nach Maskir sagt. Sie lässt sich aber nicht für das Kadisch durch ein Jahr zahlen, hat es dafür abejr übernommen, während der Trauerwoche nach einem Vereinsmitgliede das Vereinssefer und eventuell Minjari zu stellen. — Aehnlich ist es in Währing. Auch hier die Verständigung vom Ableben, die Repräsentanz der Seelenfeier am 7. Adar, aber sonst bloss Stellen eines Minjan während der: Trauerwoche, kein Kadisch während der 30 Tage, kein Sammeln nach Maskir, kein Vereinssefer. Neu ist, dass bei Gratisleichen von Vereinsmitgliedern auf Kosten des Vereines ein Kantor als Funktionär beigestellt! wird. In Simmering ist Bestellung einer Leichenwache, Verständigung vom Ableben, Beistellen des Minjan, des Kadisch und ein Jiskarplatz für die verstorbenen Velreinsmitglieder ohne Sammeln, auch kein Besorgen des Kadisch, kein Vereinssefer, kein Kantor bei Armen. Während die Ober-Döblinger Chewra Kadischa ganz allgemein als ihren ersten Zweck die Beerdigung der Leichen von Vereinsmitgliedern und Mitgliedern ihrer Familien bezeichnet ohne ein Detail dafür zu bringen, ist die „Fünfhauser'1 auch hier eine Ausnahme gegenüber den anderen. Sie hat in den Paragraphen 14—24 genaue Bestimmungen über die Verständigung, die Teilnahme, über die Leichenwache, über das Abholen der Leiche, über die rituelle Waschung, über die Ordnung im Leichenhause und beim Leichenzuge,, über die letzte Zeremonie am Grabe, über'den Anspruch auf einen Wagen zur Begleitung der Leiche, über das Kadisch am Friedhofe. Sie gibt aber auch nach Massgabe des Vereinsvermögens eine Beisteuer zur Bestreitung der Leichienkosten, soll am Sterbetage jedes Mitgliedes Kadisch sagen lassen; wenn kein männlicher Nachkomme da ist, hat sie in diesem Falle das ganze Jahr ohne Entgelt Kadisch sagen zu lassen, und stellt fünf Mann zu Minjan für die Trauerwoche bei. Fünf Mann bloss! Auch eine Massregel aus Opportunität. Mehr lassen sich nicht finden? Die „Fünfhauser" Chewra Kadischa ist also sicher auch ein Leichenverein. Er übt diese Funktion breiter als die für die Besorgung von Minjan und Gebeten. Im allgemeinen wird das religiöse Lieheswerk von allen Wiener Chewra Kadischa-yereinen-nur als repräsentatives atisgeführt. Es ist ein öffentlicher Beistand, keine selbständige Regelung und Besorgung des Leichenwesens, auch kein statutenmässiges Utebergreifen auf Nichtmitglieder des Vereines, kein allgemeines, gleiches Vorgehen aller Vereine zur vollen Gleichheit bei der Versorgung von Leichen und den rituellen Funktionen während und nach der Bestattung. Für Krankenbesuch und Armenunterstützung sorgen auch die Ottakringer und Währinger Chewra Kadischa; die Sinnneringer besucht Kranke und gibt in der Trauerwoche und Hinterbliebenen Unterstützung. Die Fünfhauser aber hat Krankenbesuch, Krankengelder, Trauergelder und Armenunterstützung. Die Ottakringer hat sich genau an die innerstädtische Chewra Kadischa gehalten. Sie gibt Trauergelder, Armenunterstützung und Krankenunterstützung. In Bezug auf den Krankenbesuch will die innerstädtische Chewra Kadischa, wie es scheint, keine Unterschiede zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern machen. Der Zweck ist Trost und Zuspruch, edle Ziele. Es wird dieser Besuch den Vereinsmitgliedern zur Pflicht gemacht, in Währing, Siuunering und Fünfhaus muss dafür gesorgt werden. Die Krankenpflege und Krankenunterstützung erstreckt sich bei der innerstädtischen Chewra Kadischa in erster Reihe auf bedürftige Vereinsmitglieder, weiters auf in Wien wohnhafte, arme, kranke, rekonvaleszente Glaubensgenossen. Der Vorstand kann jedoch auch nach Wien zugereisten, armen, kranken, rekonvaleszenten Glaubensgenossen nach Massgabe der vorhandenen Mittel eine Unterstützung angedeihen lassen. Der Verein gibt nach Massgabe der Vereinsmittei Anweisungen auf Arzneien, Augengläser und gibt Beiträge zu den Kosten von Bandagen und dergl. Das ist alles! Nach dem Rechenschaftsbericht für 1902 erstreckt sich diese Tätigkeit auf Beteilung von Parteien, auf Kurbeiträge, auf Bandagen, Maschinen, optische Gegenstände, auf Beiträge an 8 Spitäler, auf Unterstützung des Vereines „Ferienheim", des Frauenvereines für Wöchnerinnen und auf einen Beitrag für die rituelle Verköstigung der ausserhalb der Tedesco-Anstalt in Baden verpflegten Kranken. Ein Prinzip, nach dem diese Unterstützungen vorgenommen werden, ist nicht ersichtlich. Stets heisst es: „Nach Massgabe der vorhandenen Mittel", d. h. stets nach Willkür. Aehnlich ist es in Ottakring, anders in Fünfhaus. Da wird Veneinsmitgliedern, die bereits sechs Monate dem Vereine angehören, die vorgeschriebenen Einzahlungen ordentlich geleistet haben und ihre Krankheit und Erwerbsunfähigkeit glaubwürdig nachweisen,

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