Mannheim
Compact Memory

Die Welt · 1904-01-01 · 1 (1.1.1904) · page 14

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
8 (1904)
Issue
1 (1.1.1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 14)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3315709-3316073-3316075--45317-3340119
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 14 Im § 7 haben wir eine eigentümliche Stelle, über die die Assyriologen nicht einig sind. Es heilst nämlich, dass wenn die gestohlene ßache wetler dem Tempel oder dem Staate noch einer Privatperson, sondern einer dritten juristischen Person gehört, muss er so und so viel zahlen, Nuu aber sind die Ansichten der Jäelihrten über diese dritte juridische Kategorie streitig. Prof. Müller liest mit Zimmern ,muskenu* und übersetzt es: Armenstiftler (hebr. Misken), andere Gelehrte aber, wie Scheil, W i n k 1 e r uns Kohler und P Vi s e r (1. c.) lesen das Wort als ein Ideogramm .Ma-Sen-Kak* und übersetzen es ,Adeliger», „Freigelassener", - „Minist er ialer*. Ich kann nicht entscheiden, wer in dieser Frage Recht behält, es scheint mir aber unglaubwürdig, dase im alten Babylonien schon eine derartige Institution,-wie^Ärmenstifte, überhaupt gegeben hat und dass sie eine solche soziale Bedeutung erlangt haben. Dafür haben wir keine Absätze auch in den verwandten semitischen Gesetzgebungen/ Auch im Codex Hammurabis, der doch so peinlich genau ist, ist nichts von der Institution bekannt gemacht. Aber auch die Annahme der übrigen Gelehrten scheint mir unberechtigt. War auch das Beamtentum stark entwickelt in Babylon, aber für den Schutz dieses Standes sind anderwärts spezielle Gesetze im Codex enthalten. Und ich möchte eine Hypothese wagen, die mit der philologischen Seite^ der Ffage nichts zv tun hat. Es liesse sich nümlich die Hypothese aufstellen, dass es im alten Babylonien eine Mittelklasse gab, die weder Freie noch Sklaven waren. Sie waren ein Ueberbleibsel der alten Geschlechtsordnung. Das waren die Hörigen, die in Athen Metöken, in Rom KlienJ^n hipssen. Dass auch dem alten semitischen Sozialleben diese itlasse nicht fremd war, beweist uns das Leben der alten Araber, die ausser den Freien und Sklaven eine Klasse der Klienten hatten, die Näwali hiessen. Und auch jetzt existiert eine Spur dieser Gesellschaftsklasse bei den Beduinen, die sie dakhil nennen3). Diese meine Hypothese könnte einen Lichtstrahl auf das soziale Leben Babylons werfen. Ein Charakteristikum des babylonisehen Rechtes, das auch dem mosaischen eigen ist, ist der fünffache Ersatz beim Diebstahl, der neben dem zw eifachen bestimmt ist. Diese Fünfzahl ist dem römischen Rechte fremd. Nach diesem letzteren existiert die Strafe des Zweifachen (furtum nec manifestum), dreifachen (vollzogener Diebstahl) und vierfachen (furtum manifestum) Ersatzes. Prof. Müller erklärt diesen fünffachen Ersatz in einer sehr scharfsinnigen und komplizierten Weise, wodurch er auch die einschlägige Stelle in der Bibel (Exodus 21, 37—23) erklärt. Es ist aber fraglich, ob die alten Juristen von Babel sich von so weitgehenden Grundsätzen leiten Hessen. Ausserdem bleibt es doch unklar, warum im obgenannten Fall der schuldigerkannte Richter das zwölffache bezahlen musste. Die Erklärung des Prof. Müller (S. 106) ist hier eine sehr scharfsinnige, aber nicht ganz befriedigende, denn er nimmt eine einzelne Möglichkeit und generalisiert sie. Der Paragraph vom falschen Richter steht gar nicht in Verbindung mit dem juristischen Falle, wenn der Verurteilte gerade das fünffache ersetzen muss. Sind doch noch andere Möglichkeiten vorhanden. Auch kann die Theorie des Prof. Müller den § 9 keineswegh klar machen, dass „wenn der Verkäufer (des gestohlenen Gegenstandes) gestorben ist, der Käufer den Anspruchsbeträg des Rechtsstreites fünffach erhält". Warum hier das fünfflache? Dass aber die Fünfzahl als Strafeinheit eine bei den alten Semiten übliche war ist auf der Hand. Wenn wir die Gesetze über Diebstahl des Hammurabi mit den mosaischen vergleichen, so erscheinen uns die letzteren viel humaner. *) Vgl. W. Robertson Smith; Kinahipand Marriage in early Arabia. 1885 p. 41—43. Well" Nr.^ v'* '-; v Aber auch die Ursache ist klar. Die soziale Gliederung, des babylonischen Volke« war ungemein ^ko^p^ierj^^^ die des jüdischen. Sie verhalten sich zu einander, wie. &m Mittelalter zur Neuzeit, denn dass jedes Völle seine ßo^iai^jt, Perioden des Altertums, des Mittelalters untd der 'JSeuzeJt h^t,. haben die neueren Geschichtsforscher, wie Ed^ iiey e-f, Kurt Br ey sig u. ä. bewiesen. ' / Die Soziologische Analyse erläütert auch clie jpäpßaiscüe Gesetzgebung. Sie ergibt sich aus den ye^haltniseen ihrer Zeit, ist ein Produkt des damaligen Gesellsclwftsr zustandes: Dasselbe gilt auch vom Sklavenwesen. -( In den Gesetzen Hammurabis spielt dias Sklävenlebe^ eine sehr bedeutende Rolle. (§ 226, § 279- 28^, u. A j Der Sklave war rechtlos, war keine persona juris,^a^ ein Gegenstand* Er durfte sieh/-nicht eigenmächtig sein Mal auskratzen lassen (§ 226 nach Köhler und Reiser, Prp£; Müller übersetzt »einprÄ^en*) ü. s. w. Wenn wir in dieser Beziehung die mosaische Gesetzgebung vergleiqhen, so e>rscheint sie uns unvergleichlich humaner. Aber auch hier ist unö der Grund klar und durchsichtig. Israel iäite ein ganz geringe**, noch unentwickeltes Wirtschaftsleben, ob-- wohl es schon die Geldwirtschaft kannte, während in Babylon bereits die Geldwirtschaft im Schwünge war. Bei den afrikanischen Völkern zum Beispiel sind die ßldavengesetze ebenfalls sehr mild, da d<r Sklave das Recht hat, nach Belieben von einem Herrn zum anderen überzugehen^ dös sogenannte ,bodo" und »tombika*. (Vergleiche A. H. Post; Afrikanische Jurisprudenz und Köhler und Peiser 1. c«) Im, späteren Babylonien wurde die Stellung, der Sklaven be* deutend gebessert, er könnte eine persona juris werden, konnte sogar selbst Sklaven halten. 4) Der rote Faden,, der Unterbau der ganzen Gesetzgebung Hammurabis, wie aller Gesetzgebung überhaupt, ist das Urrecht der Talion. ,Auge für Auge, Zahn für Zahn % heisst in der lapidaren Sprache der Bibel „Wenn ein Mann einem anderen ein Glied zerbricht, zerbricht man ihm ein Glied*, sagt Harmmurabi (§ 197). Auch die XII Tafeln drücken es beinahe n^it denselben^Ausdrücken aus: (VII) „Si membrun nipit ni cum »o pacit talio estö*. Uralt wie das Menschengeschlecht, ist dieses Institut der Blutrache. Und nur der beschränkte Geist der Antisemiten konnte den Juden ihre alten Satzungen zum Vorwurf machen. Existiert doch die Blutrache sogar noch jetzt fort (die korsikanische Vendetta)! Aber das mosaische Recht in dieser Beziehung ist viel humaner und sittlicher als dää^kbylonische. Es kennt nicht diese eingehende Scheidung zwischen dem Freien und den Sklaven, diese Verachtung des Sklävenlebens. Eine sehr merkwürdige Institution, die im mosaischen Recht einen wichtigen Platz einnimmt, fehlt im babylonischen Codex — die der Asyle, Es ist eine altsemitische, arabische Sitte, dass die filuträcher dem Verbrecher eine Frist Von 3x/6 Tagen zur Verfügung stellten, damit er sich flüchte. Wenn es ihm gelang, binnen dieser Frist zu einem anderen Stamme zu kommen, war er gerettet. Er wurde Schützling des Stammes (jär ausgesprochen dschar — hebräisch „ger") ß) Auch in Athen finden wir Ueberreste dieser Sitte, und ebenfalls bei den Usambara in Afrika (Post 1. c. II 36). Dass in Babylon diese Sitte nicht mehr bestand, ist nur aus der Umwälzung der sozialen Struktur und des Ueberganges von d^er Geschlechtsordnung in die Staatsordnung zu erklären, was durch den Einfluss der Sumerier auf die Semiten und die Kollision zwischen diesen beiden Elementen zustande kam. Die Theorie der Staatenbildung von Gumpiowiez wird an diesem Beispiel wieder bestätigt. Ich werde nicht auf die übrigen Gesetze, sowohl die Familiengesetze als die fiskalischen, eingehen. Sie sind zwar nicht ohne Interesse und klären uns über das alte Leben Babylons und des 4) Kohler und Peiser: Aus d. babyl. Rechtsleben 1890. *) W. Robertson Smith 1. c.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.