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Die Welt · 1904-01-01 · 1 (1.1.1904) · page 13

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Journal
Die Welt
Volume
8 (1904)
Issue
1 (1.1.1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Nr. 1 „P>i* * W«lt Seite 43 Fahrlässigkeit, dem „dolus" und der „culpa", die im römischen Gesetze so scharf unterschieden wurden, auf.. Wie ist nun das logische^Gerüste, der Bau dieser Gesetzgebung? Die ersten fünf Paragraphe behandeln die Prözessordnün g. § 1 lautet: „Wenn ein Mann, nachdem er einen anderen angeklagt (in Acht erklärt), und ihm Tötung (durch Zauberei) -vorgeworfen hat, ihn (dessen) nicht überführt, wird der, Ii er ihn angeklagt, getötet." Der zweite Paragraph zeigt das Mittel an, wie man den diesbezüglichen; Beweis' erbringen: kann und dieses Mittel ist unser altbekanntes Beweismittel — das' Ordal od&r Gottesurteil; Wir' begegnen 'diesem primitiven Ge- Aus dem 'Gfe'setzes'-Qoäe£''B^ J s. brauch auf - allen niederen - Stufen äer Kultur und finden auch Spuren desselben in manchen Satzungen: des jüdiechen Rechts', wie z. B> im Gesetze^Vvon der „Sota*, in niasöchen Erzählungen de*^ biblischen Literatur. Dass dieser Paragraph an der Snftze des; €odex steht,beweist die ganze Bedeutung des .Glauben§ an die Zauberei im babylonischen Vpll^.,:Äüs,'dem g^fceftübrigen Bau. des Gesetzbuches erh^ Aberglaube ^i^.er viel "früheren Zeit angehörte und dem Codex hur. einverleibt wfärde. Denn wir sehen nirgen?4ß die Spur des Glaubens an '"fräs Zauberwesen in 'den übrigen Gesetzen, was unbedingt der Fall wäre, ^wen&> die .Zauberei eine staatliche Anwendung genossen tJuätte^ ein staatlicher Faktor wäre, es zum Beispiel in "der-afrikanischen Jurisprudenz de^^ai^i st und eben falls im altlgy>pjischen Rechte. (Vgl. ReWifedüt: le droit egyptien.) Knapp darauf folgt der höchst'"]^fttigeKechtssatz von den falschen Zeugen. Und zwar fte^sst es, dass der falsche Zeuge, wenn;er in einem ÄRecttt§streit ums Leben" aufgetreten ist, getötet werde, "#enn es sich aber bloss um einen Zivilprozess *) Das diene" wurde von der Verlagsbüchhandlung -Alfred Holder.der „Welt" freundlichst zur.Verfügung gestellt. handelt, also „wegen Getreide oder Silber0' muss er die Strafe des Prozesses tragen. Eitieh analogen Rechtssäfz haben wir in der mosaischen Gesetzgebung. (Deut'erÖn. 19. 19) und-' in der der Xll Tafeln (fX : Qür; falsümtestimonium dixisset e saxo Tarpeio' deiiöeretur)?f .Prof;'}1 e-'r will bereits hier die Anfänge des Vergettungsi-^chtsJdesius talionis sehen. -Merkwürdig ist v.ä%6& dasf' >'nach ' dem babylonischen Gesetze ein Zeuge, gen/ögjke; -^m die; Verurteilföig e*nes_ Menschen herbeizuführen^^ nach dem Jüdischen Rechte (Deufcerö*nl 1% l^^w^ ader: drei Zeüg&nrcötigj.waren, und * gleichfalls nach'i; Ä r^isc^en;&echt3;:! 'wO/.^r Grundsatz /galt 1 '.'ißl'in einzrg&r Z.euge frabe keine Bedeutung (Unius omi$üb, testiis1 •'feipoißip., non audiatur)Jedenfalls ist in diesen Bezieh^'lif^^^as ßafty 1otii softe; V&$pht"konsequenter 'als dUs ^üd^sch&u^ wird eiv mal nicht derVorsatz^t^ ^pluW'- ata? -.iin<f;.9S%-.;ßieh^:^ondern die :,tfä¥a^^ d|üng;beitra^so konnte der einzige vZelige, ..''der/'tfößfe-r.•sfeibj&t "irafctfte<ej*t scheiden-dr.sein konnte, jogischer.wii.äe^icfitffif&pxxfi&tQbestraft„werden. Was ab^ als falsch oder par- |eiisch erWeigt? |>as röa^che;^echt ikennt die Maxime . ^^d^^ rein? dicendam pecuniam ^acc>>pis^te^^ eftpi,|,e p o e'n>:rVt u r. (XII. Taf. nach ~iY;p;£g^^^ der tili Verfälschen Urteils zutfolgej/y^iiöici 0QBi#t&nhg -überfuhrt.f$rurde,' wird mit dem . d^^jtr^te...;&r ÄxMe^£ Ham inur #fci s'.^§ 5), bestimmt für .:^^^^ti^^'T^tii0'^Q Strafe der-öffentlichen Absetzung ,/-d-es?^pht^^uM: der zwölffachenv Vergeltung der F-orde- :run^,4ie^Ä^ieser S>ache vorhanden war. Von diesem Vei- : \^^&np^Q'echöU d&B Zivilrechtiiche streift, gelangen wir izjj^.-äM^^i^ötlichen Zivilverbrechen. § 6—15 behandelt ^d^a V^r"^ .;£fod zwar unterscheiden '^/wi^'iVei^Art^n von Diebstahl, denjenigen, der an Tempel- ^öder1 Staatsgütern begangen werden und den gemeinen Diebstahl äöfPrivatgütern. •/ V^T. r.Jofi^r'öten Fälle wird Üas Verbrechen sowohl seitens 'f ^es Stehlers' als des Hehlers. niit dem Tode bestraft, ebenfaii's wenn der Mann nicht direkt gestohlen hat, sondern die Sache von einem Sklaven heimlich gekauft hat. Das ..-Gesetz kennt aber abe^ Btoch eine andere Strafe für den Diebstahl und zwar die Ersetzung der »gestohlenen Sache in gesteigertem Masse. Diese zwei Normen, die dicht bei- * einander und sogar in einem, und demselben Paragraphen " stehen, sind von>; ethn,ologisch-juri«tischem Standpunkte interessant: . Man sieht hier zwei soziale Schichten, zwei Arten der Gliederung eFer Gesellschaft, - die zu einander im Verhältnis des Öhterbaus zum Ueberbau stehen. In der alten, vielleicht *noch sumerischen, vielleicht arabischen Epoche Babylons herrschte dort das System der Geschlechtsordnung. Diese soziale Gliederung, die älteste von den bekanntesten. Gesellschaftsformen, war allen Völkerneigen. Dort, wo die Stämme einander immer befehdeten, war jedes Verbrechen, sogargegen das private Eigentum ein todeswürdiges, weil es;; eine Verletzung des ganzen Geschlechtes war. So war es in Rom, so in Athen, wo die Drakonischen Gesetze durch Solon gemildert wurden, so war es auch im alten Saxönischen Rechte. (Vgl. Blackstone Commentaries etör^ XV.). Nachdem aber das Geschlechtsrecht in Staatsrecht übergangen war, nachdem die Vereinigung der Iridividuen unter einem Staatsoberhaupte die Stelle der Familienherrschaft eingenommen hat, wurden auch die alten Gesetze modifiziert oder ganz abgeändert. Ganz verschwunden sind sie doch nicht. Und noch hie und daospwckt das Gespenst der uralten, barbarischen Geseüsßttaftsform unter vorgeschrittenen, modernisierten Gesetzesartikeln hervor. Dasselbe trifft auch im gegebenen ^alle zu^' - -

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