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Die Welt · 1904-01-01 · 1 (1.1.1904) · page 12

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Journal
Die Welt
Volume
8 (1904)
Issue
1 (1.1.1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 12)
Language
German
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Seite 12 „bie & w*it Nr. 1 Arbeit und leidet sehr unter der Armut. (Major Gordon Loc. cit.) Die jüdischen Handwerker können in Rumänien nicht mehr bleiben, wenigstens die grösste Mehrzahl nicht. Die Handwerker bilden über die Hälfte der rumänischen Juden. (Nach der „phantastischen" Statistik des Domänenministers sind sie auch über 20.000.) Die Juden werden in den Handwerkerschulen nicht aufgenommen, aber den Juden will man verpflichten, christliche Lehrlinge aufzunehmen, damit sich ein christliches Handwerkertum ausbilde; noch ein Beweis, wie untüchtig die jüdischen Handwerker in Rumänien sind. Beiden öffentlichen Bauten, Lieferungen, Druckarbeiten efc. werden die Juden dem Gesetze nach, auch wenn sie einen billigeren Preis machen, nur ausnahmweise zugelassen. Bei den grossen Privatunternehmungen bilden Juden nur einen Prozentsatz. (In Rumänien sind die Staatsunternehmungen und die wenigen grossen Privatunternehmungen beinahe die einzige Arbeitsgelegenheit.) Die Krisen der letzten Jahre haben die staatliche Bautätigkeit auf ein Minimum reduziert und natürlich auch die private. (Herr Contacuzino, der Führer der Altkonservativen und Naoob hat vor Jahren einen Palast in Bukarest bauen lassen, nur damit die rumänischen Handwerker etwas Arbeit bekämen. Natürlich waren die Juden davon ausgeschlossen, denn Herr Contacuzino wollte nur die politischen Dienstp, die die rumänische Handwerkergenossenschaft den Aitkonservativen geleistet hat, damit besolden!) Dazu kommt noch der allgemeine Untergang der Kleinmeister. (In Rumänien sind die Handwerker meist solche Kleinmeister.) Die Ausgaben der jüdischen Handwerker sind dabei viel grösser als jene der Christen. So müssen sie die Schultaxen zahlen (30 Frcs. jährlich für die Primarschule; 50 Frcs. für Gymnasium, wo man sie übrigens nur prozentuell aufnimmt). Dann kommen die „indirekten Steuern" für die schönen Künste und anderes, die sie in der Form von Ball- und Theaterkarten auf Empfehlung des Herrn Kommissärs zahlen. Die unsichere Zukunft, die repressalienschwangere Luft, g ^paart mit den früher angeführten Ursachen, bilden eine Atmosphäre der Verzweiflung, eben so traurig und unsagbar erdrückend, wie sie jetzt in Rumänien besteht. Es ist bekannt, dass die Fusswanderer der letzten Jahre aus Handwerkern bestanden. »Wöchentlich", sagt Major Gordon (loc. cit.) verlassen zwischen 200—300]Personen Rumänien",und in der „Egalita t e aa lese ich : „Sonntag und Dienstag 6ind 170 Personen nach Amerika ausgewandert. Nächsten Sonntag werden 180nach Kanada und Montag 130 nach den Vereinigten Staaten auswandern/ Das i-t in zwei Wochen ganz zufällig herausgegriffen. Was ist die Zukunft der jüdischen Handwerker in Rumänien? „Wir können nicht 250.000 Juden aufnehmen. Es ist nicht mehr Platz vorhanden, als für höchstens 40, 50, 60 Tausend- Es muas eine Auslese*) stattfinden, es müssen nur so viele Handwerker, Kaufleute, Arbeiter etc. bleiben, als es die ökonomischen Verhältnisse des Landes erlauben; der Rest muss auswandern. Es giebt keine andere Lösung der rumänischen Judenfrage. (G. Panu. op. cit. pag. 86.) Th. Plebe. (Fortsetzung folgt.) Die Gesetze Hammurabis. Von A. Coralnik. (Schluss*) „Als der erhabene Gott, der König der Annunaki, Bil der Herr des Himmels und Erden, der der Alls Geschicke bestimmt, Marduk, der Erstling Ja's, dem göttlichen Herrn des Rechts, die Knechtschaft des Menschen bestimmt haben .... damals haben sie Hammurabi, den erhabenen Fürsten den Gottesfürchtigen, um Recht im Lande führen zu können, den Schlechten und Bösen zu vernichten, und dass der Mächtige den Schwachen nicht bedrücke.... meinen Namen ausgesprochen.*1) Mit diesen übersch*anglichen, wahrhaft oiifiilalif c 1)pd Wort* n beginnt die berühmte Stele, die im Jahre 1901-02 in Suzaf der alten Elamitenstadt von Scheil und De Morgan g*kfundrn wurde. Wir hören in diesen Worten ein ganzes Programm, wir sehen zwischen den Zeilen die ganze Struktur d r babylonischen Gesellschaft, die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Zeit. Und nun kommen wir zu den Gesetzen selbst. Diese liegen uns in mehreren Uebersetzungen vor, in der von Wi n ck 1 er, von Johns, von Prof. D.H.Müller und von Kohler und P e i s e r. Wir werden bei der weiteren Besprechung und d^r Analyse der Gesetzgebung Hammurabis uns an die Üebe>rsetzüDg und Kommentierung des Prof. D. K.Müller2) halten, da mir seine Arbeit die gediegenste und beste zu sein scheint. Sie hat noch aus dem Grunde den unbestreitbaren Vorzug vor den übrigen Ausgaben und Übersetzungen des Hammurabischen Cod^x. weil sie ausser einer peinlich genauen und wörtlichen deutschen Uebersetzung auch eine parallel fortlaufende hebräische hat, die sich an den biblischen Stil anlehnt. Auch die eingehende und höchst scharfsinnige juristische Erörterung der einzelnen Gesetzesparagraphen verdient vollste Anerkennung. Wenn wir uns nun den Codex Hammurabis, wie er in seinen 282 Paragraphen vor uns li-gt, näher betrachten, so fällt uns eine Tatsache auf: nämlich die Abwesenheit vieler Verbrechen, die sowohl nach römischem, als auch nach modernem Rechte als strafbar anerkannt werden, und das Verlegen des Schwerpunktes der Gesetzgebung vom strafrechtlichen auf das privat- und vermögensrechtliche Moment* So' beschäftigen sich von den 282 Paragraphen etwa nur 30 mit den eigentlichen strafrechtlichen Delikten, alle übrigen beziehen sich auf Verbrechen gegen das Eigentum, auf Vertragsrecht und sogar auf die einfache Regelung des geschäftlichen Lebens (§ 268—278). Und während wir im römischen Rechte der XII Tafeln 14 Kriminaldelikte, im ir-osaischen und talmudischen sogar deren 36 finden, (Vgl. M e n d e 1 s o h n: Criminal Jurisprudence of the ancient Hebrews 1891) sind im babylonischen nur sehr wenige Kriminaldelikte, etwa 4—5 angegeben. Auch die Strafweise ist nicht kompliziert. Das XII.-Tafelgesetz kannte einige Arten des Strafverfahrens, die sakrale und die pönale u. s. w.t das jüdische Recht vier Todesstrafen, das attische sogar z4m, während das babylonische nur etwa zwei Todesstrafen keni)t. Es ist ein Beweis, dass in der babylonischen Jurisdiktion das geschlechtsrechtliche Moment das staatliche überwog, und somit das Kriminalrecht vielmehr Talionrecht war, wie wir später des nähern ausführen werden. Wir finden gleichfalls hier keine strengen Grenzen zwischen den Begriffen, des böswilligen Vorsatzes und der *) Siehe „Welt" Nr. 50, 1903. *) Ich zitiere nach d^r Uebersetzung von Kohl er und Peiser: H immurabis Gesetze Leipzig bei FfVifer 1904. 2) Di ) Gesetze HammurabU und die mosaische Gesetzgebung von Prof. Dr. D. H. Müll er, Verlag A. Holder, Wien 1904.

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