Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 7 (1903)
- Issue
- 6 (29.8.1903)
- Article
- Donnerstag-Nachmittags-Sitzung
- Date
- 1903-08-29
- Page
- 9 (sequence 5)
- Language
- German
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No. 6 Separat-Ausgabe. „Die Welt" Seite 9 K r e m e n e z k i verliest ein russisches Schreiben der Zionisten in Baku folgenden Inhalts: „Wir senden dem VI. Kongresse unsere herzlichsten Grüsse und wünschen ihm eine weitere progressive Entwickelung in den Grundbedingungen des Zionismus. Dabei senden wir einen Check auf unsere Bank von 10 Pfund zur Eintragung des VI. Kongresses." Dazu ist auf der zweiten Seite ein in herzlichem Tone gehaltener hebräischer Brief, der ungefähr in demselben Sinne dasselbe ausdrückt. Gleichzeitig teilt Tschlenow mit, dass aus dem Amurgebiete ebenfalls 10 Pfund zur Eintragung des VI. Kongresses gestiftet wurden. (Lebhafter Beifall.) Unter den Mitgliedern des Kongresses wurde eine Sammlung veranstaltet, um den Kongress in Palästina ebenfalls ins goldene Buch einzutragen. Dr. Brück: Vor ungefähr 19 Monaten gingen wir an die Schaffung des Nationalfonds. Sie werden sich noch erinnern, wie schwer die Geburt war, Wir haben uns aber über Formalitäten hinweggesetzt und d&r Nationalfonds war gegründet. Es war ein strammer Junge, der geboren wurde. In den ersten 19 Monaten hatten wir ein Vermögen von 20,000 Pfund Sterl. Es hat sich vermehrt und man hat sich mit der Legalisierung beschäftigt, mit der Form, wie wir diesem Kinde rechtlichen Schutz verleihen sollen. Es wurde vorgeschlagen, dass eine Gesellschaft gegründet werden solle. Es handelt sich aber nicht um eine Gesellsellschaft, sondern um einen Fonds, um ein Zweckvermögen: weder um eine Aktiengesellschaft, noch um eine Genossenschaft, noch um einen Verein, sondern um ein Vermögen, das zu einem bestimmten Zwecke da ist und um die Verwaltung dieses Vermögens unter gesetzlichem Schutze. Nach meinem Dafürhalten ist dies nur möglich in Form einer Stiftung. Die Stiftung entspricht vollständig dem, was wir erreichen wollen, während der Vorschlag, dass wir eine Aktiengesellschaft gründen wollen, der Wahrheit Hohn spricht. Es geht nicht an, dass unsere grosse Bewegung anfangen soll mit einer Unwahrheit. Es fragt sich nun, ob die Form dieser Stiftung eingehalten werden kann, d. h. wie ein gesetzlicher Schutz gewonnen werden kann. Wir finden leicht einen gesetzlichen Schutz in welchem Staate immer. Das Vermögen wrird immer intakt bleiben. Es kann jeder zulegen, welchen Betrag er immer will. Ich stelle daher den formellen Antrag, dass der Kongress die Nationalfondskommission beauftrage, sie möge einen Bericht ausarbeiten auf Grundlage der gesetzlichen Stiftungen und dass keineswegs darauf eingegangen werden möge, zum Scheine Aktiengesellschaften zu gründen. Was die Verwaltung der Stiftung betrifft, bin ich dafür: 1. Die Delegierten der Schweiz, insofern sie Schweizer Heimatsrecht haben, verstärken sich durch das A. C. Da das A. C. dem Kongresse untersteht, so hätten wir über ihn unbeschadet der staatlichen Aufsicht eine geregelte Verwaltung. Wäre dies Oesterreich, so müsste das mutatis mutandis geändert werden. 2, Es kann nicht mit der Tätigkeit des Nationalfonds begonnen werden, bis nicht die Legalisierung erfolgt ist. Die erste Tätigkeit sei die Gründung eines Nationalhauses in Basel. Dann wäre das Kapital gut angelegt und wir hätten ein ewiges Denkzeichen des jüdischen Volkes, Dr. J. W. Marmor ek: Ich bedaure, dass ich in dieser Debatte vor einem kaum halb gefüllten Saale .spreche (Sehr richtig!), weil ich hier nicht bloss meine Ansicht wieder zu geben habe, sondern zu berichten über einiges, was bei den Beratungen der Kommission, welcher ich angehöre, voi gefallen ist. Die Kommission hat sich hauptsächlich mit 2 Projekten befasst: Einmal der Antrag von Mr. Bentwich, der dann seinen Antrag verlassen hat; derselbe ist dann von mir aufgenommen worden. In der Kommission bin ich damit durchgefallen. Es wurde jener Antrag angenommen, welcher Ihnen vorliegt. Nichtsdestoweniger habe ich es für meine Pflicht gehalten, Ihnen auch über den von der Kommission abgelehnten Antrag Mitteilungen zu machen. Jener ist hauptsächlich gestützt auf die Erwägung, dass eine Legalisierung des Nationalfonds deswegen auf sehr grosse Schwierigkeiten stösst, weil es schwer ist, irgendwelche Personen zu bezeichnen, welche mit Sicherheit als Verwalter, als Eigentümer und als Verfügungsberechtigte über die grossen Gelder des Nationalfonds zu erscheinen hätten. Das grosse und kleine A. C, der Kongress stehen juristisch genommen in derartig schwanker Form da, dass es nicht möglich ist, diese Personen als Inhaber einem Gerichte gegenüber anzugeben. Deshalb hatte jener Antrag es übernommen, diesen .Schwierigkeiten radikal abzuhelfen und damit eine andere Form für die Sicherung des Vermögens des Nationalfonds zu finden und für die Sicherung der fortwährenden stetigen Zuwendung des Vermögens für den einmal vorgestreckten Zweck. Mr. Bentwich hat sich die Sache vorgestellt in privatrechlicher Beziehung gebracht zur Kolonialbank. Niemais soll das Vermögen der Kolonialbank gewidmet oder mit ihr vereinigt und die Kolonialbank dadurch eine Förderung bekommen. Gedacht wTar das Verhältnis als „Dreihändeverhältnis." Diese Konstruktion hätte den Vorteil, dass wir alle jene Schwierigkeiten überwinden, welche durch die Verschiedenheit der Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern bedingt sind und dass jeder nachfolgende Kongress noch eine Handhabe hätte, um Aufträge bezüglich dieses Stiftungsvermögens zu erteilen. Der Ihnen gedruckt vorgelegte Antrag geht dahin: nachdem die einzigen Personen, welche einer Gerichtsbehörde fix bezeichnet werden können, die Gründersharesinhaber sind, könnten wir die Konstruktion nicht anders anlegen, als indem wir auf diesen einzigen festen Punkten die Konstruktion aufbauten. Ruf: Zur Geschäftsordnung! Präsident Dr. Nordau: Es ist ein Missbrauch, dass man glaubt: Zur Geschäftsordnung sprechen, heisst bei jeder Gelegenheit das Wort nehmen zu dürfen. Wenn die Geschäftsordnung für einen gewissen Moment festgelegt ist, hat man zu warten, bis die Debatte erschöpft ist. Dr. Mar m o r e k fährt fort: Die Konstruktion schliesst sich also an diesen einzigen festen Punkt an, die Inhaber der Gründershares. Selbstverständlich kann und konnte es, nicht Sache der Kommission sein, diesen Inhabern der Gründershares irgend eine Macht in die Hand zu geben. Diese Inhaber werden nichts anderes zu tun haben, als zu fungieren als die juristischen Inhaber des Vermögens, in den gerichtlichen Büchern, im Handelsregister. Zwar könnte man sagen, leichter wäre der Weg der Stiftung gewesen, bei welcher man derartige Personen gar nicht braucht. Dies ist unrichtig, weil die Stiftung zu sehr unter der Oberherrschaft der Regierung steht, in deren Land sie ihren Sitz hat, zu sehr aus der Hand des Stifters gerät. Wir haben also die Form der Gründershares- Inhaber gewählt. Aber diese Shares können mit dem gewöhnlichen Begriff der Aktie nicht zusammengebracht werden, 1. weil sie keine Dividende ergeben, 2. weil die Inhaber der Aktien nicht berechtigt sein sollen, nach Belieben die Verwalter des Vermögens zu er-