Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 6 (1902)
- Issue
- 44 (31.10.1902)
- Article
- Bericht über die zionistische Jahreskonferenz
- Date
- 1902-10-31
- Page
- 4 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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,Die £ Welt" Nr. 44 Seite 4 0 a n a d a : Es wird gemeldet, dass sich, fast alle einwandernden jüdischen Arbeiter den bestehenden Organisationen anschliessen. Brasilien und Argentinien sind der Sitz einiger Hundertschaften von Schekelzahlern, die mit Hilfe des Juden Dr. Oswald und des Philozionisten Don Cavallos gute Fortschritte machen. Sibirien besitzt eine starke, rapid wachsende Organisation, von der an wenigen Tagen starke Zeichnungen für die Bank gemacht wurden. Die dortigen Gg. gehören zum Rayon des Dr. Tchlenoff (Moskau). Indien: Es besteht ein Verein in Bombay. China : Eine Sehekel-Sendung ist selbst aus diesem fernsten Lande eingetroffen. Queensland (Australien) : In Melbourne und Brisbane an der Ostküste bestehen Ortsgruppen. In Südafrika endlich ist nach Wiedererlangung des Friedens die unterbrochene zionistische Arbeit neu aufgenommen worden und hat reichliche Früchte getragen in der Anerkennung der zionistischen Organisation als offizielle Vertretung der Juden seitens der Regierung des Königs. So stellt sieh der Zionismus als ein Band des wandernden Juda von Land zu Land, von Erdteil zu Erdteil dar» ,\ ** Der an zahlreichen Details reiche ausführliche Bericht, welcher ein Bild des die ganze Welt umfassenden Zionismus geliefert hat und alle zionistischen Fragen und Sorgen berührt hat, fand den Beifall der Versammlung. * Hierauf erstattete Dr. Kokesch den Kassaberieht des A.-C. über das Verwaltungsjahr 1901/1902. Bilanz-Konto: Soll 1902 Francs Juni 30. An Kassa-Konto............ 14.970 12 An Aktien-Konto............2536-38 An Haftungs-Konto........... 3693-64 An Möbel-Konto............ 3852-35 An Vorschuss-Konto.......... 1070-27 An Darlehen-Konto.......... 29.962*36 An Konto der Federationen (Restliche Schekel).............. 21.968-71 An Konto des Jewish Colonial Trust London.............. . 9333 31 87.387-14 Haben 1902 Francs Juni 30. Per Betriebsfonds-Konto........ 48.239-70 Per Palästina-Arbeiterfonds-Konto . . . 4480-44 Per Konto der Kolonie Ben Jehuda . . 5-25 Per Kapitalbestands-Konto...... . 34.661.75 87.387-14 Gewinn- und Verlust-Konto: Soll 1902 Francs Juni 30. An Abschreibung an diversen Kontis . . 4359 99 An Druckkosten-Konto......... 6456-26 An V. Kongress Spesen-Konto . . . . 13.844-15 An Vertrauensmänner-Konto...... 777*— An Subventions-Konto......... 1384-09 An Reise-Agitations-Konto....... 69.070*— An ßureauspesen-Konto........ 9207-29 An Gehalte-Konto........... 9870-— An Presse-Konto............ 8473-51 An Zinsen-Konto............ 1246-61 An Korrespondenz-Konto....... 17.804-85 An Kapitalbestands-Konto...... . 14.893.— 157.386-75 Haben 1902 Francs Juni BO. Per Spenden-Konto.......• . . 11.416 38 Per Allgemeine Schekel-Konto .... 127.567-95 Per Broschüren-Konto . . . . ... 587-57 Per Deckungs-Konto....... . 17.804-85 157.386-75 Herr Feldstein (Warschau) erklärt im Namen der Revisoren, dass bei sehr eingehender. gründlicher Revision die Bücher und Belege in vollständigster Ordnung befunden wurden, und beantragt das Absolutorium, dem Dr. Kokesch den Dank und dem Kassaführer Herrn Sekretär Reich aber die Anerkennung auszusprechen für die mustergiltige Führung der Bücher. (Einstimmig genehmigt.) , * Die nun folgende Debatte über den Nationalfond s leitet der Obmann der Natibnalfondskommission Dr. Farbstein (Zürich) ein. Er stellt folgende Anträge: Anträge der Nationalfonds-Kommission. 1. Es soll die Legalisierung der gesamten zionistischen Organisation angestrebt werden. 2. Das Statut des Nationalfonds soll vom Kongresse festgesetzt werden. 3. Der Zwecksoll sein, nur Land in Syrien und Palästina anzukaufen. 4. Ueber die Frage, an wen das Land verpachtet werden soll und auf wie lange, soll im Statut keine Bestimmung enthalten sein. 5. Es soll im Prinzipe im Statut ein Betrag festgesetzt werden, bei dessen Erreichung erst der Landänkauf beginnen solle. Die Konferenz soll die Höhe bestimmen. 6. Es soll im Prinzipe ein Reservefonds vorgesehen werden, dessen Höhe ebenfalls die Konferenz festsetzen solle. Der Reservefonds soll, sobald eine jüdische Kolonisation im Grossen möglich sein wird, auch für allgemeine zionistische Zwecke verwendet werden dürfen. 7. Sitz des Nationalfonds soll die Schweiz sein. 4 8. Eventuell soll der Nationalfonds entweder als Stiftung legalisiert werden oder als andere juristische Person im Sinne des schweizerischen Obl.-Rechtes. Im ersteren Falle soll alle drei Jahre ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates ausscheiden, die verbliebenen zwei Drittel sollen sich ergänzen in dem Sinne, dass sie nur Mitglieder des grossen A.-C. hin ein wählen dürfen. Im zweiten Falle soll der Verwaltungsorganismus womöglich vereinfacht werden und es soll zwischen Aktiv¬ oder Passivmitgliedern unterschieden werden. Nur den Aktivmitgliedern soll das Stimmrecht und Wahlrecht zustehen. Akfcivmitglieder dürfen nur Kongressdelegierte werden. 9. Der Präsident der Nationalfonds-Kommission soll im Sinne dieser Anträge die Statuten ausarbeiten. Gegen Ostern soll die Sitzung der Nationalfonds-Kommissipn in Zürich stattfinden, der die Statuten unterbreitet werden sollen. 10. Der Präsident der Nationalfonds - Kommission wird bevollmächtigt, einen Aktuar zu bestellen. Aus den Beratungen der Kommission über diese Anträge teilt Dr. Farbstein folgendes mit: In erster Linie hat die Kommission die Frage aufgeworfen, ob die Jalires-Konferenz oder der Kongress das endgiltige Statut festzusetzen habe. Letzteres wurde von der Kommission beschlossen. Es wurde ferner über den Zweck des N.-F. gesprochen und gefragt, ob derselbe nur dem Landankauf oder vielleicht auch kulturellen Zwecken dienen solle. Die Kommission hat einstimmig beschlossen, dass der Fonds nur für den Landankauf bestimmt sein solle, und zwar n u r in Syrien und Palästina. In Minsk wurde beschlossen zu beantragen, mit dem Landankauf gleich zu beginnen. Die Kommission ist der Ansicht, dass ein Limitum hiefür festzusetzen wäre. Was die Konstruierung der juristischen Person des N.-F. und deren Legalisierung betrifft, liegen zwei Anträge vor: der eine, von der Majorität der Kommission angenommen, will dem N.-F. nach Schweizer Gesetz die Form einer Genossenschaft geben und wäre dann der Sitz der Genossenschaft Zürich. Eine Minorität, bestehend aus den Herren Bentwich und Dr. J. W. Marmorek, hat dagegen den Antrag gestellt., den Fonds in direkte Verbindung mit der Bank zu bringen, und bringt diesen Antrag vor die Konferenz. In Vertretung des MinoritUts-Votüais führt Dr. J. W. Mar - morek folgendes aus: Es sei unnötig, erst eine juristische