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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-04-11 · Heft 44 (11.4.1839) · p. Seite 176

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 44 (11.4.1839)
Date
1839-04-11
Page
Seite 176 (sequence 2)
Language
German
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sich hinreichende Kenntnisse erworben, und daß sie solche besitzen, durch eine dahier zu bestehende Prüfung nachgewiesen haben. Letztere kann jedoch, in den Fallen unterbleiben, wenn dieselben bereits in einem andern deutschen Staate als Rabbiner aNgestelft waren und daselbst von ihnen gleichen gesetzlichen Erfordernissen erweislich Genüge geschehen ist. Jedenfalls muß der anzuftellende Rabbinätskandidat von dem hiesigen Rabbinat, oder, in dessen Ermangelung, von den Oberrabbinern zweier bedeutender Städte Deutschlands. in den jüdisch - theologischen Kenntnissen geprüft und zum Lehramt tüchtig befunden.worden sein." Petersburg, 18.,März.' In Odessa hatte die dasige Kaufmannschaft unter dm vier Mitgliedern, die sie zu dem dortigen Bau-ßomite zu stellen hat, auch einen israelitischen Kaufmann erwählt. Auf die darauf vom Gouverneur gemachte Anfrage hat der Kaiser die Wahl nicht bestätigt, sondern verfügt, daß nur christliche Individuen von Seiten der Kaufmannschaft zu Mitgliedern des Bau-Comite's gewählt werden können. München, -25. März. (Privacmitth.) Sie erhallen in jüngster Zeit so viele unangenehme Berichte über die Verhältnisse unserer Glaubensgenossen in Baiern, so entmuthigende und niederschlagende Befehle und Edikte der höchsten Landesbehörden, daß Sie gewiß nicht anstehen werden, auch freudig, ein Rescrivt aufzunehmen, bas mit allem Ernste und allem Nachdrucke sich des Rechtes der Juden annimmt und dasselbe nachgerade ohne allen Rückhalt vertheidigt. Es ist zwar nicht von der allerhöchsten Stelle —, sondern von einer untern Behörde, die über doch immer bedeutend genug ist, daß ein mit solcher Rückhaltslosigkeit gefälltes Uriheil die öffentliche Aufmerksamkeit auf sichziehe, und daß dasselbe unfern gedrückten Brüdern den 'erhebenden Trost ge-' währe, daß es noch Männer'giebt, die für sie reden, denen ihr Leiden zu Herzen geht, und die nicht gerne beitragen, dasselbe , zu vermehren »und zu vergrößern. — - Ich - habe Ihnen schon , in meinem ersten allgemeinen Berichte über Baiern den HH aus dem Edikte vom 10. Juni 1813 über die Verhältnisse der bairischen Glaubensgenossen mitgetheilt, dem zufolge der Wiederverkauf erworbener Grundstücke den Juden nur dann gestattet ist, wenn sie dieselben bei öffentlicher Versteigerung an sich gebracht haben. Ich machte Sie damals auf den Umstand aufmerksam, daß man gegen die Strenge, mit der man den Juden auch diesen gesetzlich erlaubten Güterhandel nun untersagt, die Frage erheben dürfte: Ist dieser Handel an und für sich schädlich, warum ist er den christlichen Unterthanen erlaubt; ist er an und für sich nicht verderblich, und sollte er es nur unter den Händen der Juden werden/ wie läßt sich, mit dieser Annahme der Ausspruch so vielek königl. Landgerichte vereinigen, daß sie gegen das Verfahren so vieler jüdischen Handelsleute nichts, wohl aber gar Manches gegen viele Andre auszusetzen hatten? Exempla sunt odiosa! Indessen erschien im vorigen Jahre vom königl. Staatsministerium des Innern plötzlich ein Edikt, das das Gesetz vom 10. Juni. 1813 dahin commerilirte, daß'den Juden es'von nun An nie und nimmermehr gestattet sein sollte, selbst auch bei öffentlicher Versteigerung zur Dismembration Güter zu erkaufen, und den treffenden Behörden anbefohlen, mit aller Strenge über die Befolgung dieses Erlassezu wachen. Nun ereignete sich aber jüngst der Fall, daß in der Gegend^ von Neuburg, im Kreise Schwaben-Neuburg ein Gut öffentlich zum Verkaufe ausgcdoten wurde, und ein Jude unter den Steigernden auftrat. Das Gericht wollte nun anfangs sein Angebot gar nicht zu Protokoll nehmen, eine Handlung, wo^u es nun in keinem Falle berechtigt war.; denn der Jude kann zu eigener Benutzung erwerben und erkaufen, was und wo er will; und gestand ihm später.nach Verlauf des Vecsteigerungstermins' den Zuschlag des Gutes nur unter der protokollarisch aufgen'ommenen Bedingung zu, daß er einen gerichtlichen Revers ausstellen würde, das Gut nicht zu dismemdriren, dagegen, so roie gegen das ganze Verfahren protestiere aber der Käufer^, so daß das Gericht sich klagend an das königl. Appellationsgericht zu Neuburg wandte, von dem nun folgender Bescheid erlassen wurde. Ich lasse' das Specielle, das für die Oeffentlichkeit nicht paßt, hinweg, und berichte Ihnen nur das, was von allgemeinem Interesse ist:- „Die Gründe der Berufung stellen sich als unverwerf- ,,!ich dar. Das Edikt über die Verhältnisse der jüdischen „Glaubensgenossen in Baiern § 16 sagt: Häuser und lies „ gende Gründe, welche die Juden nicht zur eigenen Be- „ Wohnung und Bebauung, sondern zum Wiederverkauf an „sich bringen wollen, können \\i nur bei öffentlichen Verweigerungen, oder in Konkursfällen jure detendi erwerben. „Dies mit gesetzlicher Kraft versehene Edikt spricht vom „Wiederverkäufe ohne alle Beschränkung, und eine vier- „undzwanzigjährige Praxis hat nie daran gezweifelt, „daß Juden die bei öffentlichen Versteigerungen erkauften „Güter im Ganzen und theilweise zu verkaufen berechtigt „seyen. .Wenn dies .Gesetz auf eine beschränkende Weise er- „läurert werden wollte, so könnte dieses nach Jn- „halt der Verfassungsurkunde vom Jahre 1818 „Jtl: 7 § 2 nicht ohne Bekrath und« Zustimmung der „Stände des Königreiches geschehen, weil eine solche abän- „ dernde'Beschränkung die Dispositionsrechte der Rechtsan- „ gehörigen hinsichtlich ihrer Eigenthumsrechte angreift. Wenn „aber das zur Zeit noch bestehende, auf verfassungsmäßig „gültige Weise weder abgeänderte, noch erläuterte Gesetz „vom Jahre 1813 zwischen theilweisem und ungetheiltem „Verkauf nicht unterscheidet, kann auch kein Richter befugt seyn,. einen Unterschied hierin aüfzustellen, und die .„Juden auf den ungetheilfen Wiederverkauf zu beschranken, während das Gesetz keine Veranlassung giebt, eine „solche Dispositionsbeschränkung für gerechtfertigt zu erachten. Mit Unrecht behaupten daher die Appellanten, daß „N. nicht zur Versteigerung hatte zugelassen werden sollen. „Selbst aber, wenn ein verfassungsmäßig gültiges Gesetz „im dieser Hinsicht beständekönnten die Appellanten kein „Recht hierdurch für sich-ableiten, weil hierdurch nicht die „Erwerbsfähigkeit der Juden, sondern nur ihre Befugniß , ,bei der Veräußerung der erworbenen Güter beschränkt werten würde." Würzburg, 24. .März. (Privatmitth.) Auch vyn den königl. Baierschen Behörden ist das Preußische Edikt wegen Zulassung jüdischer Handwerksgesellen aus den Der-

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