Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 44 (11.4.1839)
- Date
- 1839-04-11
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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No. 44. III. Jahrgang, I.llgemeine des Ein impartheiisches Organ für alles jüdische . Interesse (Mit Könist. Eächfiichkr atlergnädigstrr Loneestion.) Leipzig, dm 11. April 1839. Zeitungsnachrichten. Frankfurt am Main, 26. Marz. (Pcivatmitth.). Die Hauptbestimmung des derens erwähnten, neuen „Regulativs, die Verwaltung der Israelitischen Gemeinde, insbesondere den Vorstand und Hen Ausschuß dieser- Gemeinde betreffend," sind folgende. I. Senatskommissarius. Der Senatskommissar hat den zur Verwaltung der innern Ungelegen Heiken der Israelitischen Gemeinde bestellten Gemeindevorstand (Art. II.) zu leiten, die-eingeführte Ordnung zu handhaben, und so-. wol in Hinsicht auf Verwaltungsgegenstände, als auch auf den Kultus (jedoch unbeschadet bet den Israelitischen' Bürgern gesetzlich zugesichertm ungestörten Ausübung ihrer Religion), über die. Aufrechthaltung der Staatsgesetze Namens und in Auftrags des Senats zu wachen und .die Rechte des Staats wahrzunehmcn. —- Nur nach eingeholrer Genehmigung des Senatskommissars, oder unter seinem Vorsitz, kann sich der Vorstand versammeln und seine Berathungen anstellen. — Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Beistinimang des Senatskommissars: In solchen Fallen, wo der Vorstand über Rechtsverhältnisse der Gemeinde, Gesuche bei dem Senate oder bei den Gerichten einreicht,, ist wenigstens die vorgängige Kenntniß des Senatskommissärs erforderlich. II. Gemeinvevocstand., Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern der Israelitischen Gemeinde. Wahlfähig ist in der Regel jeder hiesige Israelitische Bürger vonunbescholtenem Rufe, welcher das dreißigste Lebensjahr erreicht hat. Ausgenommen hiervon, sind alle diejenigen, welche durch Blutsverwandtschaft in auf- und absteigender Linie ohne Unterschied des Grads-, oder durch Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft im ersten Grade'mit einem. Mitglied des Verstandes verbunden sind. Fernere die aus dem Vorstand Tretenden sind erst nach Ablauf eines Jahres wieder wählbar. Wer in einer peinlichen Untersuchung steht, oder wegen eines peinlichen Verbrechens bestraft worden, ist für immer wahlunfah'ig und gerichtliche Falliten und solche, welche außergerichtliche. Srundungs- oder Nachlaßverträge mit ihren Gläubigern abgeschlossen haben, bleiben so lange von der Wahl, ausgeschlossen, bis sie durch vollständig geleistete Nachzahlung ihre Gläubiger befriedigt haben. Tritt, einer dieser Fälle bei einem Mitglied während der Dauer seines Amtes ein, so muß dasselbe sofort aüstreten.'— Am Schlüsse jeden Jahres tritt das dem Dienste nach älteste Mitglied des Vorstandes aus. Wer jedoch während sechs «uf einander folgenden Jahren das Amt eines Mitglieds des Gemeindevorstandes versehen hat, ist berechtigt auszutreten, noch ehe ihn die Reihe trifft. Die Stelle eines Vorstandsmitglieds ist ein Ehrenamt, womit keine Belohnung verbunden ist. — Die Geschäfte des Gemeindevocstandes, ohne Mitwirkung des ° spater .erwähnten Ausschusses, sind hauptsächlich: die Beaufsichtigung und Verwaltung des Gemeindevermögens, die Erhebung und Verrechnung der erforderlichen jährlichen Umlagen in der Gemeinde, Aufstel- , lung der Gerrzeindebedürfnisse und deren Deckung, der Ge- ' meinderechnung, Handhabung der öffentlichen Gemeindeschule, Erstattung von Gutachten, besonders üb§r Gesuche um Ehebewilligung und Reception in das israelitische Bürgerrecht, Bestellung.der für administrative Zwecke erfot- ' derlichen Gemeindediener, Vertretung der Israelitischen Gemeinde in ihren Rechtsverhältnissen bei den Staatsbehörden und den Gerichten. III. Gemeindcausschuß, besteht aus neun, durch Stimmenmehrheit, .unter denselben Bedingungen zu wählenden Mitgliedern. „ Seine Funktionen sind, den Voranschlag der Gemeindebedürfnisse des Vorstandes zu prüfen, die Superrevision der Gemeindercchnung, Bewilligung außerordentlicher, über 500 fl. - betragender Ausgaben, 'er wird hinzugezogen zu der Mitwirkung des Vorstandes zum Vorschlag bei Wiederbesetzung einer Ober- und Unter-RabbinersieUe und bei Bestellung eines Synagogenvorsängers, bei allen auf den Kultus und die religiösen Bedürfnisse der Israelitischen Gemeinde Bezug habende Gegenstände. IV. Religionswesen., Dieser Artikel läutet wörtlich: „Die jetzigen Rabbiner bleiben auf ihre seitherige Wirksamkeit beschrankt, wodurch jedoch die Abhaltung religiöser Vorträge (Predigten) in rein deutscher Sprache in der Synagoge nicht ausgeschlossen ist. — . Bei der ihnen zugetheilten -Assistenz bei Eidesleistungen, Vollziehung der Aufgebote, der Trauungen und Ehescheidungen hat es bei der seitherigen Uebung sein Pewenden, und haben sie in diesen Beziehungen die Vorschrift der Staatsgesetze zu befolgen. In Vorschlag gebrachte Rabbiner bedürfen der Bestätigung und Ernennung des Senates, welche durch gütächtlichcn Antrag des Senatskommissars zu erwirken ist. Leyrerer verpflichtet den Ernannten im Pleno des Vorstandes auf die Staatsgesetze und auf die ertheilte Instruktion. Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen wird jedoch wegen künftiger Rabbinen einstweilen Nachstehendes festgesetzt. Kandidaten zur Stelle eines Rabbiners -müssen von Geburt Deutsche sein, , auf deutschen Gymnasien vollständigen Unterricht genossen, auf einer deutschen Akademie inmorgenlandischen Sprachen und in den historisch-philosophischen Wissenschaften