Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 40 (2.4.1839)
- Date
- 1839-04-02
- Page
- Seite 161 (sequence 3)
- Language
- German
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161 Wk erkennen uns daraus als unter der Leitung des Herrn des 'Weltall's mit demselben -Gesetze stehend, welches unfern Vätern ertheilt worden. Dieses Gesetz ward nicht einem Stamme gegeben, nicht, für einen begränzten Zeitraum oder besonder» Platz, es wurde ertheilet allen Geschlechternauf immer beobachtet zu werden, in allen Zeiten, an allen Oerterm Wer also in diesem Codex eine Veränderung vorschlägt, stellt sich unleugbar als ausscheidend dar aus unserer Gemeine. 'Dieses Gesetz.enthält mut mancherlei Vorschriften, die gewisser Formen und Observanzen bedürfenum sie auszuführen, worüber in dem geschriebenen Gesetze sich, nichts vorfindet, so-daß, wenn Jedem die Freiheit zustände, diese Formen nach seiner Laune eknzurichten, eine solche Verwirrung herrschen würde, z. B. über Brschneidung, Hochzeit, Begrabniß ff., als wenn wir -auch nicht einmal das geschriebene Gesetz gemeinschaftlich hätten. Würde nun Jemand meinen, daß, während wir in unserm eigenen Lande wohnten, die Nothwendigkeit der Uniformität in diesen und andern Punkten, sich unfern Voreltern von selbst aufzwingen mußte, so kann es doch auch nicht bezweifelt werden, daß diese Uniformität sich auch > da nicht lange erhalten hätte, wenn das ganze Institut von der menschlichen Autorität allein abhängig gewesen. : Und würde nicht sicherlich das Volk,' wenigstens bald nach der Zerstreuung, diese Formen haben ändern wollen? Und würde dann nicht die Nation in unzählige Sekten zersplittert worden sein, so daß, während wir ein gemeinschaftliches geschriebenes Gesetz hätten, nicht zwei über dessen Ausführung übereinstimmend gewesen? Würde dann wol bei jeder Sekte selbst dies geschriebene Gesetz so treulich bewahrt worden sein, und nicht von dieser und jener eine Verletzung erlitten haben? Welcher Verlust dann für die ganze Menschenfamilie, da die Übereinstimmung in schriftl. Monumenten der beste Beweis für ihre Integrität ist. Mußte nicht also die göttliche Vorsehungda sie ihren Willen ausgeführt haben wollte, diesen auch durch eine mündliche Mittheilung Mosis so erklären lassen, daß man wisse, wie er auszuführen sei? Dies, fährt der Verf. fort, ist in Wahrheit die Tradition des mündlichen Gesetzes, und sein wahrhaftes Alterth^mmuß es mit Heiligkeit umkleiden. Lasses uns nun untersuchen, ob der Einfluß des mündlichen Gesetzes mit dem Willen der Gottheit über die Erwählung des israelitischen. Volkes übereinstimmen. Auf jeder Seite der heiligen Schriften steht es zu lesen, daß es der Wille Gottes war, uns' zu erlesen, um uns als sein Werkzeug zu constituiren, die Menschheit von jeder falschen Gottesverehrung zu erlösen. Ist diese Absicht jetzt schon erfüllt? Beugt sich jedes Knie dem einigen und allein wahrhaften Gotte? Ist sein Name schon einzig auf der ganzen Erde? Keine dieser Fragen kann bejahend beantwortet werden, und so ist denn sicherlich der Zweck unserer Erwählung noch nicht erfüllt, und unsere Erhaltung - als ein gesonderter- -Stamm mußnoch -der Wille Gottes sein.-! Söll'über dieser Zweck je verwirklicht werden, so ist es nothwendig, daß 'Unsere Eknigkekt noch immer streng erhalten werde; und - da das geschriebene Gesetz allein zu diesem Ende-nicht genügt, wenn' nicht zugleich uniforme-Gebräuche und Observanzen-in Ausübung ständen, für die das-mündliche Gesetz sorgt: so folgt daraus, daß das letztere von großer Wichtigkeit als religiöser Codex ist, da-er uns am meisten zur'Erhaltung,des geschriebenen Gesetzes verknüpft, und dies zur Erfüllung des Zweckes,. zu dem-wir auserfehen wurden, von der wesentlichsten Folge ist. Mit allem diesem, sagt der Verf., wollen wir nicht etwa unser Volk anti-social machen, und es von dem Vermischen (the iuixing) mit würdigen Personen andern Glaubens ausschließen; so fern ist dies von unfern Ansichten, daß es vielmehr unser ernsthaftester Wunsch ist/ uns ganz besonders zu solchem Umgänge geeignet'(qualifiecl) zu sehen, der eben fowol in den Forderungen und Grundsätzen unsrer Religion begründet als auch der hohe Zwecks zu welchem diese uns überantwortet worden, iff: daß wir immerfort zu dem Gefühle der großen Verbindlichkeit kommen, unser Betragen und jede unserer Handlungen nach den göttlichen Vorschriften einzurichten. Wäre denn z. B., wenn auch, streng genommen, wir keine verbotenen Speisen genießen sollen, damit die gesellige Theilnahme an unschuldigen und vernunftgemäßen Vergnügungen und geistigem Genüsse jeder Art benommen? ‘ Ist es aber evident, daß die Erhaltung uniformer Gebräuche und Observanzen eine absolute Nothwendigkeit für die Erhaltung der Einheit unserer Nation ist, so muß jeder Denkende einsehm, daß die Veränderung Eines von ihnen, selbst von solchen, die nach Jedermanns Geständniß geändert werden-müssen, die höchste Sorgfalt (äistreüon) erfordert, und daß es nicht einer Gemeinde unseres Volkes zustehen kann. Denn würde eirst Gemeinde, ohne Sanktion einer besonders konstituirten religiösen Autorität das Beispiel-gebenso würden nicht zwei Judengemeinden mit denselben religiösen Observanzen bleiben; dies würde wieder bittere Kämpfe und Feindseligkeiten Hervorbringen, was wieder keine Sicherheit für die Erhaltung hes geschriebenen Gesetzes in seiner Integrität geben würde. Nachdem der Derf. hierauf mit wenigen Worten zwei Nummern der Traktate der Londoner Bekehrungsgesellschaft