Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 24 (23.2.1839)
- Date
- 1839-02-23
- Page
- Seite 22 (sequence 6)
- Language
- German
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22 sprechen. Baba batca 90.2'., wo es auch heißt Sn): inbia, ist es ebenfalls nur ein Ausspruch oder individuelles Urtheil der paläst. Rabbineti/ daß das Verfahren .von Samuels' Väter beim G'etreideverkause, dadurch Lherlerung zu verhüten, dem des Sohnes vorzuziehen sei, keinesfalls aber irgend eine Anordnung!'— ,S. 27. scheint Herr H. den Ausspruch des tfb'n (Tb ^2, sftk) ,,rtTSi ppViri ," welcher sichauf die Meinung des ■‘■na imb Ä'dv gründet, übersehen zu haben. Die Casuisten sind mithin nicht einstimmig,- ob das Eheverbot zwischen Juden und Nichtjuden, die nicht zu den 7 kannanitischen Völkern gehören, pentateuchisch sei. Das pvsin p-a^^p pa will blos die rechtliche Wirkung einer solchen Ehe vom jüdisch - ritualen .Standpunkte 'aus Aufheben und sie in dieser Bezichun'g als nicht geschlossen betrachtet wissen, so daß es z. B. zu deren Auflösung des 5. Mosi's 24. vorgeschriebenen Scheidebriefs nicht bedürfe und dergleichen. Ob es aber ein pentateuchisches VerbvL sei ist eine ganz andre Frage, welche nach psv« b bejahet und na nach den übrigen Mischnalehrern verneint. S. 28. Ob das Verbot mit Thkecen, welche den Israeliten zum Essen untersagt sind, Handel zu treiben, sich auch darauf erstrecke, seine nicht jüdischen Arbeiter damit zu speisen ist zwar die Meinung des kVi (t'^p b"*) bem aber *}rta-.instt und ib nicht beipfiichten; ob aber jenes Verbot, mit gedachten Thieren, insofern sie vorzüglich zum Essen bestimmt sind, Handel zu treiben überhaupt pentateuchisch sei, wie Verfasser will, ist gar nicht entschieden, indem die pentateuchische Begründung jenes Verbots von Mehreren ss. Tb zu '« pb, rp dem auch irts ‘»neü ibiä. beizupflichten scheint, vergl. a"->n zu 'rt rtsiö» 't 's rpr^aiö] nur als »absa «roaö» betrachtet wird. S. 35. gehet Herr H. von einem ganz andern Standpunkte aus als Herr Cohn, in Bezug auf die Autorität der mn^pa. — Tractat Smachot kann darum, immer kritisch betrachtet „apokcyphisch" sein, wenn gleich die Gemara einige daselbst ebenfalls befindliche mn^o anführt. R. Ascher zu Chulin 30. 6. zieht nur den Schluß — als Folgerung seiner Behauptung von der Wahrheitsliebe und umsichtigen Forschung der Gemaristen in Aufsuchung der Quellen, — „daß eine die irp der Gemara nicht angeführt wird, keineswegs als Autorität gelten könne," es folgt aber hieraus für den kritischen Forscher unsrer Zeit noch nicht, daß alle in der Gemara angeführten Braitä's^wirklich als Autorität gelten müßten. Cohn will auch ^wenn ihn anders recht verstehen, den gedachten in mrraio ihre Autorität vom rabbinischdogmatischen Standpunkte aus nicht abspcechen, er behauptet nur, daß sie für den unabhängigen Forscher nicht so viel Gewicht haben können, da sie m die Mischna-Sammlung nicht ausgenommen wurden. ib. und S. 36. — Wir glauöen allerdings nicht, haß mp grade Haarscheeren bedeute, wie Herr Cohn will, sondern „sich selbst überlassen;" dieß aber kann eben so wohl durch wildwachsen alsdurch „Entblößung von aller .Zierde und Kopfbedeckung" verwirklicht worden sein.— Allein die Worte von 'msöiri bieten noch kein Argument, wie Herr H. will, daß. sa^pa b wirklich gleicher Meinung mit sei, * denn mssnn selbst sagt nur 'ist ybs äs ab nmöi. — S. 36. Daß die Gemara ■ rnVoat rriahrt gar nicht .als eigentliche Verbote behandle, sondern nur für die beim Volke allgemein verbreitetem Gebräuche irgend eine Stütze finden wolle, verneint Herr Hirsch darum, weil es in der Gemara bei diesen Gebräuchen heiße; allem erstlich sagt selbst Herr Cohn nur, „daß diese Gebräuche von den Weisen des Talmud's nicht eingeführt seien" (wie aus dem Talmud selbst erhellt) giebt aber zu, daß sie von der Gemara „religiös befestigt" wurden, mithin der Ausdruck -naa immer Hassend ist.' Daß der Talmud sie als rabbinisch-religiöse Gebräuche betrachtet wissen will, ist wol kein Zweifel und auch nicht zu verwundern, da-vom . talmudischen Standpunkte aus das ganze Leben der Juden in das religiöse Gebiet hineingezogen wird und di« scheinbargleichgültigsten Anstandsregeln zu religiösen Geboten sanctio- , nirt wurden, (vergl. p-,8 p-n rohrt)} man muß aber bei Entscheidung dieser Frage auf die Genesis der Trauergebräuche zurückgehen. Hier wiederum die Beweise aus der Gemara/herbeibringen,' heißt einen Cirkelschluß machen. 1 ib. Zwar könnte Cohn sich rechtfertigen, daß er nur die Sitte meine, daß Leidtragende in der Reget schuhlos gingen,, denn 'a -'w und b 'wv 'na b baiwa, sprechen ei$ei\tliä) nityt biteft von Leidtragenden, indessen glauben wir allerdings, daß das Schuhausziehen als Tra.uerzeichen uralt sei. Daraus soll aber nicht dargethan sein, daß es. auch für uns noch in Europa bekzube-. halten fei, insofern es den Anstand verletzt. .< Die Rabbinen