Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 7 (15.1.1839)
- Date
- 1839-01-15
- Page
- Seite 27 (sequence 3)
- Language
- German
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27 Zu allen andern Aemtern und Geschäften wird er dagegen berufen werden können, und wird ohne Zweifel auch nach den besonders humanen Grundsätzen, die die.Legierung bis jetzt befolgt hat, berufen werden. So hat die Regierung ohne das geringste Bedenken den Bekennern des mosaischen Glaubens erlaubt/ Richterfunktionen da auszuüben, wo Eidesleistung im Allgemeinen nicht Statt findet, indem sie, wenn darum angehalten worden ist, Mosaiten dazu bestellt hat, als. Commissaire Massen zu behandeln, und auf diese Weise Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. So ist ein Mosait zum.Mitglied des Sanitats-Collegiums ernannt worden, und die Bedenken und Erklärungen dieses Collegiums können oft den wesentlichsten Einfluß auf das Wohl und Weh der Mitbürger ausüben. Wenn also Mosaiten zu Beamten gewählt werden können, so ist es inkonsequent ihnen nicht auch das Recht, zu Standedeputirten gewählt zu werden, zu gewähren, denn jene müssen im Besitz von Eigenschaften sein, welche diese entbehren können, jene können eine weit entschiedenere Einwirkung auf das Wohl Vieler haben, als jetzt ein einzelner mosaischer Deputirte auf die Beschlüsse der Ständeversammlung haben könnte. Den Juden die Wählbarkeit zu versagen, halt der Proponent zunächst .streitig mit der Staatsklugheit. Zur Bestätigung. hierfür will er wiederholen, was er in dieser Hinsicht in seinem 'Vorschläge geäußert hat. Wäre Wählbarkeit dem dänischen Bauernstände versagt worden, und dieser dadurch, daß er'zum Staate außerhalb des Staates erklärt worden, indirect als des Vertrauens der Mitbürger unwürdig erklärt worden, würde dieser Stand nicht in der Stunde der Gefahr, oder wenn das Land -durch große Aufopferungen gerettet werden müßte, sich zurückziehen? Waren sogar nur Pachtbauern von der Wählbarkeit' ausgeschlossen worden/ so würde eine solche Zurücksetzung einen Mißmuth, eine stille Unzufriedenheit erweckt haben, die dem Staate nie zum Nutzen gereichen könnte. Dieses sah der König - ein, und deshalb ertheilte er jedem Grundbesitzer die Wählbarkeit, unangesehen, zu welchem Stande er gehöre, und schloß auch die Pachtbauern nicht aus, obgleich sie nicht eigentliche Grundbesitzer sind. So muß es auch streitig mit der wahren Staatsklugheit sein, den'Grundbesitzern des mosaischen Glaubens die Wählbarkeit zu versagen. Was gegen die Einräumung der Wählbarkeit an die Mosaiten angeführt ist, wird nicht weniger schwer mit Unserer' Christenliebe zu vereinigen sein/ Sie gebietet uns, den Nächsten ohne Ansehen der Person zu lieben, sie geb-ietet uns,, ihn nicht mit Wort und Zunge allein, sondern in Her That und -in Wahrheit zu lieben: es heißt aber nicht dm Mosaiten ohne Ansehen der Person lieben, wenn man auf die Mosaiten unserer Zeit, unseres Landes die Träumereien, die Niedrigkeit der Gesinnung, die Unempfänglichkeit für höhere Veredlung überträgt, die in anderen Zeiten bei den Mosaiten als Folge ihres unterdrückten, rechtlosen Zustandes gefunden würden; und es heißt nicht in That und Wahrheit lieben, wenn man ohne triftigen Grund sagt, was den unschuldigen Mosaiten norhwendsg kranken muß. Wir sollen alle an der Beförderung des Gottesreiches auf der Erde arbeiten; wir kommen dieser Pflicht aber nicht nach, wenn wir, indem wir eine ganze Klasse von Mitbürgern von uns stoßen, und sie als des Volksvertrauens unwürdig stempeln, ihnen die'Möglichkeit abschneiden, durch Verschmelzung mit.den Christen veredelt zu werden. Niemand glaube, Haß der Redner ein' Vertheidiger der Proselytenmachers ist. Es ist aber gewiß, daß das Christenthum wie ein Sauerteig die besseren Mosaiten schon unvermerkt durchdrungen hat; und es ziemt sich nur schlecht entgegenarbeiten zu wollen dem Rathschluß des Ewigen, daß einmal eine Heerde und ein Hirte fein werde. Der königliche Co mm issariu s wollte allein bemerken, daß der Vergleich,, den der Proponent zwischen dem Fremden, der sich nur 5 Jahre hier im Lande aufgehalten hat, und dem eingebornen Bekenner der mosaischen Religion aufstellt, kaum treffend ist. Nur weil der letztere sich nicht zu der christlichen Religion bekennt, ist er ausgeschlossen, also steht.dieses in keiner Verbindung mit den Bestimmungen, die man rückstchtlich der Leute von fremder Herkunft als solcher machen mußte. Daß diese, obgleich hier im Lande wohnhaft, von jenem staatsbürgerlichen Rechte ausgeschlossen sein sollten, würde eine Inhumanität gewesen sein, wodurch sich das Gesetz in einen seltsamen Contcast mit den Gesetzen anderer-'europäischen Staaten gesetzt hatte, welche) so wie die Verordnung vom 15. Mai 1834 § 4 No. 4, Personen fremder Herkunft nach beständigem mehrjährigen Aufenthalte im Lande alle politischen Rechte einräumen, wozu sie sich übrigens ihrer Stellung nach qualift'ciren. Es verhalt sich richtig, daß Bekenner der mosaischen Religion zuweilen auf Begehren der Betreffenden zu Theilungscommissairen ernannt werden, und in dieser Eigenschaft berechtigt sind, in Zwistigkeiten zu erkennen, welche in den betreffenden Massen vorfallen könnten; aber außer dieser beschränkten Sphäre würde kaum ein Rkchteramt hier im Lande einem 'Mosaiten zu Theil werden. . Insofern angeführt wurde, daß ein Bekenner jenes Glaubens Mitglied des Sanitäts-Collegiums ist, so muß bemerkt werden, daß das ärztliche Fach das von allen den wissenschaftlichen Fachern ist, wovon jene Religionsbekenner am allerwenigsten ausgeschlossen sein dürfen. Da das Amendement des Kammerjunkers Mylius