Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 3 (5.1.1839)
- Date
- 1839-01-05
- Page
- Seite 10 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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10 ßie Schutzbürger zu verstehen seien. Der schon angeführte §. 10. des sechsten Cünstitutions-Edikts wird Ihren Correspondenten eines Bessern belehren. Dieser Zustand der Dinge erscheint sehr drückend, und nicht entsprechend den Schilderungen, welche der verstorbene Minister Winter in öffentlicher Kammer entworfen hat. Die Sache gestaltet sich jedoch ganz anders, wenn man weiß, daß jeder Schutzbürger ' Gemeinde-Bürger werden kann, sobald er den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Hierüber ist §. 3. des Gesetzes vom 4. Mai 1812 maßgebend. Die Bürger-Annahmegesuche der Juden sollen lediglich nach den in dem Bürgerrechts-Gesetze enthaltenen allgemeinen Bestimmungen beuctheilt werden. Die Modifikationen, welche das Gesetz vom 13. Januar 1809 vorschreibt, betreffen nur den Nothhandel. Es kann demnach jeder Schutzbürger, welcher den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen vermag, das Gemeinde - Bürgerrecht erlangen. Was das Gesetz chiezu erfordert, kann aus Art. 8. der Verordnung vom 1. Febr. 1809 ersehen werden. Es dürfte Ihre Leser zu sehr ermüden, wollte ich diese Erfordernisse, der Reihe nach aufzahlen, — Es wird überall nichts Besonderes von dem Juden verlangt; nur wer den Nothhandel treibt, kann keine Annahme erhalten. Der übergroße Eifer unserer Beamten, den Nothhandel zu verdrängen, that sich neulich in einem Publikandum kund, welches allen Juden gebot, sich jeder Zeit und überall auszuweisen, entweder daß sic besondere Erlaubniß zum Nothhandel hüben (welche übrigens nur altern oder gebrechlichen Leuten ertheilt wird) oder daß sie einem andern Berufe , obliegen. Dieser unerhörte Eingriff in die persönliche Freiheit, herrührend von einem untergeordneten Beamten, hatte schon die lebhaftesten Besorgnisse erregt, als die hiesige Kreisregierung einschritt, und den Vollzug jener zwar gut gemeinten aber durchaus willkürlichen Anordnung suspendirte. Wir wünschen zwar selbst, unsere Glaubensgenossen auf dem Lande von den gewohnten Nahrungszweigen nämlich von dem Vieh-Handel-, der Maklerei und dem Hausiren abzuziehen, und sie den Handwerken, insbesondere dem Ackerbau zuzuführen. Wir müssen aber natürlich gegen jedes Zwangsmittel protestiren. Der Zwang würde in diesem Fall um so ungerechter erscheinen, da die ältere Gesetzgebung den jetzigen Zustand der gewerblichen Verhältnisse unserer Glaubensgenossen verschuldet hat. Wir erfahren/aus den sammtlichen Gesetzbüchern der deutschen Staaten, daß die- Juden früher von den ordentlichen Gewerben insbesondere aber von den Handwerken und dem Ackerbau, weil sie nicht zunftfahig, waren und keine Ländereien erwerben durften, ausgeschlosien waren. Den Grundsätzen der Gerechtigkeit gemäß mußten daher die Staaten, welche jenen traurigen Zustand der gewerblichen Verhältnisse verschuldet haben, die Verbesserung nicht allein durch ' Freigebung ' aller Gewerbe ohne Ausnahme — mithin nicht allein durch Wegräumung der früherbestandenen Hindernisse — sondern auch aktiv durch Unterstützung der Mittellosen zur Erlernung eines Handwerks, dutch Anweisung von Ländereien zur Betreibung des Ackerbaues hecbeizuführen suchen. Statt dieser allein billigen und gerechten Methode hat man in den meisten deutschen Staaten das System des moralischen Zwangs angenommen. Man zwingt jetzt die Juden, das zu werden, was zu sein, ihnen früher verboten war. So z. B. können Nothhandler keine Bürger-Annahme erhalten, sie können daher keinen eigenen Hausstand begründen, sie können nicht heirathen. Was hat aber der Staat gethan, um diesen Menschew Gelegenheit zu geben, irgend ein anderes Gewerbe zu erlernen? 'Zum Erwerb von Ländereien fehlt es ihnen an Geld, ein-Handwerk haben sie nicht erlernt, eine Kunst verstehen sie nicht, wovon -sollen sie sich nähren? Hierauf erhalt man am häufigsten die Antwort, sie sollen Taglöhner werden. Welches Anrecht hat aber der Staat, von Jemanden zu verlangen, daß er Taglöhnec werde? 'Etwa weil der- Vater, der Großvater rc. gezwungen war, 'Nothhandler zu sein? Meist sind 'auch diejenigen, welche noch nicht selbst im Taglohrr arbeiteten, am schnellsten mit der Antwort da, sie sollen Taglöhner werden. Die Schriftsteller, welche für unsere' Sache auftreten, sind gcößtentheils nicht frei von der Harte, mit welcher die Nothhandler von den andern Gesetzgebungen behandelt werden. Wir selbst opfern diese dem Vorurtheil,. um für uns Andere desto arößere Vortheile zu erlangen. Wir stimmen eindaß die i Nothhandler außer dem Gesetz erklärt werden, wenn nur die , .Uebrigen Gleichstellung erhalten. So werden wir zu Mit- , schuldigen der Gesetzgebungen! Dürfen wir nun Gerechtkg-! keit erwarten, wenn wir "selbst so ungerecht sind? Ich glau.be,! wir müssen unser System ändern, müssen Gerechtigkeit nicht allein für uns, sondern auch für die Nothhändler verlangen, und zur Verbesserung der gewerblichen Zustände unserer Glaubensgenossen jeden Zwang zurückweisen, dagegen Mittel in Vorschlag bringen, welche auf die Ueberzeugung wirken, insbesondere aber diejenige Unterstützung in Anspruch nehmen und auch selbst gewähren, welche den Mittellosen den Uebergang zu andern Gewerben möglich macht. Zu den erstem, rechne ich die Erziehung in den Schulen, die Belehrung durch die Rabbinen — zu den letztem die Handwerks- Humanitäts-Vereine rc. Durch die zahlreichen Vereine der letztem Art haben wir wieder gut gemacht, was tpir gegen btc Klasse der Nochhändler verschuldet haben. Womit aber habest die Gesetzgebungen ihr Verschulden gut gemacht? Durch abermaligen Eingriff in die, Persönlichkeit, durch abermaligen Zwang. Man hatte nur best guten Zweck vor Augen, und hielt jedes Mittel, welches dahin führte, für gerechtfertigt. Sind wir einmal überzeugt, daß dieses Verfahren ungerecht ist, so dürfen wir nicht mehr dazu rathen, wir dürfen es nicht mehr vertheidigm, wir müssen es bekämpfen. ' Welche Methode in Baden zu-gleichem Zweck angewendet wird, werde ich in einem zweiten Artikel auseinander zu setzen, Gelegenheit nehmen.- D. L.