Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 3 (5.1.1839)
- Date
- 1839-01-05
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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iii. Jahrgang. Allgemeine No. 3. Zeitung des Zu-entHums. Ein unparlheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König!» Sächsischer allergnädigstcr Comession.) Leipzig, dKr 5. Januar'1839. Aertrzngsnachrichte«. Königsberg, 1. November. (Prkvatmitth. Verspätet). Wie vorauszusetzen war, ist nun Herr Kantor Weintraub definitiv bei uns.angestellt, und da diese Wahl nicht von der Laune Einzelner, sondern von dem Willen der Gesammtheit ausgegangen, so dürfen wir, uns zu ihr nur Glück wünschen. Die Gesammtheit ist es, die dessen heilsamen Einfluß verspüret, was'jetzt um so gewisser sich heraussiestt, da auch die heiligen Feiertage bereits vorüber gingen und wir eines allgemeinen Urtheils befähigt wurden.. Wie kein Böses allein kommt, so auch kein Gutes. Mit dem regelmäßigen vierstimmigen Gesänge erwachte das Bedürfniß von selbst, alle Uedelstande in der Synagoge zu beseitigen, und so haben sich denn durch Herrn.W.. vier Hauptpunkte' der beabsichtigten neuen Kultusordnung ohne weiteres Zuthun realism. Es herrscht Ruhe und Ordnung in dem Gvtteshause, die Gebete werden leise rezitirt, die Gesänge — die Instrumentalmusik ist natürlich verschwunden — befriedigen durchaus, Gebetbücher mit deutscher Uebersetzung schaffen sich die.Privatleute von selbst an, um durch Verständlichkeit der vorgetragenen Worte noch mehr erbaut und ergriffen-zu werden. Die Zahl der Beter nimmt immer mehr zu, sonst nie im Tempel gesehene Israeliten stehen andächtig neben ihren jüdischen und — christlichen Brüdern. Jndeß ist es rühmend hervorzuheben, daß 12 ehrenwerthe Männer zur Aufrechthaltung des erforderlichen Anstandes in der Synagoge gewählt wurden, und daß unser Nabbine am Sabbat des Laubhüttenfestes ein'e kräftige Rede hielt, in derer .namentlich den Gedanken feststellr,, wie es zu jeder Zeit, vor, wahrend und nach dem Gebete sündhaft und unanständig zugleich sei, im Gotteshause überlaut zu schreien, sich geräuschvollzu gebehrden und mit dem Nachbar zu plaudern. Ebenso verdient es lobend erwähnt zu werden, daß die Anzahl der Mi-scheberach's auf einen beschränkt ist, daß an den Feiertagen bei dem sogenannten Duchan der Priester mehr Ordnung, und daß am Freudenfeste bei dem Umgänge mit den Gesetzesrollen eine größere Feierlichkeit, als sonst, stattfand. Nur sollten wir glauben, müßte eine jede'religiöse Anordnung, wie z. B. die beim Priestersegen, nicht blos im Namen des Vorstandes, sondern vorzugsweise im Namen des Rabbinen, von dem doch die eigentliche Approbation ausgehen muß und auch diesmal wirklich ausgegangen ist, öffentlich bekannt gemacht werden. Es ist .dies nicht ein bloßer Ehrenpunkt, sondern vielmehr ein Neligionsgesetz,^ das wir hier geltend zu machen suchen*). Ueberdies gewönnen die beabsichtigten Verbesserungen dadurch noch mehr an Sanktion und würden von noch siegreicherem Erfolge gekrönt werden. — Mit der Ausführung, des fünften Punktes, die deutschen Religionsvöcträge betreffend, sind wir noch keinen Schritt weiter und dürfte dieser nichtige Gegenstand noch eine- Weile lang auf sich beruhen. Die Funktionen eines Sccretairs und Beglaubigten der Gemeinde haben bis jetzt noch nicht die gehörige Goncentration gefunden; sie sind vorläufig zersplittert und an Mehrere vertheilt.— Das hiesige israelitische Schulwesen hat 'mit diesem Semester durch Errichtung einer Gemeinde - Freischule für Knaben, und durch Entstehung einer neuen Privatschule einen zwiefachen Zuwachs erhalten. Mögen sie gedeihen und den Saamen des Guten verbreiten helfen! Frst. Mannheim, 30. Nov. (Privatmitth.). Der etwas barsche Ton, in welchem Ihr Correspondent aus dem Badischen in No. 121. Belehrung fordert, würde mich abgehalten haben, seine Fragen überhaupt zu beantworten, wenn nicht, aus dem übrigen Theil jenes Aufsatzes Teilnahme für die allgemeine Sache der Juden hervorleuchtete, gegen welche jede Persönlichkeit schwinden muß« Ich ersuche Sie daher die nachstehende Beantwortung in Ihrem geschätzten Blatt zu veröffentlichen. . . In Baden giebt es noch jüdische Schutzbürger, während für Christen der früher bestandene Unterschied zwischen Schutz- und Gemeindebürger aufgehoben ist. Schutzbürger haben weder Wahlrecht noch Wählbarkeit, nehmen auch am Allmend keinen Theil (vergl. §. 10. des bten Constitutions- Edikts). Das Gesetz vom 23. August 1821 verlieh ihnen ausnahmsweise das aktive und passive Wahlrecht bei den Bürger-Ausschüssen. Doch ist dieses Gesetz durch die neue Gemeinde-Ordnung wieder aufgehoben; es bleibt daher.bei den Bestimmungen des sechsten Constitutions-Edikks. Bei der Wahl der Wahlmänner, von welchen die Deputaten gewählt werden, können Schutzbürger ebenfalls nicht Mitwirken (s. §. 43. der Wahl-Ordnung). Es ist zwar bezweifelt worden, , ob unter dem Ausdruck „Hintersassen" *) Wir,können dem Herrn Corresp. nicht beipflichten; denn der Gemeindevorstand repräsentirt die executive Gewalt, und Verordnungen' ergehen daher in seinem Namen; wenn jauch Berathung und Approbation von Seiten der Geistlichen vorausgesetzt wird. •. Redakt.