Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 51 (16.12.1844)
- Date
- 1844-12-16
- Page
- Seite 747 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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747 Gottesdienstes oder auf sonst mißbräuchliche Weise angewendet werde, sind besondere Vorsichtsmaßregeln dabei erforderlich, wie solche in ähnlicher Weise in der christlichen Kirchenverfassung bestehen. In jedem einzelnen Falle ist daher die Erlaubniß von dem Bezirksrabbiner und dem Synagogenrathe erforderlich und zwar eben sowol bei Abhaltung von religiösen Vorträgen in der Synagoge während des Gottesdienstes, als außer demselben. Auch ist die von dem betreffenden Studierenden der israel. Theologie zu haltende Predigt dem Bezirksrabbiner vorerst vorzulegen, und wenn kein Anstand gegen dessen Inhalt erhoben wird, mit dessen Unterschrift zu versehen. Sollte bei Frage über die zu ertheilende Erlaubniß zwischen dem Synagogenrathe und dem Bezirksrabbiner eine Meinungsverschiedenheit statt finden, so ist die Sache zur Entscheidung diesseitiger Stelle vorzulegen. Auch soll es dem betreffenden Studierenden frei stehen, wenn er sich durch die Nichtzulassung zum Predigen überhaupt oder durch Verwerfung eines Predigtentwurfes beschwert glaubt, die Berufung an diesseitige Stelle zu ergreifen. Die Bezirkssynagoge wird beauftragt hiernach den Synagogenrath dortselbst auf seinen Bericht vom 17ten v. M. zu verbescheiden und demselben dabei zu bemerken, daß es wol keinem Zweifel unterliegen kann, daß der vorwürsige Gegenstand zu Religionssachen gehört, welche nach §. 1 der höchsten Verordnung vom II. Februar 1824 No. 6b und der Vorschrift des §. 4 der höchsten Verordnung vom 15. Mai 1833 zu behandeln sind *). Der Ministerialkommissar (gez.) Christ. (gez.) Epstein. Dies der urkundlich belegte Sachverhalt. Begreiflicherweise werde ich mich nicht auf die Schimpfworte der belegten Art einlassen. Ich könnte diese wol am besten widerlegen, so ich das Urtheil großherzogl. Oberraths der Israeliten über mein Wirken und über meine Leistungen an großherzogl. Regierung v) Durch die erste Verordnung ist dem Rabbiner die Leitung und Aufsicht des Gottesdienstes übertragen. Nach der zweiten soll in allen Religionssachen der Rabbiner den Vorsitz beim Synagogenralh führen. in Betreff der Stiftungsangelegenheit anführte, welches zu veröffentlichen mir die Bescheidenheit aber verbietet! Ich habe mich lediglich auf Angabe von Thatsachen, die ich sämmtlich urkundlich belegte, beschränkt. Denn wem die Wahrheit und ein gutes Gewissen zur Seite stehen, der bedarf solch' unredlicher Waffen, wie Lüge und Verläumdung sind, nicht. Ich kann es zwar entschuldigen, wenn Herr Friedländer als etwa achtzehnjähriger Jüngling in jugendlicher Gereiztheit gegen mich losfährt, ich kann es entschuldigen, wenn dessen Skribent in brüderlicher Liebe und Eintracht den Ritter und Schildknappen in sich vereinigt, doch wäre wol einem Manne gegenüber, dem doch eine gereistere Erfahrung und eine langjährige Beschäftigung mit den Angelegenheiten der Religion zur Seite stehen und der noch von keinem seiner zahlreichen Schüler irgend einen Vorwurf erhielt, etwas mehr Mäßigung und auch etwas mehr Wahrheitsliebe am Platze ge-, wesen. Dieß mein erstes und letztes Wort über die belegten Artikel und ihre etwaigen Nachfolger. Fü r ft, Rabbiner. Frankfurt, 1. Dezember. Das Haus Rothschild hat erklärt, es sei entschlossen, sich der neulichen Bestimmung der abgeänderten Wechselordnung, welche die Juden verpflichtet, auch an ihren Sabbat- und Feiertagen Wechsel zu akzeptiren und zu zahlen, nicht zu fügen, selbst auf die Gefahr hin, auf sich protestiren zu lassen. Das Haus Rothschild fühle sich unabhängig genug, keinerlei Notiz von solchen Bestimmungen der neuen Wechselordnung zu nehmen, die es nicht anspräche. Diese Sprache erscheint allerdings sehr peremtorisch; allein man darf den, der sie sich verstattete, der Großsprecherei nicht beschuldigen, denn einen Begriff von seiner Geldübermacht zu geben, mag" die Thatsache angeführt werden, daß sich zu Anfang v. M. in seinem Portefeuille Hierselbst diskontirte Platzwechsel für den Belang von 7,800,000 Fl. befanden. Preußen. Neheim, 2. Dezember. (Privatmitth.) Ein junger Mann israelitischer Konfession, trat vor zwölf