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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-12-16 · Heft 51 (16.12.1844) · p. Seite 744

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 51 (16.12.1844)
Date
1844-12-16
Page
Seite 744 (sequence 12)
Language
German
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744 Vorschub geleistet wprden. Zwei Juden, welche unbekannt mit dM Verbote, hierher gekommen waren, wurden gleich verhaftet und ein Prozeß wider sie emgeleitet; der Eine wurde später losgelassen, da sich bei der Untersuchung zeigte, daß er ein portugiesischer Jude sei, welche Klasse eine alte Erlaubniß hat, in Geschäften ohne spezielle Bewilligung hierher zu kommen. Dem Andern ging es dagegen sehr schlecht: er wurde dem Gesetze gemäß zu einer Strafe von 800 Spezies verurtheitt, und da er nicht appelliren wollte und der König nur nach dem Urtel in der höchsten Instanz begnadigen kann, so gab es kein Mittel, um ihn zu retten; da er nicht die Strafe bezahlen konnte, mußte er sie mit dreißigtägigem Gefängniß bei Wasser und Brod abbüßen. Und so sitzt er denn nun in enger Haft als ein Opfer der Barbarei unserer Gesetze, würdig der finstersten Zeiten des Mittelalters. Wahrscheinlich wird aber der allgemeine Eindruck des Unwillens,.welchen diese ganze Geschichte hervorgebracht hat, die gute Folge haben, daß selbst die hartnäckigsten Konservativen und namentlich die Bauern ihre bisherige Stellung in der Judensache unhaltbar finden und so in eine Veränderung auf dem nächsten Storthing einwilligen werden; die Lehre dieses Exempels ist wenigstens stark genug, um im klarsten Lichte zu zeigen, zu welchen Absurdidäten das Verbot führt. Christiania, 28. November. Durch Schreiben vom 4ten d. hat das Justizdepartement auf eine deßhalb eingcgangene Frage bekannt gemacht: „daß -die sogenannten portugiesischen Juden, ungeachtet des H. 2 des Grundgesetzes, berechtigt sein mögen, sich hier im Königreiche aufzuhaltcn." Die Schweiz. - Im Kanton Waadt hat sich die Zahl der jüdischen Familien seit 1827 von 5 auf »2 vermehrt, die einen Personalbestand von 249 Personen ausmachen. Deutschland. Heidelberg, 7. November. (Schluß.) Es ward daher gerichtlich verhandelt, was gütlich nicht bcigclegt werden konnte und das Resultat dieser Verhandlungen war folgender Regierungsbeschluß, der freilich ganz anders lautet, als dessen Inhalt in No. 35 der Allg. Zeit, des Judenth. angegeben wird: Regierung des Unterrheinkreises. Mannheim den 21. Mai 1844. Die Bczirksstiftungsschule in Heidelberg betr. Beschluß. In Erwägung, daß die beiden zu Heidelberg ist. Fonds, der sogenannte Landjudenschafrsfönd und 'der isr. Stiftungsfond, vermöge ihrer Entstehungsart als wirkliche Distriktsfonds betrachtet werden müssen, woran der gcsammten Judenschast der vormaligen Rheinpfalz ein Genußrecht zusteht; in Anbetracht, daß dieselben ihrer natürlichen Bestimmung gemäß wie bisher zu religiösen und Schulzwecken verwendet werden können; — in Anbetracht jedoch, daß die Beibehaltung einer Distriktsschule zu Heidelberg, wie solche im Jahre 1822 errichtet wurde, den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entspricht, wird hiermit nach erstattetem schriftlichen Vortrage in Folge kollegialischer Berathung verfügt, daß die obigen Fonds im ungefähren Betrag von 16300 Gulden und dem Besitze eines halben Wohnhauses zu Heidelberg bestehend, fortan als ein ungetrenntes Stiflungsvermögen zu venvalten seien, dessen Ertrag zur Unterstützung der isr. Schulen und zur Hebung des isr. Religionsunterrichts verwendet werden soll, und zwar in folgender Weise: 1) Wird dem jeweiligen Bezirksrabbiner zu Heidelberg neben freier Wohnungim Stiftungshause für die Ertheilung des Unterrichts an angehende Theologen in den höheren Religionsgegenständen ein jährlicher Gehalt von 150 Gulden, und 2) der Wittwe des Oberlehrers Rehfuß daselbst für ihre Lebenszeit eine Pension von 75 Gulden ausbezahlt. 3) Der Rest des Zinsenertrags nach Abzug der ständigen Lasten wird für die jeweiligen Schulen der isr. Gemeinden des vormaligen rheinpfälzischen Gebiets, diesseitigen Antheils, Behufs der Bestreitung eines Theils der Lehrergehalte und der Kosten für Schulrcquisite bestimmt. Der Austheiler wird je auf drei Jahre festgesetzt. Die inzwischen neu emstehenden Schulen werden erst in der folgenden Periode bedacht.

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