Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 51 (16.12.1844)
- Date
- 1844-12-16
- Page
- Seite 737 (sequence 5)
- Language
- German
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737 Bildung zu verbreiten, und ihnen die entsprechendsten Mittel an die Hand zu geben, durch die sie die ihrem Stande ertheilten Rechte am besten benutzen könnten, wurde in den Verordnungen vom Jahre 1804 und 1835 anbefohlen, die jüdische Jugend in die allgemeinen Lehranstalten des Reiches zuzulaffen. Indessen diese Maßregel hatte leider! nicht den gewünschten Erfolg. Aber festhaltend an dem Gedanken, daß die Bildung und die Ansichten, die sie über den Nutzen der produktiven Arbeit verbreitet, zur Verbesserung des Lohns der Hebräer Mitwirken müssen, fanden Wir es für gut, dieser Angelegeneine besondre Aufmerksamkeit zuzuwcnden, und in Folge dessen haben Wir Ihnen aufgetragen, unter Ihrer unmittelbaren Leitung eine Kommission von Rabbinen zu errichten, die die Maßregeln ermitteln sollte, durch welche unter den Hebräern diejenigen Kenntnisse verbreitet werden könnten, die zur Förderung ihres Wohlstandes nothwendig sind. Nachdem nun die Arbeiten, die der Kommission obgelcgcn, beendigt und in einem besondern Konnte durchgesehen worden sind, befehlen Wir allergnädigst: 1) daß, unabhängig von den den Juden gegebenen Erlaubniß — §§. 1305 und 1306 Toni. IX. des Gesetzbuches — die allgemeinen christlichen Lehranstalten besuchen zu dürfen, zur Bildung der hebräischen Jugend besondere Schulen zweierlei Art errichtet werden. Elementarschulen, oder Schulen ersten Ranges, in denen der Unterricht so hoch, als in den christlichen Elementarschulen geht, und höhere Schulen, oder Schulen zweiten Ranges, in denen der Unterricht so hoch, als in den Kreisschulen, ertheilt wird, und die vorzüglich Realschulen sein sollen; und dann zur Bildung hebräischer Religionslehrer und Rabbiner, Rabbinerschulen, die in Betreff der weltlichen Lehrgegenstände so hoch, wie die Gymnasien gehen. 2) Daß die Aufsicht über den Unterricht und die moralische Aufführung der Lernenden in allen diesen Anstalten, so wie die Art der administrativen Verwaltung, nach den allgemeinen Verordnungen, die für das Ihnen anvertraute Ministerium gelten, geregelt werde; daß aber, nach Ihrer Anordnung, in allen Fällen, die sich auf die Religion und die Gebräuche der Hebräer beziehen, die nöthige Rücksicht genommen werde. 3) Daß zur Ertheilung des Religionsunterrichts in den hebräischen Lehranstalten Lehrer aus den Hebräern angestellt werden; daß aber zur Ertheilung des Unterrichts in den übrigen Lehrgegenständen sowol Christen, als Hebräer, die nach den bestehenden Vorschriften das Recht zum Unterrichte erhalten haben, angestellt werden können. 4) Daß den christlichen Beamten und Lehrern, die an dpn hebräischen Lehranstalten angestellt werden, dieselben Rechte und Vortheile zugestanden werden, die ihnen an den, den hebräischen Schulen, korrespondirenden Lehranstalten, zukommen würden. 5) Daß die Hebräer, die als Inspektoren und Aufseher an den Rabbinerschulen, oder als Lehrer an allen von der Regierung errichteten hebräischen Lehranstalten angestellt werden; so wie diejenigen Hebräer, die zu besonderen Aufträgen bei dem Minister der Volksaufklärung und den Kuratoren der Lehrbezirke stehen, so lange sie die ihnen übertragenen Dienste bekleiden, von der persönlichen Rekrutenpflichtigkeit befreit sind. 6) Daß die Vorrechte der allgemeinen Lehranstalten, die in den §§. 288 u. 294 des Ustafs vom 8. Dezember 1828 angegeben sind, auch allen hebräischen Schulen, die vom Ministerium erricht werden, crtheilt werden sollen"). *) Diese sind: §. 288. Alle Kronslehranstalten die den Universitäten untergeordnet sind, werden bei ihren amtlichen Papieren von dem Gebrauche des Stempelpapieres befreit. §. 289, Jede von diesen Lehranstalten hat ihr eignes Siegel mit dem Reichswappen und der Aufschrift: Gymnasium des und des Gouvernements, oder die und die Kceisschule u. s. w. §. 290. Alle Papiere und alles Gepacke, bis zum Gewichte eines Puds, die unter dem Siegel dieser Lehranstalten versendet werden, werden auf der Post, ohne Entrichtung der Postgelder, angenommen. §. 291. Kaufbriefe, Schenkungsakten, oder schriftliche Akten anderer Art, durch welche die Schulbehörde für die Kronslehcanstalten Hauser oder andere Güter erwirbt, werden bei allen Gerichtsbehörden ohne Entrichtung der vorschriftsmäßigen Taxen und ohne Bezahlung für das Stempclpapier vollzogen. Von den Geldsummen, die laut Testament, oder auf irgend eine andere Art, diesen Lehranstalten geschenkt werden, so wie für