Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 50 (9.12.1844)
- Date
- 1844-12-09
- Page
- Seite 718 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225335-3225386--06512-3315333- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
718 Inhalt. Leitender Artikel: Das Ministerialreskript an die breslauer Gemeinde. ZeirniigSnackrichten: Nordamerika: New - York. Krakau: Krakau (Schluß). Oesterreich: Preßvurg. Preußen: Magdeburg. D e u tsch l a n d: Heidelberg, Heidelberg. Literar. Nachrichten: Magdeburg s Vermischte Schriften^, Wien, Magdeburg (Liturgie), Berlin, Magdeburg (Nachbiblische Literatur und Sprache. Forts.). Leitender Artikel. Magdeburg, den 2. Dezember. Das Ministerialreskript an die brcslaucr Gemeinde. Es ist wol seit langer Zeit kein wichtigeres Dokument für die preußischen Juden vom hohen Ministerio herabge^ kommen, als das Reskript in den brcslauer Wirren. Grundsätze, die lange in Zweifel gezogen waren, werden bicr auf's bestimmteste auseinandcrgesetzt, und werden so auf lauge Zeit zur Richtschnur dienen. Wir haben in No. 48 und 49 Einiges daraus angeführt; da dies auch durch alle öffentliche Blatter geschehen ist, so können wir um so eher den ganzen Text des Reskripts hierher stellen und einige Bemerkungen daran knüpfen. „Nachdem uns der OberregierungSrath von Heyden die, mit dem Deputirten des Obervorstcherkollcgiums, der dortigen jüdischen Gemeinde und Ihnen, als den Vertretern der entgegengesetzten Partei über die Ursachen der unter den Mitgliedern der dortigen Judengemeinde stattfindenden Spaltungen und Zerwürfnisse in unserem Aufträge aufgenommenen Verhandlungen vorgelegt hat, eröffnen wir Ihnen auf die, gegen das Obervorsieherkollegium und den Rabbiner Dr. Geiger erhobenen Beschwerden Folgendes. Ter vr. Geiger, dessen talmudische Rechtgläubigkeit von Ihnen in Zweifel gezogen wird, kann von dem Rabbinate nicht entfernt werden, da seine Wahl in den durch den §. 70 der Statuten vom 4. April 1826 vorgeschriebenen Formen erfolgt ist. Sie selbst erklären sich auch bereit, ihn in seinen Funktionen zu belassen, wenn Sie nur nicht gezwungen werden, sich seiner zu bedienen. Daß ein solcher Zwang nicht stattfindet, unterliegt keinem Bedenken, vielmehr wird das Obervorsteherkollegium sobald als möglich die Wahl des nach §. 68 der Statuten erforderlichen zweiten Rabbiners veranlassen. Den Gedalie Tiktin, welchen ein Theil der Gemeinde bereits zum Rabbiner angenommen hat, als solchen ohne vorgängige ordnungsmäßige Wahl Seitens der Gesammtgemeinde anzuerkennen , kann der Gegenpartei nicht füglich angesonnen werden, da der Theil der Gemeinde, welcher die Wahl einseitig vorgenommen har, zur Vertretung der, bei der Wahl nicht zugezogenen Gemeindeglieder nicht legitimirt gewesen und die erfolgte Wahl mithin ungültig ist. Zu der Wahl des zweiten Rabbiners wird von dem Obervorsteherkoucgium eine Konkurrenz veröffentlicht werden, bei welcher auch der rc. Tiktin als Bewerber auftreten kann. Im Verlauf des Streites chaben beide Parteien gefehlt; die altgläubige Partei dadurch, daß sie ohne genügenden Grund die Zahlung ihrer direkten Abgaben verweigert, sich, als eine eigene Gemeinde gerirt und unbefugt eine Rabbinerwahl vergenommen hat; das Obcrvorsiehertolleginm aber dadurch, daß es stimmfähige Mitglieder der Gegenpartei lediglich aus dem Grunde, weil dieselben mit der Zahlung ihrer Gemeindebeiträge im Rückstände geblieben waren, bei Gelegenheit der letzten Ergänzungswahl des Obervorsieherkolleginms von der Gemeinde eigenmächtig ausgeschlossen hat. Diese Unregelmäßigkeiten, welche sich das Obervorsteherkollegium hat zu Schulden kommen lassen, find aber nicht von solcher Bedeutung, daß die Mitglieder desselben, welche in früherer Zeit, zum größten Theile durchaus ordnungsmäßig gewählt sind, und bei dem nächsten Wechsel ebenso wieder ergänzt werden können, zu veranlassen seien, ihr Amt freiwillig niederzulegen. Die Vorschläge zu den von Ihnen gewünschten Modifikationen der Gemeindesiatutcn können nur von der Gemeinde selbst ausgehen und den angeblichen Mängeln der Statuten kann auch nur durch Geweindebeschlnß abgeholfen werden. Ein Eingreifen der Staatsbehörden erscheint jetzt um so weniger zulässig, als eine allgemeine gesetzliche Regulirung der jüdischen Gemeindeverbältnisse, welcher in einem einzelnen Falle nicht vorgegriffen werden darf, bereits in der Vorbereitung begriffen ist. Bevor diese Regulirung nicht erfolgt oder bevor nicht durch Gemeindebeschluß andere Normen festgesrellt sind, ist das unterm 4. April 1826 bestätigte Statut als seinem ganzen Inhalte nach gültig und alle Mitglieder der dortigen jüdischen Gemeinde verbindend anzusehen. Wenn Sie am Schluffe der mit Ihnen aufgeuommenen Verhandlung vom 14. Januar d. Js. noch beson-