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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-12-09 · Heft 50 (9.12.1844) · p. Seite 719

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 50 (9.12.1844)
Date
1844-12-09
Page
Seite 719 (sequence 3)
Language
German
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719 ders hervorheben, daß den Juden die Niederlassung Ln Breslau erschwert werde, weit die Nothwendigkeit dem Magistrat einen BegräbnißplaK nachzuweisen, den Neuanziehenden zwinge, sich mit schwerem Gelbe Ln die Judengemcinde einzukaufen, indem ohne diesen Einkauf der Beitritt zur Beerdigungsgesellschaft und ein Grab auf dem jüdischen Friedbofe, nicht zu erlangen sei, so gehen Sie hierbei vors nicht richtigen Voraussetzungen ans. Tie Erwerbung des städtischen Bürgerrechts Seitens eines Juden, ist nicht von dem Beitritt zu der Beerdigungsgesellschaft abhängig, und eben so wenig tonnen die der Gesellschaft nicht beigetretenen Individuen zur Beschaffung eines eigenen Begräbnißplatzes angehalten werden. Tie Judenschaft ist vielmehr verpflichtet, auch die Leichen der nicht beigetretenen Glaubensgenossen aus ihren Begrabnjßplatz aufzunehmen. Ter Beerdigungsgesellschaft sicht jedoch in einem solchen Falle das Recht zu, von den Hinterbliebenen, falls dieselben zahlungsfähig sind, für die Aufnahme auf den Gottesacker eine Entschädigung zu verlangen, die geeignet ist, der Gesellschaft das Anlagekapital, die Verwaltungskosten und die Hergabe der Armengräber übertragen zu helfen. Damit Ln dieser Beziehung ein geordnetes Verfahren herbeigeführt und eine bestimmte Norm festgestellt werde, ist die dortige königl. Regierung beauftragt worden, einen angemessenen Tarif zu reguliren, welcher auf der einen Seite, die nicht zur Gesellschaft gehörenden Individuen, vor willkürlicher Ueberschätzung schützt, auf der andern aber auch der Gesellschaft eine ausreichende Entschädigung sichert. Was endlich Ihre in der Vorstellung vom 9. September d. Js. vorgetragene Beschwerde, wegen der von dem Dr. Geiger bei der Feier des Gottesdienstes eingeführten angeblichen Neuerungen betrifft, so machen wir Ihnen bemerklich, daß die Staatsbehörde Ln die Differenzen, welche unter den Juden über ihren Kultus entstehen, sich nicht einmischen kann, es vielmehr ihre eigene Sache ist, sich darüber zu einigen, was sie als dem Geiste ihrer Religionssatzungen angemessen erachten. Berlin den 26. Oktober 1844. Der Minister der geistlichen rc. Der Angelegenheiten. Minister des Innern, gez. Eichhorn. Graf v. Arnim. An die Herren N. N., N. N. und Genossen zu Breslau. Vor Allem müssen wir die strenge Gerechtigkeit, die sichre Festhaltung dessen, was gesetzlich ist, die votlkommne Unparteilichkeit, die aus dem ganzen Reskripte hervorleuchtet, und die zwar von einem hohen Ministerio voraus erwartet werden kann, die aber Einem doch wohl thut, wenn sie thatsächlich vorliegt, hervorheben und rühmend bemerklich machen. Wer da weiß, wie verworren oft die jüdischen Verhältnisse sind, den Rabbulistereien ausgesetzt, da die verschiedenartigste Gesetzgebung zusammenstößt: den wird die Klarheit der Entscheidung höchst angenehm berühren. Wir kommen aber zur Sache. Was, das Allgemeine berührend, insbesondere interessirt, ist: 1) Es steht nicht Ln der Willkür des Individuums, sich der Gemeinde zu entziehen, die Zahlung der Gemeindeabgaben einjustellen ff. — eine Sache, die außerhalb der ehemaligen westphätischen Provinzen und des Großherzogthums Posen im Preußischen oft in Frage gestellt wurde. Entscheidende Antwort geben die Worte: „Im Verlaus des Streites haben beide Parteien gefehlt, die altgläubige Partei dadurch, daß sie ohne genügenden Grund die Zahlung ihrer direkten Abgaben verweigert, sich als eine eigene Gemeinde gerirt, und unbefugt eine RabbinerwahL vorgenommen hat." 2) Tie Versicherung: „daß eine allgemeine Regul'- rung der jüdischen Gemeindcverhältnisse bereits Ln der Vorbereitung begriffen ist." Obgleich eine solche Versicherung schon früher mehrmals erfolgt ist, so können wir diesen bestimmten Ausdrücken in solchem speziellen Falle unsre Hoffnung nicht entziehen. 3) Das Wichtigste aber ist: „wir machen bemerklich, daß die Staatsbehörde in die Differenzen, welche unter den Juden über ihren Kultus entstehen, sich nicht einmischen kann, es vielmehr ihre eigene Sache ist, sich darüber zu einigen, was sie als dem Geiste ihrer Religionssatzuugen angemessen erachten." — Hiermit ist denn das Damoklesschwert, welches durch die Kabinetsordre vom 9. Dezember 1823 und das Mimsterialreskript vom 25. Mai 1829 über der unschuldigsten Neuerung im jüdischen Kultus Ln Preußen hing, — entfernt. Die Juden haben die Kultusdifferenzen unter sich abzumachen. Sobald also eine Kultusreform den Bestimmungen der gültigen Gemeindestatuten gemäß oder, wo letztere nicht vorhanden, unter Beistimmung der Majorität der Gemeindemitglieder vorgenomwen wird, steht ihr von Staatssei-

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