Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 48 (25.11.1844)
- Date
- 1844-11-25
- Page
- Seite 691 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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691 Gebet weggelaffen wird, dessen Schlußsatz nicht beibehalten werden kann. Der Vers: „Und es wird vergeben der ganzen Gemeinde der Kinder Israel und dem Fremdling, der sich unter ihnen aushält; denn bei dem ganzen Volke geschah es aus Versehen" beziehet sich nach den angeführten Autoritäten nur auf die irrthümlich übertrctenen Gelübden, keineswegs aber auf andere Sünden. In der That erscheint es uns auch als etwas ganz Sinnloses, wenn man den in Rede stehenden Vers auf alle Sünden beziehet, und überdieß noch das Gebet mit demselben beginnt; das heißt so recht eigentlich — mit der Thür in's Haus fallen. Es ist übrigens auch grammatikalisch falsch; denn auf was soll, wenn das Gebet wegfällt, das „Und" sich beziehen? Wir vermuthen, daß die Rabbinerversammlung an die angeführten Stellen nicht gedacht hat, weil im entgegengesetzten Falle die Frage über die fernere Beibehaltung dieses Verses wenigstens zur Sprache gekommen wäre. Sollten wir hierin irren, und uns unbekannte Gründe die Versammlung zur Beibehaltung des fraglichen Verses bestimmt haben, so wünschen wir, in diesen Blättern eines Besseren belehrt zu werden. Braunschweig, 3. November. (Eingesandt.) In die Stummer 44 dieser Zeitung hat Herr Dr. juris Aronheim von hier einen Artikel einrücken lassen , betreffend die Protokolle der ersten Rabbinerversammlung, auf den ich zu antworten genöthigt bin. Er fragt mich, welchen Zweck ich verfolgt hätte durch meine Erklärung in No. 41 d. Z. Ich antworte: durch dieselbe wollte ich dem Verdacht ausweichen, bei den angeblichen Aenderungen in den Protokollen irgendwie betheiligt zu sein; dieser Verdacht aber konnte leicht durch die naheliegende, aber irrige Voraussetzung entstehen, daß die Protokolle seit dem Schluffe der Versammlung bis zum Druck in meiner Verwahrung geblieben wären. Herr Or. Aronheim fragt zweitens, was grade mich zur beabsichtigten Vornahme einer Korrektur berechtigt hätte. Ich antworte ihm, was er während des Druckes der Protokolle zehnmal schon von mir gehört hat, nun aber ignorirt, daß nämlich die von mir beabsichtigten Korrekturen einzig und allein das Verständniß meiner Vota erleichtern sollten, wo diese dunkel ausgedrückt waren, und zu solchen Korrekturen seiner eigenen Vota — in Skripturen zumal, die ganz und gar nicht den juristischen Charakter von Protokollen besitzen oder nur besitzen wollen — jedes Mitglied der Versammlung berechtigt sei; denn sobald Vota werth erachtet wurden, überhaupt ausgenommen zu werden, so mußte es den Lesern, auf welche gerechnet wurde, nur lieb sein, sie verständlich ausgedrückt zu finden. Es würde dann kein Votum in den Protokollen Vorkommen, wie das meinige S. 9, in welchem absolut kein Sinn ist, das aber durch Hinzusetzung des Einen Wörtchens „guter" vor „Antrag" Sinn erhielte; es würde dann nicht in ihnen die Lächerlichkeit Vorkommen, daß ich S. 31 einen Antrag stelle, und nach S. 32 über ein völlig von ihm verschiedener Antrag abgestimmt sein soll; es würde dann nicht meine erste Aussprache über die vorzubereitende Liturgie schon Worte enthalten (S. 51 unten), die eine erste Aussprache gar nicht enthalten kann, und die ganz unbegreiflich sind, wenn nicht angedeutet wird, daß sie meine Antwort enthalten auf eine heftige Interpellation Bodenheimers; es würde dann nicht mein Votum S. 72 ohne die nothwendige Andeutung dastehen, daß ich unter offenbar schmerzlichen Empfindungen erklärte, nicht zu Ende reden zu wollen (dies geschah aber, weil der allgemeine Sturm, der sich gegen mich erhob, mich belehrte, daß fortan Schweigen besser sei denn Reden). Und noch viele andere meiner Vota hätte ich durch ein Wort, oft durch eine Sylbe können in dem Sinne erscheinen lassen, den sie eigentlich haben sollten. Daß ich nicht meine wirklichen Ansichten entstellen würde, von diesem Verdacht mußte ich freier erscheinen als jeder andere der versammelt gewesenen Rabbinen: denn was ich im Beisein meiner ganzen Gemeinde aussprach, durfte ich auch wol hoffen gegen die Leser der Protokolle vertreten zu können. Daß ich aber hier immer nur von meinen Votis rede, während doch die anderen Votanten hätten wünschen müssen, daß eine wohlwollende Hand ihnen den nämlichen Dienst erwiese: das geschieht deshalb, weil ich nicht gewagt hätte, die Worte Anderer zu verdeutlichen; ich wäre nicht berechtigt gewesen anzunehmen, daß ich den Sinn der Anderen vollkommen richtig aufgefaßt hätte. Aus eben diesem Grunde muß die Revisionskommission völlig freigesprochen werden, wenn sie nicht gewagt hat, an fremdes Gut Hand anzulegen. Ich bin aber über-