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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-10-14 · Heft 42 (14.10.1844) · p. Seite 597

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 42 (14.10.1844)
Date
1844-10-14
Page
Seite 597 (sequence 9)
Language
German
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597 Gebräuche, des Mangels an nationalen Sympathieen u. s. w. der bürgerlichen Rechte unwürdig nannten, so trat Herr von Klauzül mit der Motion auf, den Juden die Errichtung eines Rabbinen-Seminariums und einer Zentralschule zur Pflicht zu machen, worin jüdische Volksschullehrer gebildet werden sollen. Diese Institute sollten die Vehikel abgeben, „die Juden mit der ungar. Nation zu amalgamiren." — Da der Könnt« zur Ausarbeitung des Gesetzvorschlags über die Volkserziehung, seine Vorschläge auch auf das Erziehungswesen der Juden ausdehnte, so wurde beschlossen, die betreffenden Vorschläge in der nächsten Sitzung in Verhandlung zu nehmen, und damit die neueren Motionen in Verbindung zu bringen. Dieß geschah Montag dm 9. September. In der Nacht vom 8. auf den 9. hatte aber eine Schlägerei zwischen den Zuraten, der Arrieregarde des ung. Landtags und den Fleischhauern die öffentliche Ruhe dermaßen gestört, daß man sich genöthigt sah, die Garnison ausrücken zu lassen. Da dieß als eine Demonstration der gegen die Mitglieder der Kammern aufgebrachten Stadtbehörde galt, so war die Sitzung dadurch nicht wenig gestört, obgleich man sich gern das Ansehen gegeben hätte, als ignorire man das Alles was außer dem Hause vorgeht. Hieraus erklärt sich die sonst kaum begreifliche Thatsache, daß in einer Zeit von kaum zwanzig Minuten folgende Beschlüsse gefaßt wurden. 1) Die christlichen Lehrerseminarien dürfen zwar auch von Israeliten besucht werden, dennoch wird für die Israeliten ein besonderes Volksschullehrer- Seminarium in Ofen — Pesth zu errichten angeordnet. 2) Särnmtliche Israeliten des Landes zahlen hierzu 5000 Gulden Konv. Münze jährlich. Diese Summe repartiren sie selbst unter sich nach dem gewöhnlichen Repartionsschlüssel. 3) Sämmtliche Israeliten jeder Jurisdiktion schikken je einen Deputirtcn, den sie gleich nach der Publikation dieses Gesetzes wählen müssen, nach Pesth, wo 4) Die versammelten Deputirten ein „israelitisches Volkserziehungskomit«" bildend, sechs Monate nach der Publikation dieses Gesetzes ihre erste konstituirende Versammlung halten. Die Konstituirung geschieht nach der Vorschrift der §§. 20—32 des Volkserziehungsgesetzes. 5) Dieses Könnt« wählt aus seiner Mitte einen permanenten Ausschuß auf sechs Jahre, welcher aus neun Mitgliedern bestehen muß. 6) Dieser Ausschuß hat sofort die Errichtung des Lehrerseminariums unmittelbar zu bewerkstelligen und übernimmt die Leitung desselben, und muß über alle seine Funktionen und Verfügungen der jährlichen Generalversammlung des israel. Volksregierungskomite's (§. 4) Rechenschaft ablegen und überdieß den jährlichen Bericht durch die Zeitungen veröffentlichen. 7) Das Volkserziehungskomit« muß alle Jahre am 15. September in Pesth eine Generalversammlung abhalten., 8) Auf dieselbe Weise wird auch ein Rabbinerseminarium'errichtet. 9) Nach Verlauf von zwölf Jahren von der Publikation dieses Gesetzes an gerechnet, dürfen nur solche Rabbiner angestellt werden, die sich über zurückgelegte Gymnasialstudien auswcisen können, und der ungarischen Sprache vollkommen mächtig sind. Dasselbe gilt von den Schullehrern. 10) Die israelitischen Gemeinden jeder Jurisdiktion wählen zusammen aus ihrer Mitte einen Ausschuß, der über die israel. Elementarschulen dieser Jurisdiktion die Inspektion zu führen und die im Sinne der §§. 26—32 des Volkserziehungsgesetzes gefaßten Beschlüsse des Zentral-Volkserziehungskomite's der Israeliten zu vollziehen hat. 11) Die allgemeinen Volkserziehungskomit«s der Jurisdiktionen (§§. 181—185 des gedachten Gesetzes) sind verpflichtet auch die israelitischen Volksschulen zu inspiziren und die israelitischen Gemeinden zur Errichtung solcher Schulen anzuhalten, wenn sie diese für nöthig erachten und die Israeliten der Jurisdiktion dazu vermöglich genug sind. Ferner haben diese Komitos auch die etwaigen Streitigkeiten der Jsraelitengcmeinden in Betreff der Kostenbestreitung dieser Schulen zu entscheiden. 12) In Orten wo die Israeliten eigene Volksschulen errichten und unterhalten, brauchen sie zu den christlichen Ortsschulen nicht beizutragen. 13) Die Israeliten haben daher zu der jährlichen Subsidie von 100,000 Gulden (§. 4 des Volkserziehungsgesetzes) nichts zu zahlen. 14) Alle übrigen Bestimmungen des Gesetzes hinsichtlich der Lehrerseminarien und Volksschulen gelten auch für die Israeliten. 42»

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