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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-10-14 · Heft 42 (14.10.1844) · p. Seite 594

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 42 (14.10.1844)
Date
1844-10-14
Page
Seite 594 (sequence 6)
Language
German
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594 tauschen Religion abwichcn und in dem Talmud ein Buch als Religionsbuch verehren, das mit Verachtung von dem Ackerbau spricht und staatswidrige Grundsätze lehrt, und den Juden gebietet sich von allen anderen Nationen auf jede Weise entfernt zu halten. Ich wünsche sehr, setzte er fort, daß die Juden recht bald in den Besitz der bürgerlichen Liechte kommen mögen, sie müssen sich aber vorerst bemühen, sich mit uns zu assimiliren, und sich von den sinnlosen Gebrauchen loszusagen, die ihrer Religion selbst unwürdig sind u. s. w.... denn sie haben den Haß, der gegen sie herrscht, nur durch ihre Absonderung hervorgebracht. — Andererseits wurde bemerkt, wir dürfen der Stimme unseres Herzens nicht immer folgen; die Gesetzgebung muß auf die öffentliche Meinung achten; die Stimmung von WO tausend Bürgern der königl. Freistädte und einem großen Theile der übrigen Bevölkerung ist gegen die Juden u. s. w. Nach fortgesetzter lebhafter Diskussion wurde zur Votisation über den allgemeinen Gesctzvorschlag geschritten. Der erste Punkt, daß die Loleranzstcuer ausgehoben werden soll, wurde mit Akklamation angenommen. Der zweite Punkt: daß die Juden in allen Ländern der ungar. Krone aller bürgerlichen Rechte gleichmäßig rheilhaftig werden sollen, welche von den nichtadeligen Einwohnern ausgeübt werden, wurde mit 35 gegen 13 Stimmen verworfen. In der Minorität blieben die Komitate: Ung, Borsod, Bihar, Marmaros, Esvngrad, Bökos, Csanäd, Temcs, Toronto!, Zala, Sohl, Pesth und Tolna. Da der allgemeine Gesetzvorschlag also seinem wesentlichen Theile nach verworfen war, kam der andere spezielle Gesctzvorschlag zur Verhandlung. . Der erste Paragraph enthielt ebenfalls die Abschaffung der Toleranzsteuer und brauchte also gar nicht verhandelt zu werden. Der zweite Paragraph lautet: „Die Juden dürfen in allen Theilen und Gegenden des Landes, so wie in allen dessen Städten und allen Theilen derselben ohne irgend eine Beschränkung wohnen" (also auch in den Bergstädten), wurde mit 37 gegen 12 Stimmen angenommen. In der Minorität blieben die Komitate: Neutra, Stuhlweißenburg, Gran, Wieselburg, Bucs, Thurucz, Pozsega, Veröcze, Sriros, Zips, Gomör und Krassü. — Der dritte Paragraph enthüll: „sie haben das Recht, adelige! Gründe in Pacht zu nehmen, Urbarial- und Frei-; städtische Gründe aber in allen Theilen der Stadt käuflich an sich zu bringen." — Da in diesem Paragraph blos das Erwerbrecht des Grundeigcnthums in den königl. Freistädten neu ist, so wurde blos über diesen Punkt votisirt, und -derselbe mit der Bestimmung, daß die Juden in den k. Freistädten durch den Erwerb des städtischen Grundes jedoch keine Bürger werden, mit einer Mehrheit von 42 gegen 7 Stimmen angenommen. In der Minorität blieben die Komitate: Säros, Preßburg, Neutra, Wieselburg, Thurucz, Pozsega, Veröcze. Die Frage, ob die Juden adelige Gründe als Pfänder besitzen dürfen, entschied eine Majorität von 25 gegen 24 Stimmen verneinend. Bejahend stimmten die Komitate Eisenburg, Ncogröd, Zala, Hont, Baranya, Sohl, Pesth, Tolna, Abauj, Zemplin, Szathmur, Szabolcs, Gömör, Borsod, Hkves, Ugocsa, Bihar, Miirmaros, Csongräd, Bokes, Csan.id, Arad, Temes und Toronto!. Der vierte Paragraph lautet folgendermaßen: „sie dürfen ihrer Religion wegen in der Eröffnung und Betreibung von Fabriken, Handwerken und Handlungen, unter keinem Vorwand gehindert werden. Jene Wissenschaften und schönen Künste aber, in deren Ausübung sie bisher waren, können sie auch fernerhin unbeschränkt betreiben." Der erste Theil dieses Paragraphs wurde auf Anrcgcn mehrerer Städtedeputirten dahin modisizirt; daß „die Israeliten Fabriken, Handwerke und Handlungen — so lange die Zünfte bestehen — unter denselben Verbindlichkeiten, welche auch den Christen obliegen, errichten und betreiben dürfen. Die Zünfte dürfen dieselben jedoch unter keinem Vorwände darin irgend auf eine Weise verhindern, so wie die Stadtbehörden verpflichtet sind, alle etwaigen Mißbräuche zu verhindern und zu beseitigen. Der zweite Theil des Paragraphs wurde erweitert und auf alle Künste und Wissenschaften, also auch auf die Advokatur, Apotheker- und Jngenieurkunst ausgedehnt. Ueber die nöthigen Bestimmungen in Betreff der vom Auslande einwandernden Juden wird die mit der Ausarbeitung eines allgemeinen Gesetzes für Einwanderer beauftragte Kommission einen Vorschlag machen. — Montag, den 9. September. 270. Zirkularsitzung. Der Deputirte der königlichen Freistadt P. verlangte die ausdrückliche Bestimmung, daß die Juden, die in der Stadt wohnen, der städtischen Behörde in jeder Beziehung sub-

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