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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-10-07 · Heft 41 (7.10.1844) · p. Seite 574

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 41 (7.10.1844)
Date
1844-10-07
Page
Seite 574 (sequence 2)
Language
German
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574 der jüdische, gezwungen werden, die Ehe einz zusegnen. Hcldheim: Ich glaube, so laute der Zusatz: „die ' S ch w i e r i g k e L t der Ausführung liege igl der! Einsegnung." Was den Vorschlag des Hrrrn Dr. j Heß betrifft, so stehe es allerdings Jedem frei, Vorschläge - zu machen. Schott: Die Ehrlichkeit des Synedriums beweist - sich auch Ln der Fassung dieser Antwort. Es sagte: Die I Ehe zwischen Juden und Christen ist nicht verboten; j nicht: sie ist gestattet. Es ist ein Unterschied; eine i solche Ehe kann erlaubt sein, und es stellen sich doch j Schwierigkeiten ein bei der Ausführung; z. B. bei Einj segnungeu; bei den Förmlichkeiten der Verlobung, bei et- - waiger Scheidung. Da diese Fragen so weit hereinragcrr! Lu's praktische Leben, so bin ich dafür, diese Frage vorj erst noch auszusctzcn. j M a i e r; V orsi d; t i g haben sich die Sanhedrin ausgedrückt, aber ganz übereinstimmend mit dem Talmud. Wo eine Zivil-E he besteht, hat die Sache vorn ortbo- . deren rabbinisckcn Standpunkte aus gar keinen Anstand; r\T"2, kirchliche Einsegnung aber nicht y« ysrrpi?ssnn. Den Unterschied zwischen: „nicht verboten" und „er- - laubt" weist Präs, zurück. Holdbeim stimmt mit Kircheurath Maier. Allein nach gegenwärtigem Stande des jüdisch-kirchlichen Ehege-! setzes sind religiös-kirchliche Formen bei der Trauung nicht! nothweudig. Man hat diese aus einem erkannten Bedürfniffe erst eingesiihrt, um der Ehe auch kirchliche j Sanktion zu geben. Es drängt uns Alle, was sich als j Bewußtsein unter uns kund gegeben (die religiösen For- | men bei Schließung der Ehe) als gesetzlich nothweudig j zu bezeichnen. Jetzt ist dieses noch nicht Gesetz! Vorerst j werden wir nnserm Gewissen mnd den Gesetzen der jüdil scheu Kirche genügen, wenn wir einfach mit den Sanhei drin erklären: „die Ehe eines Juden mit Monotheisten! lst nicht verboten." Praktisch könnten wir freilich nick? anders, als : abratben, w o gemischte Ehen oss-ne Freiheit! der religiösen Erziehung eingegangen werden . sollten. '; Reiben he im: Ich birr hifiir, diese Frage fallen zu j lassen; ohne freie Wahl der'religiösen Erziehung dürfen! wir ne nicht zulasten, und mit dieser würden die Staa- ■ ten beuthjen Tages sic nicht gestatten. j Philippson schließt sich Holdheim an, beruft sich aber auf die Fassung seines Vorschlages, dahin gehend, daß frei bleiben müsse, die aus einer solchen gemischten Ehe erzielten Kinder auch in der israelitischen Religion erziehen zu lassen. Frankfurter: Wir würden die Frage nicht tmbeigezogen haben, denn wir begreifen die Schwierigkeit derselben und wissen gar wohl, daß solche gemischte Ehen weder vom praktisch-religiösen Standpunkte aus gewünscht werden können, noch daß, wenn wir sie vom religiös-theoretischen Standpunkte ans, im Sinne und mit den Worten der Sanhedrin beantwortet haben, darum die Sache auch von Sraatswegen erledigt sei. Nun aber die Frage einmal vor!Legt, muffen wir dieselbe pure beantworten. Ein Vorbehalt Ln der Antwort ist unstatthaft. Doch bin ich mit der Ansicht, daß gemischte Ehen nur unter garantirter Freiheit der religiösen Erziehung der aus solchen Ehen geboren werdenden Kinder zugegeben werden können; vollkommen einverstanden, dazu aber bedürfte es eines getrennt von der A n t w o r t. Maier: Die Frage ist einfach: Sind solche gemischte Eben erlaubt? Ein Vorbehalt könne hier nicht startfinden. Herzfeld: Im Prinzip bin ich mit der Antwort der Sanhedrin einverstanden: die Praris im Auge habend, wünschte ich diesen Paragraph übergangen. Denn wir wünschen, daß unsere Beschlüsse beim Volke Ein. gang finden — und wir würden durch die Aufnahme dieser Frage diesem Wunsche gerade selbst entgegentreten; sodann aber auch wäre es (wie dies sogar am Unterrichte Lu christlichen Schulen zu ersehen ist) mit der christlichen Liebe gegen Juden noch nicht so weit gekommen, daß eine Verheirathung zwischen Juden und Christen wünschenswerth sei. (Gegen den letzten Ausspruch erheben sich viele Stirn men der Versammlung.) Heß: Was wollen wir mit unserer Berathung und unseren Beschlüssen über diesen Punkts Alles vergeblich, wenn wir nicht hinzufügen, wie ich schon beantragte: „Die Einsegnung einer solchen Ehe darf durch jüdische Geistliche geschehen." S. Adler ist gegen die Aufnahme dieses Paragraphs, weil er gar nicht in die Aufgabe der Rabbiuerversamurluug gehöre. Was bezweckt denn die Gestattung dev gemischten Ehen für die Belebung des religiösen Sinnes?

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